Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_822/2025
Urteil vom 6. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Homberger,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 26. August 2025 (SST.2024.232).
Sachverhalt
A.
A.a. Am 28. März 2022 verurteilte das Präsidium des Bezirksgerichts Aarau A.________ wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB zu einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- und verwies ihn für 5 Jahre des Landes. Es zog ein Mobiltelefon ein und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. A.________erhob Berufung gegen dieses Urteil, beschränkt auf die Anfechtung der Strafzumessung und der Landesverweisung.
A.b. Mit Urteil vom 14. März 2023 bestrafte das Obergericht des Kantons Aargau A.________ mit einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- und verwies ihn ebenfalls für 5 Jahre des Landes. Auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse wurde verzichtet.
A.c. In teilweiser Gutheissung der von A.________ erhobenen Beschwerde in Strafsachen hob das Bundesgericht mit Urteil 6B_548/2023 vom 30. August 2024 das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. März 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung über die Landesverweisung an die Vorinstanz zurück.
B.
B.a. Mit Urteil vom 26. August 2025 ordnete das Obergericht des Kantons Aargau erneut eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an.
B.b. A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, Ziff. 3.1 [Anordnung Landesverweisung] und Ziff. 6.1 [Auferlegung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten] des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. August 2025 seien aufzuheben; auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten und die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die von der Vorinstanz erneut angeordnete Landesverweisung. Er moniert den nach seiner Ansicht in einer oberflächlichen und isolierten Betrachtung einzelner Risikofaktoren gründenden Schluss, wonach ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK drohe und damit kein der Landesverweisung entgegenstehendes Vollzugshindernis i.S.v. Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB vorliege. Er falle unter mehrere, sich gegenseitig intensivierende Risikoprofile. Diese begründeten in ihrer Gesamtheit ein reales Risiko, dass er bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 und 2 EMRK sowie Art. 3 FoK ausgesetzt wäre.
1.2. Die Vorinstanz erachtet die menschenrechtliche Situation in Afghanistan nach wie vor als prekär. Gemäss dem Faktenblatt "Wiederaufnahme der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan" vom 27. März 2025 des Staatssekretariats für Migration (SEM) sei der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan ab Mitte April 2025 für eine bestimmte Personengruppe unter gewissen Umständen aber zumutbar. Konkret betreffe dies volljährige und gesunde Afghanen, die sich alleine in der Schweiz aufhielten und über ein stabiles und tragfähiges Beziehungsnetz in ihrer Heimat verfügten, das eine soziale und berufliche Wiedereingliederung ermögliche. Gemäss der Herkunftsländerinformation "Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile" des SEM, Sektion Analysen, vom 15. Februar 2022, seien Angehörige bestimmter Risikogruppen sowie deren Familienangehörige seit der Machtübernahme durch die Taliban möglicherweise einer erhöhten Gefahr von Übergriffen ausgesetzt. Anhand der in diesem Dokument genannten Beispiele und Einschätzungen liessen sich Faktoren identifizieren, die das Risiko zusätzlich zur Zugehörigkeit zu einer der Risikogruppen erhöhen könnten.
Die Vorinstanz erwägt weiter, weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor Gericht und im Asylverfahren noch dem abweisenden Asylentscheid ergebe sich, dass er in Afghanistan einer Verfolgungssituation ausgesetzt wäre. Die wegen seiner Desertation geltend gemachte Bedrohung mit dem Tod durch einen Volksmiliz-Kommandanten sei aufgrund widersprüchlicher Aussagen zweifelhaft. Überdies seien seither über zehn Jahre vergangen, und die Taliban hätten wieder die Kontrolle übernommen, womit eine tatsächliche Bedrohungslage durch einen Miliz-Kommandanten, der gegen die Taliban gekämpft habe, nicht mehr aktuell erscheine. Eine Bedrohung durch die Taliban, weil der Beschwerdeführer als Minderjähriger einer Volksmiliz angehört habe, erscheine aufgrund der vergangenen Zeit sowie seiner offensichtlich untergeordneten Rolle ebenfalls nicht naheliegend. Der Beschwerdeführer mache eine Verfolgung durch die Taliban denn auch lediglich pauschal geltend, mithin ohne die Gefährdung zu konkretisieren. Auch die angerufene Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara alleine reiche nicht aus, um auf eine Gefährdung zu schliessen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara auszugehen, auch wenn deren Situation seit der Machtübernahme durch die Taliban zweifellos schwierig sei. Damit könnte der Beschwerdeführer höchstens unter die [Risiko]Kategorie "Rückkehrer aus dem (westlichen) Ausland" fallen. Indes habe er Afghanistan bereits im Jahr 2015 verlassen, mithin nicht nach der Machtergreifung durch die Taliban und vorangegangener Zusammenarbeit mit den "Besatzern". Über politische und religiöse Aktivitäten vor seiner Ausreise oder später in der Schweiz sei nichts bekannt und solches werde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Zudem ergebe sich aus dem Bericht "Afghanistan - Country Focus" vom November 2024 der European Union Agency for Asylum (EUAA), dass die Taliban nur über minimale Hintergrundinformationen betreffend Rückkehrer verfügten. Mit Problemen könnten sich primär hochrangige Personen konfrontiert sehen, zu denen der Beschwerdeführer nicht zähle. Solange es keine Probleme mit den "De-facto-Behörden" gebe, sei eine Rückkehr möglich. Dasselbe ergebe sich aus dem Bericht "Focus Afghanistan, Rückkehr aus dem Ausland" des SEM, Sektion Analysen, vom 14. Februar 2025. Die Vorinstanz gelangt zusammenfassend zum Schluss, dass damit keine Risikofaktoren vorlägen. Der Beschwerdeführer könne nicht glaubhaft machen, die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich gezogen zu haben. Er falle in keine Risikogruppe, die ihn im Falle einer Landesverweisung einer menschenrechtswidrigen Verfolgungsmassnahme aussetzte.
Schliesslich setzt sich die Vorinstanz sowohl mit der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan als auch der dort herrschenden Versorgungslage auseinander. Unter Hinweis auf den "Country Guidance: Afghanistan" der EUAA vom Januar 2023, den bereits genannten Bericht "Focus Afghanistan, Rückkehr aus dem Ausland" vom 14. Februar 2025 und den "Focus Afghanistan, Sozioökonomische Lage" des SEM, Sektion Analysen, vom 11. Dezember 2024 folgert sie, dass die allgemeine Sicherheitslage eine Landesverweisung nicht als unzumutbar erscheinen lasse. Diese habe sich seit 2021 verbessert und eine spezifische Verfolgung der Rückkehrer scheine nicht vorzukommen. Die vorherrschenden Probleme bei einer Rückkehr seien vor allem sozioökonomischer Natur. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, der den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht habe. Er habe dort als Schreiner gearbeitet; in der Schweiz habe er verschiedene Praktika absolviert und zuletzt in einer Festanstellung als landwirtschaftlicher Mitarbeiter gearbeitet. Seine Eltern und Geschwister lebten zwischenzeitlich im Iran. Hingegen lebten - Stand März 2024 - weitere Verwandte in Afghanistan. Aber auch wenn Letztere - wie vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. November 2024 vorgebracht - das Land ebenfalls verlassen hätten, wäre es ihm ohne Weiteres möglich, in Afghanistan wieder Fuss zu fassen.
1.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Entgegen seiner Kritik begründet die Vorinstanz in Würdigung der Gesamtumstände einlässlich, weshalb es ihm nicht gelingt, für den Fall einer Landesverweisung das Risiko einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK mit stichhaltigen Gründen individuell-konkret und glaubhaft darzutun (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile des EGMR
F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113;
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128;
Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; Urteile 6B_67/2026 vom 26. Mai 2026 E. 4.3.3; 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.2.5; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.4.3).
1.3.1. Insofern sich sein Einwand einer mangelnden Gesamtschau auf die allgemeine Menschenrechtslage in Afghanistan bezieht, stellt diese gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aktuell kein definitives Vollzugshindernis dar. Gemäss der Praxisänderung des SEM sind Wegweisungsvollzüge für volljährige und gesunde Afghanen, die sich alleine in der Schweiz aufhalten und die über ein stabiles und tragfähiges Beziehungsnetz in ihrer Heimat verfügen, seit Mitte April 2025 wieder zumutbar (Urteile 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.5.3; 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 m.H. auf 6B_548/2023 vom 30. August 2024; vgl. auch das Faktenblatt "Wiederaufnahme der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan für volljährige und gesunde Afghanen" vom 27. März 2025). Mit Blick auf diese Praxisänderung prüft und würdigt die Vorinstanz einlässlich, ob der Beschwerdeführer einer der im Bericht "Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile" des SEM, Sektion Analysen, vom 15. Februar 2022 definierten Risikogruppe angehört bzw. Anzeichen dafür bestehen, dass sich aus der Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen Hinweise ergeben, die auf eine erhöhte Gefahr von Übergriffen schliessen lassen, oder aber Faktoren vorliegen, die das Risiko - nebst der Zugehörigkeit zu einer Gruppe - zusätzlich erhöhen.
1.3.2. Dabei ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts referenziert, wonach nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan auszugehen ist (vgl. Urteil 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.5.3). Die übrigen Vorbringen und generellen Hinweise auf die sich sowohl in der Vergangenheit als auch aktuell unter der Talibanführung schwierig präsentierende Situation der Hazara sind nicht geeignet, seine individuell-persönliche Gefährdung i.S.v. Art. 3 EMRK rechtsgenügend darzutun (vgl. Urteile 6B_67/2026 vom 26. Mai 2026 E. 4.4.6; 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.4.6; 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.5.3; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.7.2 f.). Dies gilt umso weniger, als die vorinstanzliche Feststellung unbestritten geblieben ist, wonach sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor Gericht und im Asylverfahren noch aus dem Asylentscheid Hinweise dafür ergeben, dass er in Afghanistan einer Verfolgungssituation ausgesetzt wäre (angefochtenes Urteil S. 4 [Ziff. 2.3.2] und S. 5 f. [Ziff. 2.3.4]; Art. 105 Abs. 1 BGG).
1.3.3. Letzteres betrifft auch seinen Einwand, bei einer Rückkehr deswegen einer Gefährdungssituation ausgesetzt zu sein, weil er als Minderjähriger bzw. "Kindersoldat" für eine Volksmiliz gekämpft habe. Hierzu berücksichtigt die Vorinstanz im Weiteren zu Recht (angefochtenes Urteil S. 5 f. [Ziff. 2.3.4]), dass seit damals eine lange Zeit vergangen ist; ebenso wenig zu beanstanden ist die Annahme einer (als Kind/Minderjähriger) bloss untergeordneten Rolle des Beschwerdeführers im Kontext dieser Miliz. Der von der Vorinstanz aus diesen Umständen gezogene Schluss, wonach nicht davon auszugehen sei, dass diese Milizzugehörigkeit des Beschwerdeführers die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich gezogen habe respektive deswegen aktuell "ein Interesse" an ihm bestünde, gibt zu keiner Kritik Anlass. Hierbei handelt es sich entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um blosse "Mutmassungen". Vielmehr legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar, weshalb sie - selbst bei der Annahme einer Zugehörigkeit zur Risikogruppe "Angehörige der bisherigen Sicherheitskräfte" (Armee, Polizei, Nationaler Sicherheitsdienst, paramilitärische Formationen und Milizen; vgl. "Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile", a.a.O. S. 14) und direkter Beteiligung an der Bekämpfung der Taliban - für den Beschwerdeführer keine erhöhte Gefahr für Übergriffe bzw. kein erhöhtes Risikoprofil erkennt. Die dagegen vor Bundesgericht erhobenen Einwände sind nicht geeignet, entgegen diesen Feststellungen und Erwägungen eine im jetzigen Zeitpunkt gegebene, individuell-persönliche Gefährdung konkret und ernsthaft glaubhaft zu machen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers der Zugehörigkeit zu einer nicht näher definierten Miliz und damit einhergehender (Kampf-) Handlungen bleiben pauschal, und zwar sowohl in zeitlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht; dies gilt auch betreffend den Umstand seiner (noch vor Vorinstanz geltend gemachten) Desertation. Daran ändern seine letztlich abstrakten Hinweise auf dokumentierte Übergriffe gegen (ehemalige) Mitglieder der "Afghan Local Police" und konkret genannte Milizen sowie Paramilitärs nichts. Ergänzend verweist die Vorinstanz zu Recht auf den Bericht "Focus Afghanistan, Rückkehr aus dem Ausland" des SEM, Sektion Analysen, vom 14. Februar 2025 (S. 37 bis 39), wonach keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung oder Schikanierung von Rückkehrern vorliegen, respektive wenn sich solche ereigneten, hiervon zwar und namentlich einer Risikogruppe zugehörige Rückkehrer betroffen seien, es sich aber nach der Einschätzung von Gesprächspartnern der Länderanalyse SEM vor allem um ehemalige Sicherheitskräfte, hochrangige Offizielle bzw. Politiker, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten handle, die sich fürchteten. Der Beschwerdeführer macht weder geltend, entgegen der vorinstanzlichen Feststellung eine hochrangige Position eingenommen zu haben, noch dass er einer der genannten Personengruppen zuzurechnen wäre. Abgesehen davon bestehen gemäss dem Bericht "Focus Afghanistan, Rückkehr aus dem Ausland" vom 14. Februar 2025 selbst betreffend solcher Profile keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung durch die Taliban-Interimsbehörden.
1.3.4. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Gefährdungsprofil "Rückkehrer aus Europa"; konkret darauf, von den Taliban als verwestlicht qualifiziert zu werden bzw. dieser Gefahr als Hazara per se "schneller und stärker" ausgesetzt zu sein. Entgegen seinem Vorbringen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesbezüglich in ihre Erwägungen einfliessen lässt, dass er sein Heimatland vor der Machtübernahme durch die Taliban in Richtung Westen verlassen hat. Bereits der vom 15. Februar 2022 datierende Bericht "Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile" des SEM, Sektion Analysen, geht davon aus, dass der Beschwerdeführer damit als Rückkehrer tendenziell nicht in die Gruppe von Personen fällt, die gemäss Ansicht der Taliban und ihren Sympathisanten keine islamischen Werte und keine Wurzeln in Afghanistan hätten (vgl. S. 43 des genannten Berichts).
Der Bericht "Focus Afghanistan, Rückkehr aus dem Ausland" des SEM, Sektion Analysen, vom 14. Februar 2025, thematisiert die seit dem Jahr 2022 beobachtbare Entwicklung der Behandlung von Rückkehrern aus dem Westen. Diesbezüglich kann vorab auf die Erwägungen hiervor verwiesen werden, wonach Rückkehrer im allgemeinen nicht mit Problemen zu rechnen haben und der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Hinweise glaubhaft macht, dass er mit solchen wegen seiner ehemaligen Miliztätigkeit oder aber seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara zu rechnen hätte (vgl. E. 1.3.2 f. hiervor). Im Weiteren lässt sich dem Bericht vom 14. Februar 2025 entnehmen, dass Personen, die von den Taliban als "Instrumente westlicher Beeinflussung" erkannt werden, mit Einschüchterungen zu rechnen haben. Wenn der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund geltend macht, sein rund 10 Jahre dauernder Aufenthalt im Westen mache es für ihn schwierig, die Veränderungen in seinem Verhalten und Aussehen zu verbergen und sich anzupassen, ist dies - zumindest teilweise - nachvollziehbar. Indes erscheint mit Blick auf den im Bericht des SEM vom 14. Februar 2025 beschriebenen Umgang mit westlicher Beeinflussung eine individuelle Anpassungsleistung insoweit möglich und auch zumutbar, dass sich keine individuell-persönliche Gefährdungssituation i.S.v. Art. 3 oder Art. 2 EMRK ergibt. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, seine Verwestlichung habe
effektiv stattgefunden, womit bei einer Rückkehr der zu erwartende Verdacht einer Apostasie und damit ein weiteres Risikoprofil einhergehe, stützt er sich auf einen Sachverhalt, den die Vorinstanz so nicht festgestellt hat, ohne Willkür darzutun. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Letzteres gilt auch, wenn der Beschwerdeführer soweit ersichtlich erstmals vor Bundesgericht einen Verstoss gegen das Verbot der Doppelbestrafung und damit eine Verletzung von Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK und Art. 6 EMRK thematisiert. Hierbei handelt es sich um eine neue Rechtsrüge, die nicht anhand des feststehenden Sachverhalts beurteilt werden kann und daher unzulässig ist (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.3; Urteile 6B_1014/2023 vom 24. Juli 2025 E. 3.4.1; 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.4.1). Mithin lassen sich dem vorinstanzlichen Urteil keine Feststellungen entnehmen, anhand derer sich Rückschlüsse auf das (Nicht-) Vorliegen der Gefahr einer Doppelbestrafung ziehen liessen. Festgehalten werden kann aber, dass sich der Bericht "Focus Afghanistan, Rückkehr aus dem Ausland" des SEM, Sektion Analysen, vom 14. Februar 2025 einlässlich mit der vom Beschwerdeführer angerufenen Problematik einer Doppelbestrafung auseinandersetzt, indem die bisherigen Erfahrungen im Umgang mit zurückgeführten Straftätern zusammengetragen und beschrieben werden (vgl. Ziff. 5.2.5 [S. 40 ff.] des genannten Berichts). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und dabei insbesondere mit Blick auf das vom Beschwerdeführer begangene Delikt sind keine konkreten Umstände ersichtlich, die auf eine Gefahr einer Doppelbestrafung oder gar Bestrafung mit dem Tod hindeuten. Solche werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht dargetan respektive reicht hierfür der Verweis auf eine TV-Reportage bzw. dort pauschal gemachte Angaben nicht.
1.4. Zusammenfassend lässt weder eine Einzelbetrachtung der vom Beschwerdeführer angerufenen Risikoprofile noch eine Gesamtbetrachtung derselben auf eine persönlich-individuelle und konkrete Gefährdung i.S.v. Art. 3 oder Art. 2 EMRK schliessen. Die Vorinstanz verletzt folglich weder Bundes- noch Konventionsrecht, wenn sie ein der Anordnung der Landesverweisung entgegenstehendes definitives Vollzugshindernis i.S.v. Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB verneint. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV sowie Art. 29 Abs. 1 BV. Die Vorinstanz setze sich nicht mit seinen Ausführungen auseinander, wonach er sich zwischenzeitlich im zehnten Jahr in der Schweiz befinde und sich deshalb auf das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben berufen könne.
Das Bundesgericht sei im Rückweisungsentscheid 6B_548/2023 vom 30. August 2024 an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden gewesen. Es sei ausgeführt worden, dass er sich im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt (14. März 2023) lediglich seit rund sieben Jahren und damit noch nicht lange in der Schweiz aufhalte, weshalb eine Landesverweisung keinen Härtefall begründe. Diese Feststellung betreffe nur den damaligen Zeitpunkt. Es wäre konventionswidrig, der durch eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz bedingten längeren Aufenthaltsdauer mit Blick auf Art. 8 EMRK kein Gewicht beizumessen. Im heute massgebenden Zeitpunkt halte er sich seit neun Jahren und 10 Monaten ununterbrochen und rechtmässig in der Schweiz auf. Mit einer Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren sei gemäss BGE 144 I 266 davon auszugehen, dass die sozialen Bindungen in der Schweiz so eng geworden seien, dass eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe. Auch aus der Rechtsprechung der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ergebe sich, dass die Landesverweisung von langjährig anwesenheitsberechtigten Personen unter Art. 8 EMRK zu prüfen sei. Hinzu komme, dass auch im Lichte der Kriterien von Art. 31 VZAE mittlerweile sämtlich Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalles nach Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt seien. Entsprechend sei eine sich an Art. 8 EMRK orientierende Interessenabwägung vorzunehmen. Diese lasse die Fernhalteinteressen - wenngleich die Verurteilung wegen Pornografie zu seinen Ungunsten ins Gewicht falle - im Lichte seiner ausgeprägten und sehr gewichtigen Interessen am Verbleib in der Schweiz in der Hintergrund treten.
2.2. Es trifft zu, dass die Vorinstanz nicht erneut prüft, ob die Landesverweisung für den Beschwerdeführer einen schweren persönlichen Härtefall bewirkt. Sie begründet dies damit, das Bundesgericht habe die Ausführungen in ihrem ersten Urteil geschützt, wonach kein solcher gegeben sei. Damit stehe einer erneuten Prüfung des Härtefalls die Bindungswirkung entgegen. Mit diesen Ausführungen legt die Vorinstanz dar, weshalb sie von einer erneuten Prüfung des Vorliegens eines Härtefalls absieht. Die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV erweist sich folglich als unbegründet. Die daran anschliessende Frage, ob die Vorinstanz in der vorliegenden Konstellation zu Recht von einer Bindungswirkung ausgeht, kann offen bleiben. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, legt der Beschwerdeführer keine (neuen) Umstände dar, die zur Annahme eines Härtefalls führen könnten.
2.3. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist bei der Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen; vorzunehmen ist eine sich an den gängigen Integrationskriterien orientierende Einzelfallprüfung (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_633/2024 vom 28. April 2026 E. 3.2.3). Zur Frage von Verbindungen, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen, hatte die Vorinstanz in ihrem ersten Entscheid vom 14. März 2023 zu Recht ausgeführt, dass das Ausmass der damals innert 7 Jahren erfolgten Integration nicht darüber hinausging, was erwartet werden darf bzw. durfte (vgl. Urteil 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.9.2). Entsprechend gab zu keiner Kritik Anlass, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Härtefalles verneinte. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beruft sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf dieselben Umstände, anhand derer er bereits im ersten Verfahren auf seine überdurchschnittliche Integration schliessen wollte, respektive er macht neu geltend, dass sich diese Umstände wegen des durch den Rückweisungsentscheid bedingten Zeitablaufs weiter gefestigt hätten. Die Berufung auf die (längere) Aufenthaltsdauer allein genügt aber wie erwähnt nicht, um eine Integration darzutun, die darüber hinausgeht, als sie durch den (weiteren) Zeitablauf erwartet werden kann.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Vorinstanz setze sich nicht mit seinem Vorbringen auseinander, wonach keine realistischen Resozialisierungschancen bestünden, nachdem auch seine letzten Familienangehörigen das Land verlassen hätten. Dies trifft nachweislich nicht zu. Die Vorinstanz erwägt hierzu, dass selbst wenn keine Angehörigen mehr im Afghanistan lebten, es dem Beschwerdeführer namentlich wegen seines jungen Alters und seines guten Gesundheitszustandes, seiner im Heimatland und im Ausland gesammelten Berufserfahrungen und weil er den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat, ohne Weiteres (trotzdem) möglich wäre, in Afghanistan wieder Fuss zu fassen (angefochtenes Urteil S. 8). Mit diesen Erwägungen, die im Übrigen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Konstellationen korrespondieren (vgl. Urteile 6B_140/2025 vom 20. November 2025 E. 5.4.5 [Tunesien]; 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.4.2 2. Absatz [Afghanistan]), setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander. Er vermag folglich keine Rechtsverletzung darzutun (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger