Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_46/2025
Urteil vom 11. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung aus Persönlichkeitsverletzung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 9. September 2025 (ZK 25 180).
Sachverhalt
A.
Die A.________ GmbH ist im Bereich der Vermittlung von nichtprofessionellen Fotomodellen für die Werbung tätig. Die B.________ AG hat die von den Modellen erstellten Bilder in ihrer Mediathek gespeichert und insbesondere auf ihren Webseiten benutzt. Eines der betroffenen Bilder hat zudem C.________ von der Mediathek der B.________ AG heruntergeladen und verwendet. Die A.________ GmbH macht geltend, die B.________ AG habe die Persönlichkeitsrechte der Modelle verletzt, da sie gewisse Bilder länger als vereinbart oder ausserhalb des vereinbarten Nutzungszwecks verwendet habe.
B.
Mit Klage vom 23. August 2024 beantragte die A.________ GmbH beim Regionalgericht Bern-Mittelland, die B.________ AG sei zu verpflichten, ihr Fr. 9'275.55 zu bezahlen. Das Regionalgericht wies die Klage ab. Die dagegen von der A.________ GmbH erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. September 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 20. September 2025 wendet sich die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der B.________ AG (Beschwerdegegnerin), das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur vollständigen Prüfung des geltend gemachten Anspruchs nach Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 422 ff. OR an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache an das Regionalgericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, jedoch keine Vernehmlassung eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) finanzielle Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung beurteilt hat. Umstritten ist damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 142 III 145 E. 6.1; 102 II 161 E. 1). Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist nicht erreicht. Die Eingabe ist damit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Sie ist von der zur Beschwerde berechtigten (Art. 115 BGG) Beschwerdeführerin fristgerecht (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden.
1.2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 117 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin beantragt einzig, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht, eventualiter an das Regionalgericht zurückzuweisen. Aus der Begründung der Beschwerde, die zur Auslegung der Begehren beizuziehen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3), ergibt sich ebenfalls nicht eindeutig, worauf die Beschwerdeführerin in der Sache abzielt und ob insbesondere wie bereits vor den kantonalen Instanzen die Bezahlung eines Betrags von Fr. 9'275.55 verlangt wird. Die Frage des genügenden Rechtsbegehrens kann jedoch offengelassen werden, da auf die Beschwerde - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - jedenfalls mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist.
2.
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 III 439 E. 3.2). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit (Art. 29 Abs. 1 BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV).
3.1. Sie bringt vor, im vereinfachten Verfahren treffe das Gericht eine erhöhte Fürsorgepflicht gegenüber nicht anwaltlich vertretenen Parteien. Die Erwägung des Obergerichts, wonach das Regionalgericht die Frage- und Unterstützungspflicht bereits deshalb weniger streng habe wahrnehmen müssen, weil der Vertreter der Beschwerdeführerin über einen höheren akademischen Abschluss (lic. oec. publ.) verfüge, verstosse gegen Art. 29 BV. Entscheidend sei nicht der Bildungsabschluss, sondern ob eine anwaltliche Vertretung bestehe. Eine ökonomische Ausbildung ersetze keine juristischen Fachkenntnisse. Hinzu komme, dass das Obergericht wesentliche persönliche Umstände - insbesondere das Alter des Vertreters von 81 Jahren - vollständig ausser Acht gelassen habe.
Aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich weder welchen Absatz noch welchen Teilgehalt des betreffenden Absatzes von Art. 29 BV die Beschwerdeführerin als verletzt erachtet. Die Beschwerde genügt bereits aus diesem Grund den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. Urteile 2C_14/2022 vom 6. April 2023 E. 3; 5A_237/2011 vom 13. Juli 2011 E. 4.2.3). Im Übrigen hat das Obergericht zusätzlich zum Hinweis auf die höhere Ausbildung des Vertreters der Beschwerdeführerin festgehalten, das Regionalgericht habe sich, anders als von der Beschwerdeführerin behauptet, explizit nach weiteren Angaben zur Höhe des Gewinns erkundigt. Abgesehen davon habe es der Beschwerdeführerin zwar keine konkreten Fragen zu den einzelnen Tatbestandselementen gestellt, sie jedoch insbesondere vor dem zweiten Tatsachenvortrag detailliert darüber aufgeklärt, zu welchen Punkten sie was darzulegen und zu beweisen habe. Der Vertreter der Beschwerdeführerin, dessen Kenntnisse die Beschwerdeführerin sich anrechnen lassen müsse, habe das Regionalgericht unter anderem auf die im vereinfachten Verfahren geltenden Grundsätze hingewiesen (Mündlichkeit, verstärkte gerichtliche Fragepflicht und Erledigung möglichst am ersten Termin). Sodann habe die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Tatsachenvortrag die rechtlichen Grundlagen erwähnt, auf denen die Forderung beruhe, mit Hinweis auf verschiedene Gesetzesstellen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Generalvollmacht. Die Beschwerdeführerin sei demnach nicht völlig rechtsunkundig gewesen. Unter diesen Umständen habe das Regionalgericht den Grundsatz der verstärkten Fragepflicht nicht verletzt, wenn es - nach ausführlicher Aufklärung über den im Einzelnen darzulegenden und zu beweisenden Sachverhalt - abgesehen von der Höhe des Gewinns auf Nachfragen zu einzelnen Tatbestandselementen verzichtet habe. Mit diesen weiteren Elemente der vorinstanzlichen Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Auch unter diesem Gesichtspunkt genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht.
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Obergericht habe die von ihr fristgerecht eingereichte Replik der Beschwerdegegnerin nicht im ordentlichen Schriftenwechsel, sondern erst zusammen mit dem Entscheid vom 9. September 2025 zugestellt. Dadurch sei der Beschwerdegegnerin die Stellungnahme verwehrt worden und der Beschwerdeführerin sei verborgen geblieben, dass ihre Eingabe einem kontradiktorischen Austausch entzogen worden sei. Dieses Vorgehen verletze den Grundsatz der Waffengleichheit sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör. Soweit das Obergericht diesen Punkt im Entscheid nicht thematisiere, liege zusätzlich eine Verletzung der Begründungspflicht vor.
Zur Beschwerde berechtigt ist eine Partei nur, wenn sie Trägerin des als verletzt gerügten verfassungsmässigen Rechts ist (BGE 140 I 285 E. 1.2). Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Beschwerdegegnerin die Stellungnahme verweigert worden sei, fehlt es ihr an der Beschwerdelegitimation. Inwiefern ihre eigenen sich aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ergebenden Rechte dadurch verletzt worden sein sollen, dass ihr die ausgebliebene Zustellung ihrer Replik an die Beschwerdegegnerin verborgen blieb, erklärt die Beschwerdegegnerin nicht. Ebenso legt sie nicht dar, warum die ausgebliebene Zustellung im Entscheid hätte begründet werden müssen und die fehlende Begründung Art. 29 Abs. 2 BV verletzen soll. Auf die Beschwerde ist daher auch insoweit mangels hinreichender Begründung (vgl. vorne E. 2.1) nicht einzutreten.
3.3. Die Beschwerdeführerin trägt vor, das Regionalgericht habe im Protokoll richterliche Fragen angekündigt, diese aber nicht gestellt. Sie habe sich darauf verlassen dürfen, dass angekündigte Unklarheiten im Einzelnen noch thematisiert würden. Indem das Obergericht den entsprechenden Einwand in seinem Entscheid nicht behandelt habe, habe es seine Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, welche Fragen das Regionalgericht nicht gestellt und inwiefern die Beschwerdeführerin vor Obergericht eine entsprechende Rüge vorgetragen haben soll. Ebenso legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das Obergericht, das sich zur Fragepflicht des Regionalgerichts geäussert hat (vgl. vorne E. 3.1), die Begründungspflicht verletzt haben soll.
3.4. Die Beschwerdeführerin macht verschiedene weitere Verletzungen der Begründungspflicht geltend, ohne ihre Rügen hinreichend zu begründen. So trägt sie vor, das Obergericht habe ihre Rügen betreffend Wiederaufnahme des sistierten Verfahrens und fehlender Vergleichsgespräche nicht behandelt. Sie legt jedoch nicht dar, welche konkreten Rügen sie in diesem Zusammenhang vor Obergericht vorgetragen hat und inwiefern das Obergericht seine Begründungspflicht verletzt haben soll. Ein anderer Vorwurf geht dahin, das Obergericht habe sich mit ihren Vorbringen zur Sache (Vertragsstruktur, Berechnung des Anspruchs, Abtretung der Ansprüche der abgebildeten Modelle, Hauptanspruch aus Persönlichkeitsrecht) nicht auseinandergesetzt. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin übe in weiten Teilen ihrer Beschwerde allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern das Regionalgericht das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben solle. Insoweit erweise sich ihre Beschwerde als unzulässig und es sei darauf nicht einzutreten. In Bezug auf die Forderung gemäss Rechnung Nr. 24/0208 sei das Regionalgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin nicht genügend substanziiert dargelegt habe. Um den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen, hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, inwiefern das Obergericht vor diesem Hintergrund seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sein soll.
3.5. Ihrer Begründungspflicht genügt die Beschwerdeführerin auch nicht, soweit sie vorbringt, indem sich das Obergericht trotz ihres Hinweises auf Art. 42 Abs. 2 OR einfach auf einen "Modelltarif" beschränke, verletze es Art. 42 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 BV. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, trotz entsprechender Rüge habe sich das Obergericht nicht damit auseinandergesetzt, dass ihr die Beschwerdeantwort erst nach zweimaliger eingeschriebener Mahnung nach 80 Tagen zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, was genau sie wann gerügt hat und inwiefern das Obergericht Art. 29 Abs. 2 BV und insbesondere die Begründungspflicht verletzt haben soll. Die Beschwerde genügt insoweit den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Abgesehen davon fehlt der Rüge die tatsächliche Grundlage. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2025 datiert und die Beschwerdeführerin am 14. August 2025 eine Replik eingereicht hat. Verfassungsrügen bezüglich dieser Feststellungen hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben.
4.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Buss