Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_471/2025
Urteil vom 4. Juli 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bezirk Arbon,
Bahnhofstrasse 3, Postfach 300, 8590 Romanshorn.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 19. Mai 2025 (BS.2025.8).
Erwägungen
1.
In der gegen den Beschwerdeführer 1 gerichteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bezirk Arbon vollzog das Betreibungsamt die Pfändung.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 10. Februar 2025 Beschwerde beim Bezirksgericht Arbon. Mit Entscheid vom 24. März 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.
Dagegen erhoben der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 am 2. April 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 19. Mai 2025 (versandt am 5. Juni 2025) trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Am 13. Juni 2025 haben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 23. Juni 2025 haben sie sich nochmals an das Bundesgericht gewandt.
2.
Die Beschwerdeführer richten ihre Beschwerde nicht nur gegen den Entscheid des Obergerichts vom 19. Mai 2025, sondern auch "gegen das ganze Verfahren über unsere Strafanzeige vom 19. November 2009 mit dem angezeigten Offizialdelikt Urkundenfälschung". Strafrechtliche Belange sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und die Beschwerdeführer beziehen sich auch nicht auf einen anfechtbaren strafrechtlichen Entscheid (Art. 80 BGG).
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
4.
Das Obergericht ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 mangels Beschwer nicht eingetreten und auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 mangels genügender Begründung. In einer Eventualerwägung hat es erwogen, dass die Beschwerde selbst bei genügender Begründung gestützt auf die zutreffenden bezirksgerichtlichen Erwägungen abzuweisen gewesen wäre.
Die Beschwerdeführer stellen zunächst die Unparteilichkeit der Gerichte in Frage, ohne dies jedoch in Bezug auf das vorliegende Verfahren näher auszuführen. Zudem bringen sie vor, es werde ihnen unterstellt, dass der Beschwerdeführer 1 keine Beschwerde erhoben habe, sondern nur die Beschwerdeführerin 2. Dies findet keine Grundlage im angefochtenen Urteil und dürfte ein Missverständnis sein. Sodann machen sie geltend, die Pfändung stehe im direkten Zusammenhang mit der Urkundenfälschung. Sie legen jedoch nicht dar, weshalb die bereits vor Obergericht vorgebrachte und als ungenügend erachtete strafrechtliche Argumentation eine genügende Beschwerdebegründung darstellen soll. Die Beschwerdeführer machen ausserdem geltend, das Obergericht hätte über den Antrag auf Bestätigung, dass ein bestimmtes Dokument keine Urkundenfälschung sei, befinden müssen. Auf die obergerichtliche Erwägung, wonach dafür im vorliegenden Beschwerde- bzw. im Schuldbetreibungsverfahren kein Raum bestehe, gehen sie nicht ein. Keine genügende Beschwerdebegründung liegt schliesslich im Vorwurf, die Gerichte hätten im Zusammenhang mit dem Rechtsvorschlag keinen der Anträge beurteilt und keine Eingabe widerlegt und sie handelten bewusst willkürlich.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg