Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_485/2026
Urteil vom 10. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt,
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.
Gegenstand
Verwertung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 18. Mai 2026 (BEZ.2026.23).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Eingaben vom 26. und 28. November 2025 an das Zivilgericht Basel-Stadt. Soweit die Eingaben als Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zu behandeln waren, trat die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt darauf mit Entscheid vom 18. März 2026 nicht ein.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. März 2026 (Postaufgabe) Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Sie ergänzte die Beschwerde am 28. März 2026. Mit Entscheid vom 18. Mai 2026 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde mangels gültigen Antrags und mangels genügender Begründung nicht ein.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 29. Mai und 1. Juni 2026 (jeweils Poststempel) hat sie die Beschwerde ergänzt.
2.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Appellationsgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind schwer nachvollziehbar und gehen weitgehend an den Erwägungen des Appellationsgerichts vorbei. Am Rand macht sie geltend, dass sie den vom Appellationsgericht als neu und damit ungültig bezeichneten Antrag am 28. März 2026 begründet habe. Auch dies verfehlt die Sache, denn das Appellationsgericht hat ihr nicht vorgeworfen, dass sie den Antrag (Beseitigung der Folgen der Auszahlung eines ihr zustehenden Anteils aus dem Erlös einer Verwertung vom 6. Februar 2024) nicht begründet hat, sondern, dass sie ihn erst vor dem Appellationsgericht gestellt hat. Sie behauptet und belegt nicht, dass sie den fraglichen Antrag bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde gestellt hätte. Sie beruft sich auf ein angebliches Recht auf Nachbesserung, doch führt sie dies nicht näher aus.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg