Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_898/2025
Urteil vom 13. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Flavio Lardelli,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebischer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sicherstellung der Parteientschädigung (Klage auf Auskunft),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 16. September 2025 (BZ 2025 15).
Sachverhalt
A.
2023 verstarb C.________. Er hinterliess als einzige gesetzliche Erben seine Ehefrau A.________ (Beschwerdeführerin) und seinen Sohn B.________ (Beschwerdegegner). Mit Verfügung von Todes wegen vom 16. Mai 2022 hatte er seinen Sohn auf den Pflichtteil gesetzt und seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt.
B.
B.a. Am 28. Juni 2024 reichte B.________ beim Kantonsgericht Zug gegen A.________ eine Klage auf Auskunft ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses zog er am 30. August 2024 wieder zurück. Zusätzlich reichte er am 11. Dezember 2024 beim Kantonsgericht eine Erbschaftsklage gegen A.________ ein. Auch für dieses Verfahren stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches das Kantonsgericht mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 abwies.
B.b. Im Verfahren betreffend Auskunft stellte A.________ am 26. August 2024 beim Kantonsgericht das Gesuch, B.________ sei zu verpflichten, zu ihren Gunsten eine Sicherheit für die Parteientschädigung von mindestens Fr. 12'500.-- zu leisten. Dieses Gesuch wies das Kantonsgericht am 17. Januar 2025 ab.
B.c. Dagegen reichte A.________ am 3. Februar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein. Sie beantragte unter anderem, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und ihr Gesuch um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung sei gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
B.d. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 16. September 2025 (eröffnet am 18. September 2025) ab und auferlegte A.________ die Prozesskosten.
C.
Dagegen gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde, vom 20. Oktober 2025 an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben, und bestätigt im Übrigen ihre bisherigen Rechtsbegehren. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Weiter beantragt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Bundesgericht weist das Gesuch um aufschiebende Wirkung nach Anhörung des Beschwerdegegners mit Präsidialverfügung vom 13. November 2025 ab. Am 19. Januar 2026 reicht die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe mit zwei Beilagen ein.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG), das als kantonal letzte Instanz (Art. 75 Abs. 2 BGG) die Beschwerde gegen die Abweisung eines Gesuchs um Sicherheit für die Parteientschädigung nach Art. 99 ZPO abgewiesen hat. Dieser Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 BGG bewirken kann (BGE 150 III 248 E. 1.4 mit Hinweisen).
1.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Diese betrifft ein erbrechtliches Auskunftsverfahren und damit eine Zivilsache vermögensrechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist ohne weiteres dazu legitimiert, die Verweigerung der von ihr beantragten Sicherstellung der Parteientschädigung anzufechten (Art. 76 Abs. 1 BGG). Sie hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
1.3. Die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach grundsätzlich zulässig. Auf die eventualiter eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist demnach nicht einzugehen (Art. 113 BGG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt gehört (BGE 140 III 165 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
Diesen Anforderungen genügt die seitenlange Darstellung des kantonalen Verfahrens von vornherein nicht, welche die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerdebegründung voranstellt, ohne eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu rügen. Auf diese Ausführungen ist daher im Folgenden nicht abzustellen.
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen dafür erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1). Um solche handelt es sich bei den neuen Tatsachen und Beweismitteln (Informationen und Belege über die Beschränkung des kantonalen Verfahrens auf die Erbunwürdigkeit), welche die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 19. Januar 2026 in das bundesgerichtliche Verfahren einführen will. Sie sind daher nicht zu beachten.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV). Diese liege darin, dass sich das Kantonsgericht bei seinem Entscheid über die Sicherheitsleistung auf die beiden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (uR-Gesuche) des Beschwerdegegners gestützt, ihr diese jedoch vor dem Entscheid nie zugestellt habe. Dasselbe gelte für die Stellungnahme des Beschwerdegegners zum Gesuch um Sicherheitsleistung.
3.1. Die Vorinstanz erwog, die beiden strittigen uR-Gesuche seien nicht Verfahrensgegenstand; soweit das Kantonsgericht im uR-Verfahren eine Gehörsverletzung begangen habe, könne diese nicht im Beschwerdeverfahren betreffend Sicherheitsleistung gerügt werden. Nach dem Rückzug des uR-Gesuchs vom 28. Juni 2024 habe das Kantonsgericht dieses der Beschwerdeführerin nicht mehr zustellen müssen. Die Beschwerdeführerin habe zudem in ihrer Beschwerdeschrift aus beiden Gesuchen zitiert und diese eingereicht, weshalb der Vorwurf ins Leere ziele. Im uR-Gesuch vom 11. Dezember 2024 habe der Beschwerdegegner zudem nicht um Befreiung von der Sicherheitsleistung ersucht, weshalb die Beschwerdeführerin als nicht am Verfahren Beteiligte keinen Anspruch darauf gehabt habe, vorgängig dazu angehört zu werden.
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es spiele keine Rolle, ob sie im uR-Verfahren Partei sei oder nicht; entscheidend sei, dass sich das Kantonsgericht bei seinem Entscheid über die Sicherheitsleistung auf die beiden uR-Gesuche des Beschwerdeführers sowie auf dessen Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 gestützt habe, die allesamt rechtserhebliche Tatsachen im Hinblick auf die "Frage der wirtschaftlichen Betrachtung" und somit der erheblichen Gefährdung der Parteientschädigung bilden würden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe sie erst nach dem Entscheid des Kantonsgerichts Kenntnis von den beiden uR-Gesuchen erhalten, als sie Akteneinsicht genommen habe.
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Bestimmung verleiht dem verfassungsmässigen Recht auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) im Bereich des Zivilprozessrechts Ausdruck (BGE 142 III 48 E. 4.1.1). Der Anspruch erstreckt sich insbesondere auch auf die Kenntnisnahme aller neu in das Verfahren aufgenommenen Akten (BGE 144 II 427 E. 3.1; 143 IV 380 E. 1.1). Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich den Prozesssachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, ergänzt oder bestreitet, begnügt sie sich damit, ihre eigene Sicht der Dinge darzustellen. Sie zeigt aber nicht mittels konkreten Aktenverweisen und damit nachprüfbar auf (BGE 140 III 86 E. 2; Urteil 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 1.4), dass sie von den uR-Gesuchen erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid mittels Akteneinsicht hat Kenntnis nehmen können. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach Hinweisen zu suchen, welche die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin bestätigen könnten (vgl. Urteil 5A_904/2022 vom 17. Juli 2023 E. 3.6.3; vgl. auch BGE 140 III 115 E. 2). Auf diese Vorbringen kann daher nicht abgestellt werden, sodass es mit der vorinstanzlichen Feststellung sein Bewenden hat. Hatte aber die Beschwerdeführerin Kenntnis von den uR-Gesuchen, erweist sich der Vorwurf der Gehörsverletzung von vornherein als unbegründet.
3.3.2. Die Beschwerdeführerin lässt zudem ausser Acht, dass das rechtliche Gehör keinen Selbstzweck darstellt. Zwar führt die Verletzung dieser Verfahrensgarantie grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Hingegen besteht dann kein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 143 IV 380 E. 1.4.1). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das kantonale Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (Urteil 5A_68/2025 vom 29. April 2025 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin erklärt aber nicht, welche weiteren Argumente sie gestützt auf die Aktenstücke in das Verfahren betreffend Sicherheitsleistung hätte einbringen wollen und inwiefern diese hätten erheblich sein können. Dazu reicht der allgemeine Hinweis, es habe sich dabei um rechtserhebliche Tatsachen gehandelt, nicht aus. Auf die Beschwerde ist daher insoweit mangels einer genügenden Rüge nicht einzutreten.
4.
In der Sache selbst rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 99 Abs. 1 Bst. d ZPO.
4.1. Gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (Bst. a), zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen (Bst. b), Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet (Bst. c) oder andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen (Bst d). Bei der hier zur Diskussion stehenden Variante handelt es sich um einen Auffangtatbestand für Fälle, die nicht von Bst. a-c erfasst werden. In Frage kommen insbesondere Fälle, die zwar keine Zahlungsunfähigkeit gemäss Bst. b begründen, aber unter Berücksichtigung der zu erwartenden Prozesskosten sonst wie auf eine ungenügende finanzielle Lage hindeuten (HOFMANN/BAECKERT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 62 zu Art. 99 ZPO; SCHMID/JENT-SØRENSEN, Handkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2021, N. 12 zu Art. 99 ZPO; TAPPY, in: Commentaire Romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 39 zu Art. 99 ZPO). Nach dem Wortlaut der Bestimmung muss die Gefährdung "erheblich" sein, woraus sich ergibt, dass eine einfache Gefährdung nicht genügt. Bei der "erheblichen Gefährdung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (Urteil 5A_221/2014 vom 10. September 2014 E. 3). Dessen Auslegung belässt der rechtsanwendenden Behörde einen gewissen Beurteilungsspielraum (HRUEBSCH-MILLAUER, in: Berner Kommentar, Einleitung, Art. 1-9 ZGB , 2013, N. 199 zu Art. 4 ZGB), der dem Ermessen ähnlich ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 413 ff.). Wann eine erhebliche Gefährdung vorliegt, hat das Gericht somit ermessensweise zu beurteilen (Urteil 5A_221/2014 vom 10. September 2014 E. 3; BAUER/STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2025, N. 27 zu Art. 99 ZPO). Das Bundesgericht hält sich bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zurück und greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat (BGE 132 III 49 E. 2.1; 130 III 571 E. 4.3).
4.2. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner zwei uR-Gesuche eingereicht habe, könne nicht auf eine erhebliche Gefährdung der Einbringlichkeit der Parteientschädigung geschlossen werden. Das erste Gesuch habe er wieder zurückgezogen und das zweite sei abgewiesen worden, weil er keine Belege eingereicht und keine Angaben dazu gemacht habe, inwiefern ihn seine Mutter aufgrund der Unterstützungspflicht von Art. 277 Abs. 2 ZGB nicht finanziell unterstützen könne. Die Beschwerdeführerin lasse ausser Acht, dass dem Beschwerdegegner an dem Nachlass seines Vaters zumindest der Pflichtteil zukomme. Nur schon das Sicherungsinventar der Erbschaft gehe von einem Nachlassvermögen von rund Fr. 121 Mio. aus. In der Erbschaftsklage werde der unbestrittene Erbanteil mit Fr. 30'269'146.95 beziffert. Der Anteil an der unverteilten Erbschaft sei pfändbar. Gründe, welche das spätere Eintreiben als schwierig erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich. Eine Gefährdung der Parteientschädigung sei vor diesem Hintergrund nicht gegeben.
4.3. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die darin liege, dass die Vorinstanz auf die Umstände, die eine Gefährdung der Parteientschädigung begründen könnten und die sie vorgetragen habe, nicht eingegangen sei. Das rechtliche Gehör verlangt zwar, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1). Wie oben dargelegt, hat die Vorinstanz ihren Entscheid in erster Linie mit dem mutmasslichen Erbanteil des Beschwerdegegners begründet. Sie brauchte sich daher mit den übrigen Umständen (undurchsichtige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, kein liquides Vermögen, Fremdfinanzierung der beiden Prozesse, wirtschaftliche Betrachtung aufgrund der Aktiven und Passiven) nicht auseinanderzusetzen, welche nicht geeignet waren, ihren Entscheid infrage zu stellen. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich zusätzlich eine willkürliche, d.h. unvollständige Feststellung des Sachverhalts rügt, ist sie somit mangels Erheblichkeit ebenfalls nicht zu hören.
4.4.
4.4.1. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verkenne die "Komplexität" des hängigen Erbverfahrens und greife der Beurteilung der Klage unter Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Es stehe noch nicht fest, wer überhaupt erbberechtigt sei. Die Beschwerdeführerin habe sich in den Hauptverfahren noch nicht zur Frage der Erbunwürdigkeit des Beschwerdegegners äussern können; werde dieser für erbunwürdig erklärt, entfalle sein Erbanspruch. Die Vorinstanz verkenne zudem den Unterschied zwischen einer abstrakten, zivilrechtlichen Anwartschaft auf einen allfälligen Erbanteil und der prozessualen Frage der aktuellen und konkreten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Partei. Damit setze sich sich auch in Widerspruch zu ihrer Beurteilung im parellelen Erbschaftsklageverfahren. Selbst wenn der Beschwerdegegner erbfähig wäre und seinen Pflichtteil erhielte, wäre die Beschwerdeführerin gezwungen, einen Teilungsprozess über den Nachlass zu führen. Dieser stehe unter Erbschaftsverwaltung und die Erbteilung könne sehr viel Zeit in Anspruch nehmen. Dringe der Beschwerdegegner sodann mit seiner Erbschaftsklage teilweise durch und werde das Testament vom 16. Mai 2022 aufgehoben, so würde er gemäss Ziff. 1.b des Testaments vom 1. Mai 2020 bis zu seinem 30. Geburtstag überhaupt nicht über sein Erbe verfügen können. Insgesamt sprächen sämtliche Umstände (Fremdfinanzierung, minimale eigene Aktiven, hohe Prozesskosten, potenzielle Erbunwürdigkeit, lange Dauer bis zur möglichen Befriedigung) für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung gemäss Art. 99 Abs. 1 Bst. d ZPO.
4.4.2. Auch diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Beurteilung der Vorinstanz infrage zu stellen. Sie beruhen zunächst auf einer unzulässigen Ergänzung des Prozesssachverhalts, ohne dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend macht (vgl. oben E. 2.2). Soweit sie sich zur Frage der Erbunwürdigkeit und des Inhalts der offenbar im Streit liegenden liegenden Testamente äussert, fehlen dazu Feststellungen der Vorinstanz, weshalb auf diese Sachverhaltselemente nicht abzustellen ist. Damit ist nicht nur der Behauptung, selbst der Pflichtteil sei zufolge möglicher Erbunwürdigkeit gefährdet, sondern auch dem diesbezüglichen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) der Boden entzogen. Sodann erklärt die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben wäre, wenn die Vorinstanz bei der Beurteilung auf den voraussichtlichen Pflichtteil des Beschwerdegegners abstellt. Ob eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung vorliegt, ist - wie die Beschwerdeführerin selbst betont - nach den gesamten Umständen zu beurteilen, zu denen der gesamte Prozessstoff und damit auch der Wert des Nachlasses gehört. Die Beschwerdegegnerin behauptet nicht, dass sie sich zu diesen Gesichtspunkten im Verfahren um die Prozesskostensicherheit nicht hätte äussern können. Ferner legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb entgegen der Beurteilung der Vorinstanz bloss von einer Erbanwartschaft gesprochen werden kann, nachdem der Erbfall unstrittig eingetreten ist und die Erben die Erbschaft als Ganzes erworben haben (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Der Hinweis auf eine angeblich abweichende Beurteilung im Parallelverfahren genügt dazu jedenfalls nicht. Ebenso wenig bestreitet die Beschwerdeführerin, dass der Erbanteil pfändbar ist, d.h. noch vor der Erbteilung in einem allfälligen Betreibungsverfahren verwertet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist der Ermessenentscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darin überhaupt taugliche Rügen vorgetragen werden.
5.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig und hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat den Beschwerdegegner ausserdem für seine Beteiligung am bundesgerichtlichen Verfahren, die sich auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung beschränkte, zu entschädigen ( Art. 68 Abs.1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, und dem Kantonsgericht des Kantons Zug, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber