Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_464/2025
Urteil vom 23. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Winterthur,
Lindstrasse 10, 8400 Winterthur,
Betreibungsamt Seuzach,
Birchstrasse 4, 8472 Seuzach.
Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 3. Juni 2025 (PS250144-O/U).
Erwägungen
1.
Am 27. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Seuzach zugestellt. Am 14. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag. Am 15. April 2025 teilte das Betreibungsamt mit, dass der Rechtsvorschlag verspätet erfolgt sei, und wies auf die Möglichkeit eines Wiederherstellungsgesuchs hin.
Am 30. April 2025 (Poststempel) ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Mit Urteil vom 9. Mai 2025 wies das Bezirksgericht Winterthur das Gesuch ab.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde. Mit Urteil vom 3. Juni 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
Am 14. Juni 2025 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Vor Bezirksgericht hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie habe nach Überfliegen des Zahlungsbefehls geglaubt, zwanzig Tage Zeit zu haben, um zu reagieren. Bei der Zustellung sei sie extremem seelischem Stresse ausgesetzt gewesen, weil eine ihrer Katzen im Sterben gelegen sei. Sie habe den Rechtsvorschlag eingereicht, sobald sie sich dazu in der Lage gefühlt habe. Das Bezirksgericht hat erwogen, der Beschwerdeführerin gelinge der Nachweis nicht, dass sie durch ein unverschuldetes und unvorhergesehenes Hindernis von der rechtzeitigen Erhebung des Rechtsvorschlags abgehalten worden sei. Vor Obergericht hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, gegenüber dem Überbringer des Zahlungsbefehls mündlich Rechtsvorschlag erhoben zu haben. Das Obergericht hat dies als unzulässiges Novum erachtet.
4.
Vor Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Darstellung. Sie wirft dem Überbringer des Zahlungsbefehls sinngemäss vor, die Protokollierung des Rechtsvorschlags verweigert zu haben, und sie macht geltend, aufgrund seiner Aussage davon ausgegangen zu sein, ein mündlicher Rechtsvorschlag sei nicht möglich. Sie stört sich daran, dass das Obergericht ihre neue Begründung nicht berücksichtigt hat. Sie setzt sich jedoch nicht mit dem vom Obergericht dargestellten Novenverbot (Art. 326 ZPO) auseinander. Sie bringt sodann vor, sie habe die Steuerbehörde in dieser Angelegenheit vergeblich aufgefordert, für ihre Forderungen eine ordentliche kaufmännische Rechnung vorzulegen. Sie wirft dem Obergericht diesbezüglich vor, ihre Rechte nicht geschützt zu haben. Sie legt jedoch nicht dar, weshalb das Obergericht darauf hätte eingehen müssen. Ihr Hinweis auf die Geldwäschereigesetze genügt den Begründungsanforderungen nicht.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg