Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_264/2025
Urteil vom 2. Juli 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Stübi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchter Betrug; Willkür; Strafzumessung
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Strafabteilung, vom 11. Februar 2025 (S2 2024 4).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 12. Juni 2024 sprach das Strafgericht des Kantons Zug A.________ der versuchten einfachen Körperverletzung und des versuchten Betrugs schuldig. Es verurteilte ihn im Zusatz zum Strafbefehl des Ministero pubblico del Cantone Ticino vom 16. Mai 2023 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu Fr. 40.-- bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 800.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen). Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Vom Vorwurf des Betrugs im Kontext eines anderen Sachverhalts wurde er freigesprochen.
B.
Auf Berufung von A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 11. Februar 2025 das Verfahren betreffend Anklageziffer 1.1.3 (Vorhalt der einfachen Körperverletzung) ein. Gleichzeitig bestätigte es den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs und stellte fest, dass hierfür keine Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen des Ministero pubblico del Cantone Ticino vom 16. Mai 2023 (Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.--) sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 22. August 2023 (Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.--) ausgesprochen werden kann. Die erstinstanzliche Verfahrenseinstellung und der erstinstanzliche Freispruch erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. Februar 2025 sei in Bezug auf die Dispositivziffern 2, 4, 5, 6, 7, 9.1 sowie 9.2 aufzuheben. Er sei vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betrugs. Er rügt zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz gelangt gestützt auf den Polizeirapport vom 24. Juli 2021, die Fotodokumentation der Polizei, die Aussagen des Beschwerdeführers und dessen unterschiedliche Listen mit den angeblich verbrannten Gegenständen zu folgendem Beweisergebnis: Der Beschwerdeführer sei Halter des Personenwagens mit dem Kennzeichen xxx gewesen, welches er als Privatfahrzeug sowie Arbeitsplatz benutzt habe. Am Abend des 13. August 2020 habe eine unbekannte Täterschaft dieses Fahrzeug an der U.________strasse in V.________ in Brand gesetzt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Flammen von ausserhalb des Fahrzeugs über die Heckklappe ins Wageninnere gefressen hätten. Der Kofferraum sei vom Brand massiv belastet und der Kofferraumdeckel fast ganzflächig zerstört worden. Die Flammen hätten jedoch nicht auf den Fahrgastraum übergegriffen.
1.2.2. Am 17. August 2020 habe der Beschwerdeführer bei der B.________ Versicherungsgesellschaft AG eine Schadensanzeige eingereicht, welche er nach eigenen Angaben während seiner Ferien in Ligurien erstellt habe. Am 19. August 2020 seier polizeilich als Auskunftsperson einvernommen worden. Dabei habe er der Polizei eine Liste mit den Gegenständen im Fahrzeug übergeben. Anlässlich seiner Einvernahmen vom 19. August 2020 habe er Angaben gemacht, wo sich die Gegenstände im Fahrzeug befunden haben sollen. Hierauf habe er am 14. September 2020 die Liste mit dem zu ersetzenden Material ergänzt, am 13. Oktober 2020 der B.________ Versicherungsgesellschaft AG eine Zusammenstellung der vom Fahrzeugbrand angeblich betroffenen Gegenstände übermittelt und am 15. April 2021 eine unterzeichnete Zusammenstellung eingereicht. Diese zuletzt erstellte Liste habe die B.________ Versicherungsgesellschaft AG für die Schadensberechnung verwendet, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Versicherungsanspruch schlussendlich aber abgelehnt.
1.2.3. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auf der Schadensliste vom 15. April 2021 zumindest einige Gegenstände aufgeführt habe, die sich zum Zeitpunkt des Brandes nicht im Fahrzeug befunden hätten. Konkret seien dies die Reisetasche, der Reisekoffer, eine Louis Vuitton Tasche, Bargeld bzw. sog. "Feriengeld" (Fr. 750.-- und E UR 800.--) s owie ein Laptop der Marke Lenovo gewesen. Zur Begründung führt die Vorinstanz Folgendes aus: Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe sich der Fr. 3'850.-- teure Lenovo Laptop im Kofferraum befunden. Dort sei jedoch nicht dieser Laptop, sondern stattdessen ein HP Envy Rove Tablet mit einem Marktwert von Fr. 1'189.-- aufgefunden worden. Es sei ausgeschlossen, dass der Lenovo Laptop vollständig zerstört worden sei, da das Tablet im selben Bereich nur geringe Brandschäden aufgewiesen habe. Die Gegenstände auf dem Boden des Kofferraums hätten zwar Rauch- und Hitzeschäden aufgewiesen, aber ihrer Art nach erkannt werden können. Auf den polizeilichen Fotoaufnahmen seien keine Hinweise auf verschmolzene Gegenstände zu erkennen. Die im Fahrzeug aufgefundenen technischen Geräte, insbesondere auch jene im Kofferraum, seien in ihrer Substanz noch vorhanden gewesen. Der Inhalt des Kofferraums sei von oben her abgebrannt. Doch selbst wenn sich technische Geräte wie der Laptop zuoberst im Kofferraum befunden hätten, hätten Spuren davon im Brandschutt noch erkannt werden müssen. Die Reisetasche und der Reisekoffer hätten sich gemäss der Angabe des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vom 29. März 2022 auch im Kofferraum des Fahrzeugs befunden. Im Brandschutt seien jedoch keine entsprechenden Überreste festgestellt worden. Ein komplettes Verbrennen oder Verschmelzen dieser Gegenstände könne ausgeschlossen werden. Die Louis Vuitton Tasche habe der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen auf dem Rücksitz des Fahrzeugs deponiert. In diesem Bereich sei es allerdings nur zu Russ- und leichten Hitzeschäden gekommen. Dort habe die Tasche - im Gegensatz zu diversen anderen, nicht verbrannten Gegenständen (insbesondere einer braunen Aktentasche, die offensichtlich keine Louis Vuitton Tasche sei) - jedoch nicht festgestellt werden können. Die Louis Vuitton Tasche habe sich daher beim Brand nicht im Fahrzeug befunden. Sodann habe der Beschwerdeführer erklärt, das Geld habe sich im Handschuhfach befunden. Dort habe es die Polizei jedoch nicht feststellen können. Ein Verbrennen könne ausgeschlossen werden, da es in diesem Bereich nur zu Rauchschäden gekommen sei. Es sei daher erstellt, dass sich die geltend gemachten Geldbeträge nicht im Fahrzeug befunden hätten.
1.3.
1.3.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass aufgrund der grossen, durch den Brand erzeugten Hitze mehrere Gegenstände geschmolzen sein könnten. Indem die Vorinstanz diese Möglichkeit ausschliesse, verfalle sie in Willkür.
Bei dieser Darstellung handelt es sich um eine vom festgestellten Sachverhalt abweichende Hypothese, mi t welcher der Beschwerdeführer keine Willkür aufzuzeigen vermag. Soweit er die Powerbank, den Solar-Ladebooster und die Wärmebildkamera erwähnt und behauptet, solche Gegenstände könnten schnell schmelzen, geht seine Rüge an der Sache vorbei. Die Vorinstanz kommt - in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" - zum Schluss, dass sich diese technischen Geräte zum Zeitpunkt des Brandes im Auto befunden haben könnten. Sie bilden deshalb vor Bundesgericht in Bezug auf den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchten Betrugs nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Hinsichtlich der vorliegend noch relevanten Gegenstände entkräftet die Vorinstanz überzeugend die Hypothese einer Schmelzung (vgl. E. 1.2.3 hiervor). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern er nimmt seine eigene Beweiswürdigung vor, die nicht geeignet ist, Willkür darzutun.
1.3.2. Der Beschwerdeführer rügt, es lasse sich nicht mit Sicherheit ausschliessen, ob sich der Reisekoffer und die Reisetasche zum Zeitpunkt des Brandes im Auto befunden hätten. Der Umstand, dass er unmittelbar nach dem Brand in die Ferien gefahren sei und die Reiseutensilien auf seinerersten Liste unerwähnt lasse, stelle kein Indiz dafür dar, dass er den Reisekoffer und die Reisetasche nicht vermisst habe.
Die Vorinstanz legt anhand mehrerer Indizien ausführlich und schlüssig dar, dass sich der Reisekoffer und die Reisetasche nicht im Fahrzeug befanden, als sich der Brand ereignete (vgl. E. 1.2.3 hiervor). Insbesondere ist es nicht willkürlich, den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Reiseutensilien in den Ferien zunächst nicht aufgeführt, später aber ergänzt hat, als belastendes Indiz zu werten. Seine Vorbringen vermögen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz deshalb nicht als willkürlich auszuweisen.
1.3.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz stelle willkürlich fest, dass sich die Louis Vuitton Tasche und die Geldbeträge nicht im Personenwagen befunden hätten. Er bringt vor, dass hierzu "kein abschliessendes Beweisergebnis" vorliege, folglich die Sachverhaltsfeststellung der V orinstanz unvollständig und daher willkürlich sei. Die Sachverhaltsfeststellung sei insbesondere deshalb unvollständig, weil der Polizeirapport keine Ausführungen zu einem möglichen Stauraum beim Raddeckel und zueinem Kofferraum unterhalb des Radkastens enthalte.
Der Einwand ist - soweit darin überhaupt eine den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Kritik erblickt werden kann - unbegründet. Von einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung kann keine Rede sein. Die Vorinstanz durfte willkürfrei auf die Angabe des Beschwerdeführers abstellen, der die Louis Vuitton Tasche auf dem Rücksitz des Fahrzeugs und die Geldbeträge im Handschuhfach deponiert haben will (und nicht im Stauraum beim Raddeckel oder einem Kofferraum unterhalb des Radkastens), und davon ausgehen, dass an den angegebenen Orten zumindest Überreste dieser Gegenstände hätten gefunden werden müssen.
1.3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz komme willkürlich zum Schluss, dass sich der Lenovo Laptop am 13. August 2020 nicht im brennenden Fahrzeug befunden habe. Er habe bei mehreren Gegenständen nicht genau angeben können, wo sich diese zum Zeitpunkt des Brandes befunden hätten. Daraus leitet er ab, es sei naheliegend, dass neben dem aufgefundenen HP Envy Rove Tablet auch der gegenüber der Versicherung geltend gemachte Lenovo Laptop damals im Auto gewesen sei.
Was der Beschwerdeführer in diesem Punkt gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, geht nicht über eine appellatorische und damit unzulässige Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus. Er befasst sich nicht mit der ausführlichen und kohärenten Begründung der Vorinstanz (vgl. E. 1.2.3 hiervor), sondern beschränkt sich darauf, eine bloss mögliche weitere Sachverhaltsvariante zu behaupten. Darauf ist nicht einzutreten.
1.3.5. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz schliesse zu Unrecht einen Diebstahl mit anschliessender Brandstiftung aus. Ein solches Szenario würde erklären, weshalb sich die von ihm gegenüber der Versicherung geltend gemachten Gegenstände nicht mehr im Fahrzeug befunden hätten. Indem die Vorinstanz einen Diebstahl ohne hinreichenden Beweis ausschliesse, verfalle sie in Willkür. Auch äussere sie sich nicht zur Motivation einer möglichen Brandstiftung durch unbekannte Täterschaft. Dass ein Laptop [recte: Tablet] nicht mitgenommen worden sei, könne daran liegen, dass die Täterschaft darin keinen Nutzen gesehen habe. Die vorinstanzliche Annahme, Diebe würden sich nicht der schwerer wiegenden Brandstiftung schuldig machen, sei realitätsfern. Vielmehr könne eine Täterschaft durch einen Brand ihre Spuren verwischen wollen.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass es keine Hinweise für einen Diebstahl gebe. Die Türen des Fahrzeuges seien unbestrittenermassen verschlossen gewesen. Die Möglichkeit, dass der fast vollständig zerstörte Kofferraumdeckel aufgebrochen worden sein könnte, werde im Polizeirapport nicht erwähnt. Hinzu komme, dass im Brandschutt des Kofferraums wertvolle Gegenstände - wie das Tablet Envy Rove - gefunden worden seien. Es sei lebensfremd anzunehmen, eine unbekannte Täterschaft habe sperrige und vergleichsweise weniger wertvolle Gegenstände behändigt, aber das handlichere und teurere Tablet liegen gelassen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine unbekannte Täterschaft das Risiko einer langjährigen Freiheitsstrafe für eine Brandstiftung in Kauf nehmen sollte, um Spuren für ein minder schweres Delikt wie einen Diebstahl zu verwischen, zumal fraglich wäre, welche Spuren denn überhaupt beseitigt werden müssten. Angesichts der Tatsache, dass bei der Brandstiftung ein Brandbeschleuniger verwendet worden sei, was auf ein von langer Hand geplantes Vorgehen hindeute, könne ohnehin ausgeschlossen werden, dass eine entsprechend planmässig agierende Täterschaft Fingerabdrücke auf dem Fahrzeug hinterlassen hätte.
Entgegen dem Beschwerdeführer übersieht die Vorinstanz nicht, dass der Kofferraumdeckel beim Brand fast vollständig zerstört worden ist und nur noch bruchstückhaft erkennbar war. Die Möglichkeit, dass eine unbekannte Täterschaft den Kofferraumdeckel aufgebrochen und einen Diebstahl begangen haben könnte, verwirft sie denn auch vielmehr nachvollziehbar damit, dass im Brandschutt des Kofferraums wertvolle Gegenstände gefunden worden sind. Mit dem von ihr gestützt darauf gezogenen Schluss, es sei lebensfremd anzunehmen, eine unbekannte Täterschaft habe sperrige und vergleichsweise weniger wertvolle Gegenstände behändigt, aber das handlichere und teurere Tablet liegen gelassen, setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auseinander. Zutreffend verweist die Vorinstanz im Weiteren darauf, dass die übrigen Türen des Autos unbestrittenermassen verschlossen waren und ein Diebstahl der sich (angeblich) auf der Rückbank, in der Mittelkonsole oder im Handschuhfach befindlichen Gegenstände zusätzlich auch aus diesem Grund ausgeschlossen werden kann. Auch hierzu äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Insgesamt durfte die Vorinstanz aufgrund des Gesagten einen Diebstahl willkürfrei ausschliessen. Welche Absicht die unbekannte Täterschaft mit der Brandlegung letztlich verfolgte, kann offenbleiben.
1.3.6. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, die Vorinstanz habe die inneren Tatsachen willkürlich festgestellt. Er macht geltend, dass er die Schadensmeldung teils auch zugunsten der Versicherung mehrfach angepasst habe. Zudem habe er mehrere Gegenstände, die sich nachweislich im Fahrzeug befunden hätten, gar nicht in der Liste aufgeführt. Er habe alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um eine korrekte und vollständige Schadensmeldung einzureichen. Die Vorinstanz habe hingegen die relevanten Tatsachen nicht nur nicht erschöpfend dargestellt, sondern gar willkürlich zu seinen Lasten gewürdigt. Er macht geltend, die Vorinstanz sei bei der Würdigung seiner Aussagen in Willkür verfallen. Seine Angaben zu den Gegenständen seien mehrfach als bewusst falsch qualifiziert worden, obwohl Irrtümer vorgelegen hätten.
In Bezug auf die sog. inneren Tataschen erwägt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes: Im Unterschied zum Laptop habe der Beschwerdeführer das Tablet in seiner Schadensmeldung nicht aufgeführt. Er habe anlässlich seiner Einvernahme versucht, den Umstand herunterzuspielen, dass man im Fahrzeug statt des Laptops ein HP Envy Rove Tablet gefunden habe. Es erscheine deshalb äusserst unglaubhaft, dass er versehentlich anstelle des Tablets einen deutlich teureren Laptop angegeben habe. Viel naheliegender sei, dass er von der Existenz des Tablets gewusst, jedoch den Laptop angegeben und darauf vertraut habe, dass die Marke und der Wert des Geräts nicht überprüft würden. Zudem habe er weder für den Laptop noch für die übrigen Gegenstände Quittungen oder Kaufbelege vorgelegt, obwohl es sich dabei grösstenteils um betriebliche Gegenstände gehandelt habe. Das lasse ebenfalls Zweifel daran aufkommen, dass er diese Gegenstände vor dem Brand erworben habe. In Bezug auf die Reisetasche und den Reisekoffer sei sodann erstaunlich, dass er die beiden Gegenstände auf der ersten Schadensliste vom 17. August 2020, welche er in den Ferien in Ligurien erstellt habe, nicht erwähnt habe. Dies impliziere, dass der Beschwerdeführer diese Gegenstände in den Ferien nicht vermisst habe, was wiederum nur den Schluss zulasse, dass er sie bei sich gehabt habe. Die spätere Aufnahme in die Liste vom 14. September 2020 deute auf eine nachträgliche Ergänzung wider besseres Wissen hin. Im Weiteren sei seine Aussage, er habe die Louis Vuitton Tasche nach der Freigabe des Fahrzeugs vorgefunden, sie aber "nicht mehr retten können", offensichtlich unwahr. Auch auf den von ihm selbst aufgenommenen Fotos nach Freigabe des Fahrzeugs sei die Tasche nicht zu sehen. Schliesslich habe er aktenwidrig behauptet, im Bereich des Handschuhfaches, wo sich das Bargeld befunden haben solle, sei "alles verschmolzen" gewesen. Dort sei es jedoch nur zu Rauchschäden gekommen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner übertriebenen Darstellung der Feuerschäden zu erklären versucht, weshalb die Polizei das Feriengeld nicht im Handschuhfach habe finden können. In Würdigung all dieser Indizien folgert die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass sich die vorerwähnten Gegenstände am 13. August 2020 nicht in seinem Fahrzeug befunden hätten. Nichtsdestotrotz habe er diese mit der Schadensliste vom 15. April 2021 gegenüber der B.________ Versicherungsgesellschaft AG geltend gemacht.
Die Vorinstanz legt schlüssig dar, wie sie aus den Indizien auf den subjektiven Tatbestand schliesst. Sie hat die relevanten Tatsachen im Rahmen des Möglichen erschöpfend dargestellt und willkürfrei gewürdigt. Dass der Beschwerdeführer einige Gegenstände, die sich zum Zeitpunkt des Brandes im Fahrzeug befunden hatten, nicht geltend machte oder die Liste überarbeitete, vermag ihn - in Bezug auf die vorliegend relevanten Gegenstände - nicht zu entlasten. Auch mit der Rüge, seine Aussagen seien zu Unrecht zu seinen Ungunsten gewürdigt worden, dringt er nicht durch. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb sie von bewussten Falschaussagen und nicht von irrtümlichen Angaben ausgeht. Die Kritik des Beschwerdeführers geht damit fehl.
1.3.7. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer keine schlechterdings unhaltbare Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Seine Willkürrüge erweist sich, soweit überhaupt rechtsgenügend dargetan, als unbegründet.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt einen Freispruch und stützt sein Begehren auf eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, welche - wie ausgeführt - nicht vorliegt. Indem er in rechtlicher Hinsicht geltend macht, es lägen Tatsachen vor, die gegen ein vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Handeln sprächen, entfernt er sich in unzulässiger Weise vom verbindlich festgestellten Sachverhalt. Damit ist er folglich nicht zu hören. Der Schuldspruch wegen versuchten Betrugs ist rechtens.
3.
Soweit sich der der Beschwerdeführer gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren wendet und die Aufhebung der Dispositivziffern 6, 7, 9.1 und 9.2 des vorinstanzlichen Urteils verlangt, begründet er dies ausschliesslich mit dem beantragten Freispruch. Da es bei der Verurteilung wegen versuchten Betrugs bleibt, erübrigen sich hierzu Ausführungen.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet im Rahmen eines Eventualantrags die Strafzumessung und verlangt eine Neubeurteilung durch die Vorinstanz. Er macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Zusatzstrafe den Strafbefehl des Ministero pubblico del Cantone Ticino vom 16. Mai 2023 zu Unrecht berücksichtigt, da dieser nicht ihn, sondern seinen Zwillingsbruder betreffe.
4.1. Auf Rügen, die bereits bei der Vorinstanz hätten erhoben werden können, aber nicht erhoben wurden, ist nicht einzutreten: Der kantonale Instanzenzug ist nicht nur formell, sondern auch materiell auszuschöpfen (Art. 80 BGG).
Der fragliche Strafbefehl wurde sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren zur Bildung der Gesamtstrafe und zur Festlegung der Zusatzstrafe berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hat die Berücksichtigung dieses Strafbefehls vor der Vorinstanz nicht beanstandet. Der kantonale Instanzenzug wurde somit materiell nicht ausgeschöpft, weshalb die Rüge im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig ist. Auf sie ist nicht einzutreten.
4.2. Überdies erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Gutheissung hätte (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Die Vorinstanz verzichtete auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe, weil das gesetzliche Höchstmass von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) unter Berücksichtigung der Strafbefehls des Ministero pubblico del Cantone Ticino vom 16. Mai 2023 (Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen) sowie des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 22. August 2023 (Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen) bereits ausgeschöpft war. Würde der Strafbefehl des Ministero pubblico del Cantone Ticino vom 16. Mai 2023 jedoch unberücksichtigt bleiben, wäre das Höchstmass noch nicht erreicht. Die Vorinstanz hätte dann eine Zusatzstrafe von bis zu 30 Tagessätzen auszufällen (Art. 49 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB) und zu begründen (Art. 50 StGB). Da der kantonale Instanzenzug jedoch nicht ausgeschöpft wurde, kann diese Frage offenbleiben.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Stübi