Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
Urteil vom 6. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
nebenamtlicher Bundesrichter Segura,
Gerichtsschreiberin Fildir.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
2. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Nigg,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Anklagegrundsatz,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
von Graubünden, I. Strafkammer, vom 12. Juni 2024
(SK1 22 61).
Sachverhalt
A.
Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden vom 20. Juli 2021 wird A.________ unter dem Titel des Raubes und der Sachbeschädigung folgender Sachverhalt vorgeworfen:
"Am 22. Januar 2021, zwischen 23.37 Uhr und 23.41 Uhr, begingen B.________, C.________ und A.________ in Chur auf der Einmündung Richtung Parkplatz U.________ zwischen der Toilette Parkplatz U.________ und dem Haus V.________strasse Nr. 2 einen Raub zum Nachteil von D.________, indem sie wie folgt vorgingen:
B.________, C.________ und A.________ standen beim Obertor und sahen, dass die ihnen unbekannte Fussgängerin D.________ mit einer umgehängten Handtasche auf dem W.________quai in Richtung Y.________boden ging. In der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, fassten B.________, C.________ und A.________ den Entschluss, D.________ die Handtasche zu entwenden und dabei gegebenenfalls Gewalt anzuwenden. B.________ folgte ihr auf dem W.________quai Richtung X.________ und sprach sie an. Nachdem D.________ Angst bekam und umkehrte, folgte er ihr. Gleichzeitig näherten A.________ und C.________ sich vom Obertor her auf dem W.________quai und folgten ihr zusammen mit B.________ auf den Parkplatz U.________. Dort forderten B.________, C.________ und A.________ D.________ auf, ihnen Geld zu geben. B.________ stiess D.________ zwei Mal mit den Händen gegen die Brust, so dass D.________ zu Boden stürzte und auf ihrer rechten Körperseite zu liegen kam. Die Tasche, welche D.________ auf der rechten Seite umgehängt hatte, lag zwischen ihr und dem Boden. Anschliessend hielten B.________, C.________ und A.________ den Riemen der Tasche und zogen D.________ ca. 10 Meter über den Asphalt. Dabei schlug D.________ mit dem Kopf auf dem Boden auf. Sie schrie um Hilfe. Als der Riemen der Tasche riss, flüchteten B.________, C.________ und A.________ mit der Tasche in Richtung U.________. B.________ kehrte nochmals zu der verletzt am Boden liegenden D.________ zurück und versetzte ihr einen Schlag. Danach entfernte auch er sich von ihr. Nachdem die Beschuldigten CHF 40.00 Bargeld, ein Mobiltelefon sowie ein Victorinox-Sackmesser aus der Tasche entwendet und zu sich genommen hatten, liessen sie die Tasche im Lift des Parkhauses U.________ zurück.
Durch ihr Vorgehen erwirtschafteten B.________, C.________ und A.________ sich einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil von CHF 2'369.00 (Tasche samt Inhalt). Zudem fügten sie D.________ eine Schädelprellung mit Prellmarke frontal rechts sowie eine Oberschenkelkontusion rechts zu. Ausserdem beschädigten sie den Bügel der Sehbrille von D.________ (Sachschaden CHF 330.00). [...]"
B.
Das Regionalgericht Plessur verurteilte A.________ am 4. November 2021 wegen Raubes und Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Es verwies A.________ für sieben Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
C.
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden sprach das Kantonsgericht von Graubünden A.________ mit Urteil vom 12. Juni 2024 des Raubes und der Sachbeschädigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.--. Es verwies ihn für fünf Jahre aus der Schweiz und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an.
D.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. Juni 2024 sei vollumfänglich aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen des Raubes und der Sachbeschädigung freizusprechen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Ihm sei für die zu Unrecht erstandene Haft eine Genugtuung in Höhe von Fr. 8'600.-- auszurichten.
Mit Eingabe vom 18. März 2025 ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
E.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden beantragt die Abweisung der Beschwerde. D.________ verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Kantonsgericht von Graubünden liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche und macht u.a. eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Im Wesentlichen bringt er vor, die Anklageschrift genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht und die Vorinstanz gehe mit ihrer Verurteilung klar über den angeklagten Sachverhalt hinaus.
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Urteil zusammengefasst fest, der Beschwerdeführer habe einzelne Tatbestandsvoraussetzungen in alleiniger Täterschaft nicht erfüllt. Auch könne nicht erstellt werden, dass er an der Planung des Raubes beteiligt gewesen sei. Ihm müsse aber aufgrund der Umstände zumindest bewusst gewesen sein, dass seine zwei Kollegen einen "Überfall" geplant hätten. Trotzdem sei er bei ihnen geblieben, habe sich ihren Tatentschluss zu eigen gemacht und sei in massgeblicher Weise Teil des Übergriffs gewesen, indem er die Beschwerdegegnerin zusammen mit den anderen angehalten, sie mit einem Gespräch abgelenkt und dann, als sie am Boden gelegen sei, in irgendeiner Form auf sie eingewirkt habe. Als Mittäter seien ihm die Handlungen der anderen anzurechnen. Er habe namentlich auch davon ausgehen müssen, dass im Rahmen des Raubes eine Sachbeschädigung eintreten könnte.
1.2.2. Demgegenüber erachtete es die Erstinstanz noch als erstellt, dass der Beschwerdeführer und "seine Mittäter" nach gemeinsamer Planung die Beschwerdegegnerin verfolgt, zu Boden gestossen - wobei ihre Brille beschädigt worden sei - und sie dann über die Strasse geschliffen hätten, bis der Riemen ihrer Tasche gerissen sei. Daraufhin seien sie mit der Tasche geflüchtet (erstinstanzliches Urteil, S. 10).
1.3.
1.3.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2 mit Hinweisen).
Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile 6B_1278/2023 vom 15. September 2025 E. 2.3; 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2 mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_387/2025 vom 12. Januar 2026 E. 1.3; 6B_697/2025 vom 7. Januar 2026 E. 1.3; 6B_1/2024 vom 17. November 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.3.2. Erstmals vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer vor, die Anklageschrift genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Zwecks materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs hätte er diese Rüge bereits im kantonalen Verfahren erheben müssen (vgl. Urteile 6B_722/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 4.3; 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1.5.2; 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Pflicht zur Ausschöpfung des Instanzenzugs gilt auch, wenn, wie hier, ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (Urteile 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.5; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.4.2). Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf BGE 143 I 284 E. 2, wonach in Fällen notwendiger Verteidigung das Recht der beschuldigten Person auf eine konkrete und wirksame Verteidigung i.S.v. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. d UNO-Pakt II und Art. 32 Abs. 2 BV ausnahmsweise der Zurechnung schwerwiegender Fehler der Verteidigung - wie das Verpassen von Rechtsmittelfristen - entgegenstehen kann. Dass vorliegend ein solcher Ausnahmefall bestehen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Auf die entsprechenden Rügen ist nicht weiter einzugehen.
1.3.3. Eine andere Frage ist, ob die Vorinstanz das Immutabilitätsprinzip verletzt, indem sie auf Mittäterschaft anerkennt.
Grundsätzlich steht es dem Gericht frei, eine andere rechtliche Würdigung als die Staatsanwaltschaft vorzunehmen und anstelle einer Allein- bzw. Nebentäterschaft von (sukzessiver) Mittäterschaft auszugehen. Dabei muss es sich jedoch an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt halten; daraus muss es die Tatsachen ableiten, die eine Mittäterschaft begründen. Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss und einen wesentlichen Tatbeitrag voraus (vgl. dazu BGE 149 IV 57 E. 3.2.2).
Vorliegend geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe bei dem "Überfall" auf die Beschwerdegegnerin eine entscheidende Rolle eingenommen, indem er sie zusammen mit den anderen angehalten, sie in ein kurzes Gespräch verwickelt und dann, als sie am Boden gelegen sei, "in irgendeiner Form" auf sie eingewirkt habe. Als wesentlichen, mittäterschaftbegründenden Beitrag identifiziert sie also kumulativ das Anhalten, das (Ablenkungs-) Gespräch und die "Einwirkung" am Boden; darauf gründet sie die Qualifikation des Beschwerdeführers als Mittäter, der sich im Laufe der "Aktion" den Tatentschluss der anderen zu eigen gemacht haben soll. Dabei bleibt unklar, ob die Vorinstanz es als erstellt erachtet, dass er, wie ihm die Anklage vorwirft, die Beschwerdegegnerin am Riemen ihrer Handtasche über den Boden gezogen haben soll. Einerseits hält sie nämlich, wie der Beschwerdeführer vorbringt, fest, es könne nicht erstellt werden, dass er selbst Gewalt gegen die Beschwerdegegnerin angewendet habe. Andererseits führt sie aus, er habe die Beschwerdegegnerin festgehalten
oder mit den anderen Tätern am Riemen ihrer Tasche gezogen. In der Anklage wird aber weder umschrieben, dass er die Beschwerdegegnerin festgehalten haben soll, noch findet sich darin eine Alternativformulierung. Auch das besagte Gespräch, von dem die Vorinstanz ausgeht, wird ihm, wie der Beschwerdeführer moniert, nicht angelastet. Folglich musste er nicht damit rechnen, sich vor Gericht gegen die entsprechenden Vorwürfe zur Wehr setzen zu müssen, zumal die erste Instanz zwar ebenfalls (ohne nähere Auseinandersetzung) von Mittäterschaft ausgegangen war, ihren Entscheid aber noch anders begründet hatte (vgl. dazu oben E. 1.2.2). Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, dass die auf diese Weise hergeleiteten Schuldsprüche wegen Raubes und Sachbeschädigung in Mittäterschaft den Vorwurf der Staatsanwaltschaft ändern. Die Abweichung von der Anklage ist nicht nur rechtlicher, sondern (auch) tatsächlicher Natur. Sie betrifft den Kern des Vorwurfs und verstösst damit gegen den Anklagegrundsatz. Die Beschwerde ist begründet.
2.
Da sich die Beschwerde hinsichtlich des Verstosses gegen den Anklagegrundsatz als begründet erweist, braucht an dieser Stelle auf die weiteren Rügen und Anträge des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden.
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Kanton Graubünden trägt keine Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG), hat aber den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Entschädigung ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auszurichten. Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos. Der Beschwerdegegnerin sind mangels Anträgen weder Verfahrenskosten noch Entschädigungspflichten aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. Juni 2024 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Graubünden hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Fildir