Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_558/2026
Urteil vom 17. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Amthausquai 23, 4601 Olten 1 Fächer.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 22. Mai 2026 (SCBES.2026.54).
Sachverhalt
Mit Beschwerde vom 24. April 2026 beanstandete A.________ die Pfändungsverfügung vom 13. April 2026 und die Existenzminimumberechnung vom 30. März 2026 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen.
Mit Urteil vom 22. Mai 2026 wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Mit Beschwerde vom 15. Juni 2026 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Aufsichtsbehörde hat im Kontext mit der Pfändung des Liquidationsanteils am Nachlass von B.________ festgehalten, dass die Pfändung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen nach Art. 6 VVAG den Mitanteilhabern mitzuteilen sei, weshalb es nicht zu beanstanden sei, wenn die Pfändung den Brüdern des Beschwerdeführers mitgeteilt worden sei.
Weiter hat sie festgehalten, aus dem Pfändungsprotokoll vom 23. März 2026 sei ersichtlich, dass aus der selbständigen Berufstätigkeit kein Einkommen resultiere, weshalb es nicht zu beanstanden sei, wenn die diversen vom Beschwerdeführer geltend gemachten und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehenden Auslagen nicht berücksichtigt worden seien, denn eine selbständige Tätigkeit müsse wirtschaftlich sein.
Was schliesslich die angeblich mangelhaften Zustellungen anbelange, werde nur allgemeine Behördenkritik geübt.
3.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht in sachgerichteter Weise auseinander, wenn er sich auf die abstrakten Aussagen beschränkt, seine selbständige Berufstätigkeit ergebe ein Einkommen, aber keinen Reingewinn, und die Zustellungen seien stets mangelhaft. An der Sache vorbei geht sodann der allgemeine Rundumschlag (die Gerichtsurkunden würden ihn depressiv machen; die Legislative als "Grundbedarf-Bestimmer" sei strafrechtlich zu verfolgen; die Aufsichtsbehörde scheine gar nicht zur Judikative zu gehören, sondern handle wie eine Exekutive).
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli