Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_55/2025
Urteil vom 19. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Fürsprecher Patrik Kneubühl,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C.________,
2. D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Boris Kreit,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Wegrecht),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 20. November 2025 (ZK 25 262).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ und B.________ (Beschwerdeführer 1 und 2) sind Eigentümer des Grundstücks U.________-Gbbl. Nr. xxx, das nördlich der E.________ im Gebiet "F.________" liegt. Westlich davon schliesst sich das Grundstück U.________-Gbbl. Nr. yyy im Gebiet "G.________" an. Dieses steht seit dem Jahr 2016 im Eigentum von C.________ und D.________ (Beschwerdegegner 1 und 2), die darauf wohnen und einen Landwirtschaftsbetrieb bewirtschaften. Ihr Grundstück wird über einen 2,5 bis 3 Meter breiten Kiesweg erschlossen, der unter anderem über das Grundstück Nr. xxx der Beschwerdeführer zu einer öffentlichen Strasse führt. Zu diesem Zweck ist das Grundstück Nr. xxx seit dem Jahr 1913 zugunsten des Grundstücks Nr. yyy unter dem Stichwort "Wegrecht + Zügelwegrecht" mit einer Dienstbarkeit belastet. Der Zufahrtsweg wurde stets auch mit grösseren Fahrzeugen wie Lieferwagen befahren.
A.b. Nachdem die Beschwerdegegner Ende 2024 im Gebiet "F.________" eine Verengung des Zufahrtsweges mit Steinen und einem Zaun festgestellt hatten, stellten sie am 21. Februar 2025 beim Regionalgericht Bern-Mittelland gegen die Beschwerdeführer ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und beantragten die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Das Regionalgericht hiess das Gesuch mit Entscheid vom 3. Juni 2025 gut und wies die Beschwerdeführer unter Strafandrohung an, innert 5 Tagen zwecks Wiederherstellung der ursprünglichen Fahrbahnbreite von 2,5 bis 3 Metern den Zaun und die Steine von der Zufahrtsstrasse zu entfernen und die Fahrbahnbreite im betreffenden Parzellenabschnitt zu erhalten. Den Beschwerdegegnern setzte es eine Frist von zwei Monaten, den Hauptprozess einzuleiten, verbunden mit der Androhung, dass die vorsorgliche Massnahme andernfalls dahinfalle.
B.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 13. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde. Mit Entscheid vom 20. November 2025 (Eröffnung am 25. November 2025) wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte den Beschwerdeführern die Prozesskosten.
C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 22. Dezember 2025 gelangen die Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Sie beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Weiter beantragen sie, die Vollstreckung des angefochtenen Entscheides sei aufzuschieben.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, nachdem es den Beschwerdegegnern und der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen zur Sache eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid eines oberen Gerichts, das als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin ( Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG ) über eine Beschwerde gegen eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO entschieden hat. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind nur dann Endentscheide (Art. 90 BGG), wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand haben, stellen dagegen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2). Dies trifft auf den angefochtenen Entscheid zu, der eine vorsorgliche Massnahme betrifft, deren Weitergeltung davon abhängig ist, ob innert Frist eine Klage eingereicht wird.
1.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort geht es um die ungestörte Ausübung einer Wegrechtsdienstbarkeit und damit um eine vermögensrechtliche Zivilsache (Urteile 5A_998/2022 vom 18. April 2023 E. 1.1; 5A_28/2021 vom 31. März 2022 E. 1.1), deren Streitwert unstrittig bei Fr. 7'000.-- liegt und damit den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Betrag von Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich damit als das zutreffende Rechtsmittel (Art. 113 ff. BGG).
1.3.
1.3.1. Abgesehen von den hier nicht zur Diskussion stehenden Vor- und Zwischenentscheiden über die Zuständigkeit und den Ausstand (Art. 92 BGG) ist gegen Zwischenentscheide die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Nach der Rechtsprechung obliegt es der beschwerdeführenden Person darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 150 III 248 E. 1.2 mit Hinweisen). Die zweite Variante der genannten Bestimmung fällt vorliegend ausser Betracht.
1.3.2. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 144 III 475 E. 1.2; 141 III 395 E. 2.5; je mit Hinweisen).
1.3.3. Die Beschwerdeführer erblicken einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin, dass ihnen eine übermässige Nutzung der infrage stehenden Dienstbarkeit zugemutet werde. Die Bedürfnisse des Grundstücks der Beschwerdegegner hätten sich seit Begründung der Dienstbarkeit geändert, indem die aktuelle und geplante Nutzung mit erheblichem Mehrverkehr einhergehe, was zu Hangabrutschungen führen könne, welche in der Bergzone 3 nicht mehr reversible Schäden, ja sogar Personenschäden zur Folge haben könnten. Die Bergzone 3 zeichne sich dadurch aus, dass sie oft auf einer Höhenlage über 1'000 m. ü. M. liege. Die Bewirtschaftungsbedingungen seien dort aufgrund des steilen Geländes, der kürzeren Vegetationsperiode und schlechter Infrastruktur deutlich erschwert.
1.3.4. Mit diesen Ausführungen übersehen die Beschwerdeführer, dass die ihnen auferlegte Pflicht, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sie nicht in ihrem Recht einschränkt, den Beschwerdegegnern eine allfällige Mehrbelastung nach Art. 739 ZGB zu verbieten. Ein rechtlicher Nachteil ist unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar. Vielmehr hätten sie darzulegen gehabt, inwiefern mit der Pflicht, die fraglichen Steine wegzuräumen und den Zaun zu versetzen, ein rechtlicher Nachteil verbunden ist, der sich auch mit einem günstigen Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht beseitigen lässt. Einen solchen Nachteil zeigen sie nicht auf und er ist auch nicht ersichtlich. Sowohl die Steine als auch der Zaun lassen sich wieder an ihren derzeitigen Standort zurückversetzen, ohne dass die Beschwerdeführer diesbezüglich eine nicht wieder gutzumachende qualitative Einbusse hinnehmen müssten (für einen diesbezüglich anders gelagerten Fall vgl. Urteil 5D_211/2011 vom 30. März 2012 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 138 III 378). Dass dies nicht zuträfe, bringen die Beschwerdeführer nicht vor und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Rein tatsächliche Nachteile wie Arbeitsaufwand oder allfällige Kosten begründen aber keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (vgl. oben E. 1.3.1).
2.
Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit für die Gerichtskosten aufzukommen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Der Gegenpartei, die sich nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern hatte, schulden sie ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1, 2 und Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang