Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_806/2026
Urteil vom 3. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 12. August 2026 (KES 26 679).
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 26. Juni 2026 brachte die KESB Oberaargau die Beschwerdeführerin fürsorgerisch im Wohnheim B.________ der Klinik C.________ unter. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. August 2026 androhungsgemäss nicht ein, nachdem die Beschwerdeführerin zum Verhandlungstermin vom 7. August 2026 nicht erschienen und sie nach Rücksprache und entsprechender Fristansetzung auch nicht innert Frist ein Arztzeugnis betreffend das Ausbleiben eingereicht hatte. Mit Eingabe vom 20. August 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe am Verhandlungstermin nicht auftreten können, weil sie aufgrund unzähliger Vergewaltigungen unter Betäubung mit radioaktivem Material schwanger sei und die Züge radioaktiv geworden wären, wenn sie der Vorladung gefolgt wäre; sie möchte einen neuen Verhandlungstermin und nach Hause zurück, weil sie jetzt wieder ohne elektrische radioaktive Symptome sei.
Mit diesen Ausführungen legt die Beschwerdeführerin nicht in sachgerichteter Weise dar, inwiefern das Obergericht nicht von einer Säumnis hätte ausgehen und gestützt auf Art. 72 KESG/BE und Art. 20 Abs. 2 VRPG/BE einen Nichteintretensentscheid fällen dürfen, zumal das aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes anwendbare kantonale Recht nicht frei, sondern nur auf Willkür hin überprüft werden kann (BGE 140 III 385 E. 2.3), was diesbezüglich substanziierte Willkürrügen erfordern würde (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli