Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_735/2026
Urteil vom 3. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Region Sursee,
Dägersteinstrasse 1a, Postfach 2485, 6210 Sursee,
1. Kanton Waadt,
handelnd durch das Département des institutions et du territoire, Direction générale des affaires institutionnelles et des communes,
Chemin des Charmettes 9, Postfach, 1014 Lausanne,
2. B.________ SA.
Gegenstand
Pfändungsurkunde, Existenzminimumsberechnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 21. Juli 2026 (2K 26 15).
Erwägungen
1.
Das Betreibungsamt Region Sursee berechnete am 9. März 2026 in der Pfändung Nr. xxx das Existenzminimum des Beschwerdeführers. Am 10. April 2026 erliess es die Pfändungsurkunde und pfändete den das betreibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. 5'687.60 pro Monat übersteigenden Betrag.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. April 2026 (Postaufgabe) Beschwerde. Das Bezirksgericht Willisau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Juni 2026 ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Juli 2026 (Postaufgabe) Beschwerde-Weiterzug beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 21. Juli 2026 trat das Kantonsgericht auf den Beschwerde-Weiterzug mangels genügender Begründung nicht ein. In einer Eventualerwägung hielt es fest, dass Art. 93 SchKG korrekt angewendet worden sei.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 30. Juli 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 14. August 2026 (Postaufgabe) hat er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Am 24. August 2026 (Postaufgabe) hat er eine weitere Eingabe eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
In der Eingabe vom 24. August 2026 kündigt der Beschwerdeführer an, weitere Unterlagen einreichen zu wollen. Da die zehntägige Beschwerdefrist nach Verlängerung durch die Gerichtsferien am 25. August 2026 abgelaufen ist (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG), brauchen weitere Eingaben nicht abgewartet zu werden.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
4.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, dass seine Beschwerde ungenügend begründet war. Seine Ausführungen beziehen sich auf die Berechnung des Existenzminimums, d.h. die Eventualerwägung des Kantonsgerichts. Auch sie genügen den Begründungsanforderungen jedoch nicht.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg