Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_648/2025
Urteil vom 24. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Höfe, Rebhaldenstrasse 15, 8807 Freienbach.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer), Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 31. Juli 2025 (BEK 2025 65).
Sachverhalt
A.
A.a. In der Betreibung (Nr. 196'016) der B.________ AG gegen A.________ vollzog das Betreibungsamt Höfe am 7. Oktober 2024 die Pfändung in Anwesenheit des Schuldners.
A.b. Mit Eingabe vom 5. November 2024 erhob A.________ Beschwerde beim Bezirksgericht Höfe, Gerichtspräsidium, als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Er ersuchte um "Feststellung und Rückabwicklung", so dass seine AHV- und EL-Gelder nicht entzogen werden könnten. Er bemängelte u.a. die Pfändung eines Guthabens im Umfang von Fr. 500.-- auf seinem Konto bei der C.________ Bank.
A.c. Mit Verfügung vom 11. April 2025 (versandt am 28. April 2025) hiess das Bezirksgericht die Beschwerde von A.________ teilweise gut. Es ordnete die Freigabe von Fr. 77.79 des gepfändeten Guthabens an; im Hinblick auf das Restguthaben sowie die Pfändung eines PC, von sechs Flaschen Wein und einer Uhr sowie betreffend angebliche Pflichtverletzungen des Betreibungsbeamten wurde die Beschwerde implizit abgewiesen.
B.
Gegen die bezirksgerichtliche Verfügung gelangte A.________ an das Kantonsgericht Schwyz, Vizepräsidium (Beschwerdekammer), als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, welches mit Verfügung vom 31. Juli 2025 auf die Beschwerde nicht eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 12. August 2025 hat A.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. A.________ (Beschwerdeführer) verlangt die Aufhebung der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 31. Juli 2025. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Betreibungsamt schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1. Gegen die Verfügung des Kantonsgerichts, welches als obere kantonale Aufsichtsbehörde in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache entschieden hat, ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1 SchKG ).
1.2. Mit seinem Beschwerdebegehren stellt der Beschwerdeführer an sich ein rein kassatorisches Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3). Der Beschwerdebegründung kann auch der sinngemässe reformatorische Antrag auf vollumfängliche Freigabe des vom Betreibungsamt beschlagnahmten Guthabens bei der C.________ Bank entnommen werden (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3). Das Rechtsbegehren kann in diesem Sinn aufgefasst werden (BGE 136 V 131 E. 1.2).
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
2.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt der einen Pfändungsvollzug betreffende Beschwerdeweiterzug, welcher durch ein Nichteintreten des Kantonsgerichts erledigt wurde, weil keine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung vorlag. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs "durch Nichtbehandlung des Beschwerdegegenstands", eine falsche und lückenhafte Sachverhaltsfeststellung sowie Rechtsverweigerung vor.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe sich mit dem Hauptanliegen seiner Beschwerde nicht auseinandergesetzt. Es habe keine Klarstellung zur Pfändbarkeit von den auf einem Durchgangskonto bei der C.________ Bank einbezahlten AHV-/EL-Geldern vorgenommen; der Zugriff auf unpfändbare AHV-/EL-Gelder sei unrechtmässig.
2.1.1. Das Kantonsgericht hat festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich in der Begründung der entsprechenden Anträge nicht ansatzweise mit den erstinstanzlichen Erwägungen (unter Hinweis auf die E. 2 der Verfügung der Erstinstanz) auseinandergesetzt, wonach das aus nicht pfändbaren Renten geäufnete Sparguthaben pfändbar sei.
Die Erstinstanz hat ausgeführt, dass lediglich Fr. 77.79 (nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG) unpfändbare AHV- und EL-Leistungen seien, währenddem Fr. 422.21 (gemäss Bankbeleg) über die AHV-/EL-Leistungen hinausgehendes bzw. aus den betreffenden Leistungen angespartes Guthaben sei, welches (zur Befriedigung der in Betreibung gesetzten Forderung) pfändbar sei (mit Hinweis auf VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 59 zu Art. 92; vgl. BGE 150 III 408 E. 2.3, 2.4).
2.1.2. Der Beschwerdeführer beruft sich vergeblich auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, woraus sich die Pflicht der Behörden ergibt, ihre Entscheide so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Behörden mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1). Der angefochtenen Verfügung lassen sich ohne Weiteres die Überlegungen entnehmen, auf welche das Kantonsgericht seinen Nichteintretensentscheid gestützt hat.
Was das Nichteintreten betrifft, so legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht gegen bundesrechtliche Vorgaben (Art. 20a Abs. 2 SchKG; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 5) verstossen habe, oder inwiefern es Verfahrensbestimmungen des kantonalen Rechts (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG) willkürlich angewendet und damit frist- und formgerechte, rechtserhebliche Vorbringen zu Unrecht übergangen habe. Er setzt nicht auseinander, inwiefern das Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die Pfändung von angesparten AHV-/EL-Leistungen zufolge mangelnder Begründung auf einer Rechtsverletzung beruhen soll. Insoweit kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.2. Soweit der Beschwerdeführer auf eine frühere, angeblich missbräuchliche Betreibung der SERAFE und eine in jenem Betreibungsverfahren vollzogene Pfändung Bezug nimmt, legt er nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht für den Pfändungsvollzug in der Betreibung der B.________ AG rechtserhebliche Vorbringen übergangen habe. Die Vorbringen sind unbehelflich.
2.3. Der Beschwerdeführer trifft sodann Ausführungen zur "übergriffigen Wohnungskontrolle", welche das Betreibungsamt am 5. November 2024 vorgenommen habe. Das Kantonsgericht hat (mit Hinweis auf Art. 91 Abs. 3 SchKG) festgehalten, der Beschwerdeführer setze sich mit der entsprechenden erstinstanzlichen Begründung (in E. 5 der betreffenden Verfügung) und insbesondere mit den Erwägungen, dass der Schuldner von Gesetzes wegen mit der Offenlegung verbundene Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre hinnehmen müsse, nicht auseinander. Der Beschwerdeführer geht auf diesen Punkt nicht ein: Er legt nicht dar, inwiefern das Nichteintreten auf die Beschwerde rechtswidrig sein soll.
2.4. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vor, es habe "keine Willkür und Rechtsverletzung" erkannt, obwohl es den "Rückzug" der Pfändung von drei nicht verwertbaren Objekten (gemeint wohl: PC, sechs Flaschen Wein und eine Uhr) bestätigt habe. Das Kantonsgericht ist auf die Frage der Pfändbarkeit nicht weiter eingegangen, zumal u.a. - wie das Betreibungsamt festgehalten habe (unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 2 SchKG, Überpfändungsverbot, und Art. 95 SchKG, Pfändungsreihenfolge) - diese Gegenstände nach Rechtskraft der Pfändungsurkunde ohnehin "nicht gepfändet" seien. Insoweit hat das Kantonsgericht das Nichteintreten auf die Beschwerde mit einem fehlenden schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeführung begründet. Der Beschwerdeführer geht darauf nicht ein, sondern betont selber den "Rückzug der Pfändung". Er legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht durch das Nichteintreten die Regeln über die Beschwerdeführung und das erforderliche schutzwürdige Interesse (nach Art. 17 f. SchKG; BGE 138 III 219 E. 2.3) verkannt habe.
3.
Nach dem Dargelegten kann infolge mangelnder Begründung auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren kann dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ersatzpflichtige Parteikosten sind nicht entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer), mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Levante