Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_531/2025
Urteil vom 2. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Advokat Christoph Grether,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Sicherheitsdirektion
des Kantons Basel-Landschaft,
Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staatshaftung nach Art. 5 SchKG,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 19. Februar 2025 (810 24 96).
Sachverhalt
A.
A.a. Die B.________ AG war ein im Jahr 1966 gegründetes international tätiges Familienunternehmen mit Sitz in U.________ (BL). Sie entwickelte Prozesslösungen in der industriellen Verfahrenstechnik und stellte unter anderem Knetmaschinen für die Chemie-, Öl- und Lebensmittelindustrie her. Ab 2001 amtete C.C.________ als Verwaltungsratspräsident. Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 eröffnete der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft Ost den Konkurs über die B.________ AG. Als Konkursverwalterin wurde das Konkursamt Basel-Landschaft bestimmt. Der Konkurs wurde am 8. Oktober 2018 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft in der Folge aus dem Handelsregister gelöscht.
A.b. Die A.________ AG mit Sitz in V.________ (BL) ist die ehemalige Muttergesellschaft der B.________ AG, an deren Aktienkapital sie zu 100 % beteiligt war. Ihre einzigen Aktionäre sind C.C.________ (Verwaltungsratspräsident) und dessen Ehefrau D.C.________.
B.
B.a. Mit Gesuch vom 31. Januar 2020 gelangte die A.________ AG an die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft. Sie beantragte, den Kanton Basel-Landschaft zur Zahlung von Fr. 130'401.-- nebst Zins zu 5 % zu verurteilen. Weiter verlangte sie, in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Basel-Landschaft im Umfang dieses Betrages den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Die A.________ AG stützt ihr Begehren auf Art. 5 SchKG. Die paulianischen Ansprüche, die ihr die Konkursverwaltung mit Beschluss vom 21. September 2018 gemäss Art. 260 SchKG abgetreten habe, seien im Zeitpunkt der Abtretung schon verjährt gewesen; die Konkursverwaltung habe es pflichtwidrig versäumt, die Verjährung rechtzeitig zu unterbrechen, und ihr dadurch einen Schaden in der Höhe ihrer kollozierten Forderung von Fr. 130'401.-- verursacht.
B.b. Nachdem eine Einigungsverhandlung ergebnislos verlaufen war, wies die Sicherheitsdirektion die Rechtsbegehren der A.________ AG mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 ab.
B.c. Am 4. Januar 2021 erhob die A.________ AG Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie beantragte, die Verfügung vom 21. Dezember 2020 als ungültig aufzuheben; eventuell sei der Kanton Basel-Landschaft zur Zahlung von Fr. 130'401.-- nebst Zins zu 5 % seit 2. Juni 2018 zu verurteilen und der Rechtsvorschlag in der besagten Betreibung zu beseitigen; (sub-) eventuell beantragte die A.________ AG die Rückweisung zu neuer Entscheidung an die Sicherheitsdirektion.
B.d. Mit Urteil vom 27. Oktober 2021 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 21. Dezember 2020 auf und wies die Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion zurück. Die Sicherheitsdirektion wurde mit Blick auf die Überschuldungsanfechtung (Art. 287 SchKG) angewiesen, die Finanzlage der B.________ AG per 3./4. Dezember 2015 respektive 8./9. Dezember 2015 unter Gewährung des rechtlichen Gehörs zu ermitteln und anschliessend neu zu entscheiden. Was die Absichtsanfechtung (Art. 288 SchKG) angehe, sei der angefochtene Entscheid dagegen nicht zu beanstanden.
B.e. Mit Verfügung vom 25. März 2024 wies die Sicherheitsdirektion die Rechtsbegehren der A.________ AG abermals vollumfänglich ab.
B.f. Am 5. April 2024 erhob die A.________ AG Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte, die Verfügung vom 25. März 2024 aufzuheben, und hielt an ihren auf Zahlung von Fr. 130'401.-- (Ziffer 1) und auf Beseitigung des Rechtsvorschlages (Ziffer 2) gerichteten Begehren (vgl. Bst. B.c) fest; eventuell beantragte sie, die Sache zu neuer Entscheidung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen (Ziffer 3). In ihrer Beschwerdebegründung vom 7. Juni 2024 änderte die A.________ AG ihr Hauptbegehren dahingehend, dass die angefochtene Verfügung neu (ersatzlos) "als ungültig aufzuheben" sei. Die ursprünglichen Hauptbegehren (Ziffern 1 und 2) stellte sie neu nur noch eventualiter.
B.g. Mit Urteil vom 19. Februar 2025 (eröffnet am 2. Juni 2025) wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde vom 2. Juli 2025 wendet sich die A.________ AG (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, den Kanton Basel-Landschaft (Beschwerdegegner) zu verurteilen, ihr Fr. 130'401.-- nebst Zins zu 5 % seit 2. Juni 2018 zu bezahlen; "infolge Gutheissung" seien die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Eventuell sei die Sache zur Neuentscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Urteil betreffend die Haftung des Kantons aus Art. 5 SchKG. Das ist ein Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG; Urteile 5A_741/2018 vom 18. Januar 2019 E. 1.2; 5A_406/2009 vom 22. Juni 2011 E. 1.1; 5A_306/2007 vom 19. September 2007 E. 1.1). Der Streitwert überschreitet den Betrag von Fr. 30'000.--, den das Gesetz für die Zulässigkeit der Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten fordert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Das Kantonsgericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat ( Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG ). Der angefochtene Entscheid lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt überdies das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).
3.
Der Streit dreht sich zunächst um die Regelung des Staatshaftungsverfahrens vor den kantonalen Instanzen und - in diesem Kontext - darum, ob die Verfügungen der Sicherheitsdirektion gültig waren.
3.1. Die Vorinstanz konstatiert, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung vom 7. Juni 2024 den Hauptantrag wiederhole, die Verfügung der Sicherheitsdirektion als ungültig aufzuheben. Dieses Begehren habe sie schon in der Beschwerde vom 4. Januar 2021 gestellt, in der Beschwerdeeingabe vom 5. April 2024 jedoch nicht mehr verfolgt (s. Sachverhalt Bst. B.c und B.f). Dieses ursprünglich gestellte Hauptbegehren im zweiten Rechtsgang einzuschränken, sei zulässig gewesen; die Einschränkung im Rahmen der nachgereichten Begründung vom 7. Juni 2024 wieder rückgängig machen zu wollen, komme jedoch einer inhaltlichen Veränderung des Beschwerdegegenstandes gleich, die nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr zulässig sei. Auf das verspätete neue Rechtsbegehren sei demnach nicht einzutreten. In der Folge stellt das Kantonsgericht klar, dass es das besagte Hauptbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung "wegen Ungültigkeit" ohnehin bereits in seinem Urteil vom 27. Oktober 2021 (s. Sachverhalt Bst. B.d) beurteilt und abgewiesen habe.
In diesem ersten Urteil hält das Kantonsgericht fest, dass die Staatshaftung für den Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts materiell abschliessend durch das Bundesrecht geregelt, die Ausgestaltung des Verfahrens aber dem kantonalen Recht überlassen sei. Die Geltendmachung von auf Art. 5 SchKG gestützten Staatshaftungsansprüchen richte sich nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Gesetzes über die Haftung des Kantons und der Gemeinden vom 24. April 2008 (Haftungsgesetz; SGS 105), soweit das Bundesrecht keine verfahrensrechtlichen Vorgaben mache. Das Kantonsgericht verweist diesbezüglich auf § 2 Abs. 1 des Haftungsgesetzes. Entsprechend dem in Art. 75 Abs. 2 BGG vorgegebenen Prinzip des doppelten kantonalen Instanzenzugs sehe § 7 Abs. 1bis des Haftungsgesetzes vor, dass über Forderungen, die - wie die Ansprüche aus Art. 5 SchKG - zu einer Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 Abs. 2 BGG an das Bundesgericht führen könnten, die vom Haftungsgesetz bezeichnete zuständige Stelle mittels einer Verfügung entscheide, die beim Kantonsgericht anfechtbar sei. Für die erstinstanzliche Beurteilung werde kein mit einem Gericht vergleichbares, institutionell unabhängiges Gremium verlangt, sondern komme auch eine Verwaltungsbehörde in Betracht. Entsprechend müsse die Sicherheitsdirektion die Anforderungen, die an ein verfassungsmässiges Gericht gestellt werden, nicht erfüllen. Mit ihrer Argumentation verkenne die Beschwerdeführerin, dass das Bundesrecht (auch) in Zivilsachen keinen doppelten gerichtlichen Instanzenzug im Kanton vorschreibe.
3.2. Die Beschwerdeführerin besteht darauf, dass das Haftungsgesetz gemäss dessen § 2 auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar sei. Dies gelte auch für die formellen Bestimmungen dieses Gesetzes, da hierfür keine Ausnahmeregelung existiere. Daraus folge, dass der Kanton Basel-Landschaft in derartigen Fällen nicht über ein zweistufiges Verfahren verfüge, wie dies zwingend vorgeschrieben sei. Die auf § 2 des Haftungsgesetzes gestützte Darstellung des Kantonsgerichts, dass die Kantone die formellen Regeln erlassen könnten, greife daher zu kurz. Des Weiteren sei die Sicherheitsdirektion im vorliegenden Fall nicht nur erste Instanz und vorgängig auch noch Vermittlerin, sondern zudem Parteivertreterin und überdies der Konkursverwaltung vorgesetzt. Angesichts dieser Kumulation von Funktionen sei ein faires Verfahren vor der Sicherheitsdirektion als erster Instanz ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine Verletzung von § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (SGS 100) und von Art. 30 BV. Die kantonale Ordnung genüge dem Erfordernis eines doppelten kantonalen Instanzenzuges nicht und die Verfügungen der Sicherheitsdirektion seien nichtig. Die Nichtigkeit sei von Amtes wegen zu beachten und könne jederzeit geltend gemacht werden. Daher sei die Unterlassung des Ungültigkeitsantrags in der "Beschwerdeanmeldung" vom 5. April 2024 irrelevant.
3.3. Anstatt auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen, begnügt sich die Beschwerdeführerin damit, dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Sicht der Rechtslage gegenüberzustellen. Dies gilt zunächst für den pauschalen Einwand, das kantonale Haftungsgesetz sei insgesamt nicht anwendbar, weil der Staat aufgrund von Art. 5 SchKG hafte. Inwiefern sich aus Art. 5 SchKG bezüglich der Ausgestaltung des Staatshaftungsprozesses vor den kantonalen Instanzen bundesrechtliche Vorgaben ergeben, die dem Haftungsgesetz, namentlich der dort in § 7 Abs. 1bis vorgesehenen Zuständigkeitsordnung, vorgehen, mag die Beschwerdeführerin nicht erklären und ist auch nicht ersichtlich. Zu Recht verweist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf BGE 126 III 431 E. 1b (mit Hinweisen). Dort hält das Bundesgericht fest, dass das Bundesrecht die Ausgestaltung des Verfahrens dem kantonalen Recht überlässt (s. auch Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 27). Damit ist den Gedankenspielen der Beschwerdeführerin der Boden entzogen. Das Gesagte gilt gleichermassen für die Verfassungsrügen, mit denen sich die Beschwerdeführerin über die Kumulation der Funktionen beklagt, die der Sicherheitsdirektion zugewiesen sind. Das Kantonsgericht erläutert ausführlich, weshalb gegen die kantonale Zuständigkeitsordnung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken aufkommen. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander, sondern pocht einfach darauf, dass diese Zuständigkeitsordnung kein faires Verfahren zulasse. Auch damit genügt sie den eingangs geschilderten Begründungsanforderungen (s. vorne E. 2) nicht.
4.
Ein weiterer Streitpunkt betrifft eine direktionsinterne Prüfung der Unterlagen der B.________ AG zur Frage von deren Überschuldung.
4.1. Das Kantonsgericht führt zur gerügten heimlichen direktionsinternen Beweiserhebung aus, nach dem hier anwendbaren § 9 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO; SGS 271) sei dem gehörsrechtlichen Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren im Falle der Einholung von Auskünften Genüge getan, wenn der betroffenen Person nachträglich die Möglichkeit eingeräumt werde, sich zum Beweisergebnis zu äussern und Berichtigungen respektive zusätzliche Beweiserhebungen zu verlangen. Ein vorgängiges Mitwirkungsrecht zur Frage, ob, bei wem und wie diese Beweise erhoben werden, lasse sich auch aus Art. 29 Abs. 2 BV nicht ableiten. Im konkreten Fall sei die aufgeworfene Thematik aber insofern von hypothetischer Natur, als die im erstinstanzlichen Entscheid angesprochene Abklärung der Überschuldungsfrage beim Leiter des Bereichs Betriebswirtschaft im Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion aktenmässig nirgends dokumentiert sei. Da kein entsprechendes Beweismittel existiere, lasse sich der Entscheid nicht auf die angebliche Fachmeinung des Leiters abstützen. Die entsprechende Passage in den erstinstanzlichen Entscheiderwägungen gehe beweismässig nicht über den Wert einer blossen Parteibehauptung hinaus.
4.2. Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass ihr Gehörsanspruch im Verfahren vor der Sicherheitsdirektion verletzt und diese Verletzung vom Kantonsgericht auch nicht behoben worden sei. Wie die Sicherheitsdirektion zugebe, seien einseitige beweismässige Abklärungen durchgeführt worden, bei denen sie, die Beschwerdeführerin, ausgeschlossen gewesen sei. Sie sei zu keinem Zeitpunkt eingeladen worden, zu den internen fachmännischen Abklärungen Stellung zu nehmen. Anderseits erkläre die Vorinstanz, es bestehe kein entsprechendes Beweismittel, dies entgegen der Darstellung der Sicherheitsdirektion, die diese internen Abklärungen ausdrücklich bestätigt habe. Die kantonsgerichtlichen Ausführungen seien daher nicht nachvollziehbar.
4.3. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Zu diesen Befugnissen zählt namentlich das Recht, sich vor Fällung des Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 V 71 E. 4.1; 142 I 86 E. 2.2; 135 II 286 E. 5.1 mit Hinweisen). Der Gehörsanspruch ist freilich nicht Selbstzweck. So besteht ein Anspruch auf Einsicht nur hinsichtlich derjenigen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu bilden (Urteil 5A_398/2019 vom 5. September 2019 E. 5.2 mit Hinweis). Wie die zitierte Rechtsprechung zeigt, setzen auch das Recht auf Mitwirkung an der Beweiserhebung und dasjenige auf Äusserung zum Beweisergebnis voraus, dass die fraglichen Beweise erheblich sind bzw. dass das Beweisergebnis den Entscheid beeinflussen kann.
4.4. Hier geht das Kantonsgericht davon aus, dass die fraglichen internen Abklärungen beweismässig nicht erstellt und daher auch nicht geeignet waren, den Entscheid der Sicherheitsdirektion zu tragen. Mit dieser Erkenntnis setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Insbesondere macht sie auch nicht geltend, dass die Sicherheitsdirektion der angeblichen Konsultation des erwähnten Spezialisten in der Verfügung vom 25. März 2024 trotzdem entscheidtragende Bedeutung beigemessen hätte, noch behauptet sie, solcherlei schon in ihrer kantonalen Beschwerde vorgebracht zu haben und damit von der Vorinstanz nicht gehört worden zu sein. Soweit sie den angefochtenen Entscheid als nicht nachvollziehbar tadelt, verkennt sie den Unterschied zwischen Beweis und Beweis
mittel : Allein dass fachmännische Abklärungen der Überschuldungsfrage nicht urkundlich dokumentiert sind, schliesst nicht aus, dass sie tatsächlich stattgefunden haben. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin glauben machen will, zieht die Vorinstanz aus dem Fehlen entsprechender Unterlagen nicht den Schluss, dass eine interne Abklärung gar nicht durchgeführt wurde. Die diesbezügliche Willkürrüge der Beschwerdeführerin läuft damit ins Leere. Auch ihre Befürchtung, die Vorinstanz habe ihre Gehörsrüge zu Unrecht verworfen, erweist sich als unbegründet.
5.
Anlass zur Beschwerde gibt unter dem Titel des rechtlichen Gehörs auch die Ordnung der Akten des Konkursverfahrens der B.________ AG.
5.1. Die Vorinstanz stellt klar, dass sich aus dem Anspruch auf Akteneinsicht kein Anspruch auf Aufbereitung der Akten des Konkursverfahrens ableiten lasse. Entscheidend sei, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Sicherheitsdirektion die Möglichkeit gehabt habe, die Unterlagen der B.________ AG zu sichten. Daran würden faktische Schwierigkeiten, die sich aus der Menge und Art der Ablage der Dokumente ergeben mögen, nichts ändern. Zudem wären allfällige Mängel bei der Aktenführung nicht der Sicherheitsdirektion, sondern der ehemaligen Konkursverwaltung anzulasten. Damit erweise sich die Gehörsrüge auch in diesem Punkt als unbegründet. Im Anschluss an diese Erkenntnis merkt die Vorinstanz überdies an, dass es in einem Zivilprozess gegen die Banken ebenso alleinige Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, die für die Prozessführung relevanten Aktenstücke zusammenzusuchen.
5.2. Die Beschwerdeführerin erklärt, nachdem sie von ihrem Akteneinsichtsrecht habe Gebrauch machen wollen, seien ihre Vertreter in ein Lager des Umzugs- und Logistikunternehmens E.________ AG in W.________ (BL) geschickt worden. Dort seien die Akten in 67 teils überaus schweren Umzugskartons aufbewahrt worden, nur teilweise beschrieben und ohne jedes System bis auf über zwei Meter Höhe aufeinandergeschichtet. Diese chaotische Aktenaufbewahrung habe ein Akteneinsichtsrecht verunmöglicht. Dem Kantonsgericht könne nicht gefolgt werden. Der von ihm zitierte BGE 144 II 427 E. 3.2 befasse sich nicht mit einer unübersichtlichen Aktenordnung. Die Beschwerdeführerin besteht darauf, dass sie ihr Recht auf Akteneinsicht trotz stundenlanger Versuche nicht habe wahrnehmen können.
5.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt das Recht auf Einsicht in die Akten. Dieses bezieht sich auf sämtliche Akten, die für das betreffende Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1 und 3.1.1 mit Hinweisen). Laut dem soeben zitierten, auch vom Kantonsgericht erwähnten Entscheid folgt aus dem Akteneinsichtsrecht allerdings kein Anspruch darauf, dass die Behörde eingelagerte, gegebenenfalls nur mit erheblichem Aufwand einsehbare Akten digital (in casu auf CD-ROM) aufbereitet. Faktische Schwierigkeiten, die sich aus der Menge der Dokumente ergeben mögen, können daran für die rechtliche Beurteilung nichts ändern (BGE a.a.O. E. 3.2.3; s. auch Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 2.3.4). Die Beschwerdeführerin behauptet letztlich nur, dass die im angefochtenen Entscheid zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung "nicht einschlägig" sei, weil sie sich nicht mit einer chaotischen, unübersichtlichen Aktenordnung befasse. Weshalb die von ihr beanstandeten Zustände in der Ordnung der Akten des Konkursverfahrens nicht als faktische, aus der Menge der Dokumente folgende Schwierigkeiten gelten können, legt sie nicht dar. Mithin verpasst sie es abermals, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, wie es das Gesetz von ihr verlangt (s. vorne E. 2.1).
6.
In der Sache ist streitig, ob die B.________ AG Anfang Dezember 2015 im Sinne von Art. 287 Abs. 1 SchKG überschuldet war.
6.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge ist unbestritten, dass die Konkursverwaltung binnen der bis am 2. Juni 2018 laufenden zweijährigen Anfechtungsfrist (Art. 292 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) gegenüber den beiden Hausbanken der B.________ AG keine fristunterbrechenden Schritte unternommen hatte, was die vollstreckungsrechtliche Zugriffsmöglichkeit mittels einer Anfechtung nach Art. 287 SchKG untergehen liess. Im Staatshaftungsverfahren, das sich um diese Schädigung durch Unterlassung drehe, sei deshalb in einer Art Schattenprozess zu prüfen, ob die Konkursverwaltung bzw. an ihrer Stelle die Beschwerdeführerin als Abtretungsgläubigerin nach Art. 260 SchKG mit einer auf der Überschuldungsanfechtung fussenden Zivilklage im Namen der Konkursmasse gegen die Banken bei sorgfältiger Prozessführung höchstwahrscheinlich durchgedrungen wäre. Im konkreten Fall hätten sich die Hausbanken der B.________ AG von dieser im Zuge der Rettungsbemühungen als Sicherheit für zusätzliche Überbrückungskredite vertraglich die globale Abtretung von Debitorenforderungen einräumen lassen, die Bank F.________ mit Vertrag vom 3./4. Dezember 2015 und die Bank G.________ mit Vertrag vom 8./9. Dezember 2015. Die an beide Banken gerichtete schriftliche Zessionserklärung der B.________ AG betreffend sämtliche sich aus dem Geschäftsbetrieb ergebenden gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen (Globalzession) datiere vom 4. Dezember 2015. Entscheidend für die Erfolgsaussichten der Überschuldungsanfechtung sei, ob die B.________ AG zu dieser Zeit überschuldet war. Da weder eine Zwischenbilanz noch genaue und tagesaktuelle Angaben zur finanziellen Situation vorlägen, müsse anhand der Akten eruiert werden, ob und falls ja wann eine Überschuldung der B.________ AG vorlag respektive ob der Beschwerdeführerin im Zivilprozess der ihr obliegende Beweis der Überschuldung gelungen wäre.
6.2.
6.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Sicherheitsdirektion in ihrer revidierten Verfügung vom 25. März 2024 (s. Sachverhalt Bst. B.e) die Überschuldung der B.________ AG zur fraglichen Zeit gestützt auf die Rückmeldung der H.________ AG anerkannt und eine weitere Beweisabnahme zum selben Thema als unnötig verworfen habe. Dem Kantonsgericht wirft sie vor, sich mit dieser Anerkennung der Überschuldung, die auch in ihrer Beschwerde zur Sprache komme, überhaupt nicht auseinanderzusetzen. Das Kantonsgericht verfalle damit in Willkür und verletze Art. 8 ZGB.
6.2.2. Die Beschwerdeführerin irrt. Der angefochtene Entscheid hält fest, dass die Sicherheitsdirektion in ihrer revidierten Verfügung in Missachtung der Vorgaben des kantonsgerichtlichen Rückweisungsentscheids (s. Sachverhalt Bst. B.d) keine Zahlen erhoben und keine konkreten Sachverhaltsfeststellungen zu den Aktiven und Verbindlichkeiten der B.________ AG im fraglichen Zeitraum getroffen habe. In Abweichung von der verbindlichen oberinstanzlichen Beurteilung habe die Direktion für den Nachweis der Überschuldung eine Überschuldung nach Liquidationswerten genügen lassen, die "wohl" bestanden habe. Das Kantonsgericht erklärt, dass die Streitsache bei dieser Ausgangslage grundsätzlich abermals an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen wäre, mit Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot und die nunmehr vorliegenden Akten jedoch in der Sache zu entscheiden sei. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu diesen Erwägungen. In der Folge hat es sein Bewenden mit dem angefochtenen Entscheid, der die Beurteilung der Überschuldungsfrage durch die Sicherheitsdirektion nicht gelten lässt.
6.3.
6.3.1. Weiter beklagt sich die Beschwerdeführerin darüber, dass die Einvernahme von Dr. I.________ als Zeuge nicht angeordnet worden sei. Dieser habe gegenüber C.C.________ die Überschuldung der B.________ AG zum fraglichen Zeitpunkt und nach den von seiner Firma im Hinblick auf die Gespräche mit den Banken im Herbst 2015 vorgenommenen, eingehenden Untersuchungen als Fachmann bestätigt. Das Kantonsgericht habe dieses Beweismittel trotz eines entsprechenden Antrags in der Beschwerde aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung nicht abgenommen und sie, die Beschwerdeführerin, zum Beweis einer rechtserheblichen Tatsache nicht zugelassen. Dieses Vorgehen sei willkürlich und verletze Art. 8 ZGB, der angefochtene Entscheid sei folglich unhaltbar und die Beschwerde gutzuheissen.
6.3.2. Auch diese Reklamationen müssen scheitern. Die Vorinstanz erinnert daran, dass die Überschuldung eine objektive Voraussetzung der Anfechtung nach Art. 287 SchKG sei. Subjektive Kriterien seien nicht massgebend; namentlich sei nicht entscheidend, ob die Überschuldung zum Zeitpunkt der Vermögensentäusserung dem Schuldner oder dem Sicherungsnehmer bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Der Begriff der Überschuldung decke sich mit demjenigen des Aktienrechts in Art. 725b Abs. 1 OR. Unter Hinweis auf diese Grundlagen kommt der angefochtene Entscheid in der Folge auch auf die Behauptung der Beschwerdeführerin zu sprechen, wonach sich die Bankenvertreter und Dr. I.________ bewusst gewesen seien, dass die B.________ AG überschuldet gewesen sei. Da die Überschuldung eine objektive Voraussetzung der Anfechtung und unerheblich sei, was die Beteiligten wussten oder zu wissen glaubten, lasse sich der Beweis für die Überschuldung nicht mittels Befragung der damals an den Besprechungen beteiligten Akteure führen. Mithin kommt das Kantonsgericht - im Sinne einer unechten antizipierten Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 146 III 203 E. 3.3.2; Urteil 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.2.3 mit Hinweisen, in: SZZP 2013 S. 234) - zum Schluss, dass allfällige Ergebnisse aus einer Einvernahme von Dr. I.________ mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsache der Überschuldung von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant wären. Inwiefern das Kantonsgericht mit dieser Einschätzung falsch liegt, mag die Beschwerdeführerin nicht weiter erklären. Allein die Behauptung, die Einvernahme des Zeugen Dr. I.________ sei form- und fristgerecht beantragt worden, hilft ihr nicht weiter, denn damit ist hinsichtlich der Frage der Tauglichkeit des Beweismittels nichts gewonnen.
6.3.3. Sodann schliesst das Recht der beweispflichtigen Partei, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden (s. dazu BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1), eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung nicht aus (BGE 140 I 285 E. 6.3.1; 138 III 374 E. 4.3.2; 122 III 219 E. 3c mit Hinweisen). Ist die Beschwerdeführerin mit einer solchen Beweiswürdigung nicht einverstanden, so hat sie in einem ersten Schritt und unter Gewärtigung der Nichteintretensfolge darzutun, dass die Sachverhaltsfeststellungen, so wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurden, unvollständig und damit offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich sind (vgl. vorne E. 2.2). Dies gelingt der Beschwerdeführerin freilich nicht.
So kommt die Vorinstanz mit Bezug auf die Zwischenbilanzen der B.________ AG von September 2015 bis April 2016 zum Schluss, dass sich das Eigenkapital mit Ausnahme von November und Dezember 2015 monatlich verringert habe, jedoch bis und mit März 2016 stets positiv geblieben sei, und die Beschwerdeführerin diese Zahlen nicht substanziiert in Frage gestellt habe. Dagegen kommt die Beschwerdeführerin nicht auf, wenn sie pauschal behauptet, diese internen Berichte würden auf denjenigen der Vorjahre gründen und die Schwierigkeiten der Gesellschaft gezwungenermassen ausser Acht lassen, ansonsten die geplante Fortführung des Unternehmens mit neuen Krediten oder Investoren verunmöglicht worden wäre. Mit Bezug auf die Jahresrechnung per 31. Dezember 2015 wendet die Beschwerdeführerin ein, dass es sich laut der H.________ AG, der Revisionsstelle der B.________ AG, bloss um einen Entwurf gehandelt habe und eine Bewertung der Aktiven nicht erfolgt sei. Weshalb die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie die Jahresrechnung als Bestandteil der Geschäftsbücher - nebst weiteren Elementen - trotzdem berücksichtigt, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Allein der vage Vorwurf, das Kantonsgericht messe dieser Bilanz einen Stellenwert zu, der ihr nicht zukommen könne, hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter. Schliesslich insistiert die Beschwerdeführerin, die H.________ AG habe in ihrem Bericht vom 5. Juni 2023 ernsthaft bezweifelt, dass die B.________ AG ihre Geschäftstätigkeit überhaupt fortsetzen könne; das sei schon im Forecast vom 30. November 2015 ausgeführt worden. Auch mit diesen appellatorischen Behauptungen ist nichts gewonnen. Die Vorinstanz erläutert ausführlich, warum die H.________ AG in ihrer schriftlichen Auskunft vom 5. Juni 2023 keine abschliessende Aussage zur Frage der Überschuldung der B.________ AG im Dezember 2015 habe machen können, der Bericht jedoch nahe lege, dass eine Überschuldung zu Fortführungswerten wohl erst im April 2016 eingetreten sei. Damit beschäftigt sich die Beschwerdeführerin nicht. Gleiches gilt für eine Reihe weiterer vorinstanzlicher Erkenntnisse, die dem angefochtenen Entscheid zufolge nichts hergeben, was für eine Überschuldung der B.________ AG Anfang Dezember 2015 spräche: die PowerPoint-Präsentation der J.________ AG vom 13. November 2015 sowie deren diesbezügliche Aktennotiz vom 21. Februar 2016, die Sitzungsprotokolle des Verwaltungsrats der B.________ AG aus der Zeit von September 2015 bis April 2016 und die Aussagen von C.C.________, des Verwaltungsratspräsidenten der B.________ AG, in einem Schreiben vom 15. März 2017 an die Konkursverwaltung. Um mit einer Willkürrüge durchzudringen, genügt es nicht, einzelne Elemente des angefochtenen Entscheids herauszugreifen und andere Punkte unangefochten stehen zu lassen.
7.
Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn