Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_452/2025
Urteil vom 30. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Meili,
Beschwerdeführer,
gegen
CH Regionalmedien AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 2. Mai 2025 (ZOR.2025.9).
Sachverhalt
A.
A.________ ist einer der Beschuldigten im vor dem Bezirksgericht Zürich gegen B.________ und andere geführten Strafverfahren mit der Verfahrensnummer DG200213. In ihrer Anklage vom 26. Oktober 2020 hatte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich betreffend A.________ die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren beantragt, wobei sie ihm in Bezug auf die Transaktion C.________ SA (im Folgenden: C.________; heute D.________ SA) und die Transaktion E.________ AG (im Folgenden: E.________; heute gelöscht) verschiedene Vorwürfe machte. Mit Urteil vom 11. April 2022 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ teilweise schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe. Das Obergericht des Kantons Zürich hob dieses Urteil auf und wies die Anklage zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurück (Beschluss vom 25. Januar 2024). Das Bundesgericht hiess die dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde gut und hob den Beschluss des Obergerichts auf (Urteil 7B_256/2024, 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025).
B.
Am 20. Dezember 2022 veröffentlichte die CH Regionalmedien AG in der Aargauer Zeitung, der Solothur ner Zeitung, der Luzerner Zeitung, der bz Zeitung für die Region Basel und im St. Galler Tagblatt einen von N.________ verfassten Zeitungsartikel mit folgender Schlagzeile:
"Der O.________-Prozess geht in die nächste Runde"
Den nahezu identischen Artikel publizierte die CH Regionalmedien AG unter der Schlagzeile
" Der O.________-Prozess geht in die nächste Runde:
Jetzt schlägt die Stunde der Verteidiger"
auf den Online-Portalen <www.bote.ch>, <www.thurgauerzeitung.ch>, <www.appenzellerzeitung.ch>, <www.nidwaldnerzeitung.ch>, <www.vaterland.li>, <www.zugerzeitung.ch>, <www.luzernerzeitung.ch>, <www.oltnertagblatt.ch>, <www.bzbasel.ch>, <www.solothurnerzeitung.ch>, <www.grenchnertagblatt.ch>, <www.limmattalerzeitung.ch>, <www.tagblatt.ch>, <www.aargauerzeitung.ch>, <www.badenertagblatt.ch>, <www.obwaldnerzeitung.ch> und <www.urnerzeitung.ch>.
C.
C.a. Am 21. August 2023 reichte A.________ gegen die CH Regionalmedien AG vor dem Bezirksgericht Aarau eine Klage ein. Mit den zuletzt in der Replik vom 21. November 2023 geänderten bzw. ergänzten Rechtsbegehren beantragte er festzustellen, dass die CH Regionalmedien AG ihn durch den in der Aargauer Zeitung, in der Solothurner Zeitung, im St. Galler Tagblatt, in der Luzerner Zeitung und in der bz Zeitung für die Region Basel vom 20. Dezember 2022 publizierten Artiel mit dem Titel "Der O.________-Prozess geht in die nächste Runde" widerrechtlich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt hat (Ziffer 1). Ein entsprechendes Feststellungsbegehren stellte er auch bezüglich des auf den genannten Online-Portalen publizierten Artikels mit dem Titel "Der O.________-Prozess geht in die nächste Runde: Jetzt schlägt die Stunde der Verteidiger" (Ziffer 2). Unter der Ziffer 3 verlangte der Kläger, die Beklagte unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, binnen fünf Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in den genannten Artikeln sowie auf allen Kanälen, über die sie verbreitet wurden, einschliesslich Archive, Onlinedienste, Mediendatenbanken (SMD Schweizer Mediendatenbank und Swissdox) und Suchmaschinen (inkl. Google-Index und Google-Cache), seinen Vor- und Nachnamen zu löschen oder mittels entsprechender Aufforderung (Willenserklärung) deren Löschung zu beantragen.
C.b. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Der dagegen von A.________ eingereichten Berufung war kein Erfolg beschieden. Das Obergericht des Kantons Aargau wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 2. Mai 2025 (eröffnet am 9. Mai 2025) ab.
D.
Mit Beschwerde vom 10. Juni 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben, und hält an den vor den kantonalen Instanzen gestellten Rechtsbegehren (s. Bst. C.a) fest. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Klage im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid beschlägt den Schutz der Persönlichkeit ( Art. 28 und 28a Abs. 1 ZGB ). Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 481 E. 1a). Die Vorinstanz ist ein oberes Gericht. Sie hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Ihr Entscheid lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und 2 BGG sowie Art. 1 Abs. 1 Bst. e Loi sur les jours fériés vom 3. November 1951 des Kantons Genf) eingereichte Beschwerde steht demnach offen.
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Entsprechend genügen blosse Verweise auf die den Vorinstanzen eingereichten Rechtsschriften den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren nicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 133 II 396 E. 3.2). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt überdies das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2).
2.2. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 145 III 49 E. 3.3; 142 III 336 E. 5.3.2; 132 III 97 E. 1; 131 III 12 E. 4.2).
2.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).
3.
Streitig ist zunächst, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der umstrittenen Presseberichte massgeblich ist.
3.1. Das Obergericht äussert sich zum Argument des Beschwerdeführers, wonach sowohl das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2022 als auch die Anklage ein "Nihil" darstellen würden, weil dieses Urteil mit dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2024 aufgehoben und die Anklage zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurückwiesen worden sei. Diesem Argument sei bereits auf tatsächlicher Ebene die Grundlage entzogen, nachdem das Bundesgericht den besagten Beschluss mit dem Urteil 7B_256/2024, 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 aufgehoben habe (vgl. Sachverhalt Bst. A).
In der Folge widerspricht das Obergericht auch dem Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach die umstrittenen Presseberichte nicht nach dem Sachverhalt im Zeitpunkt ihres Erscheinens, sondern nach dem Sachverhalt im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids zu beurteilen seien. Auf die Frage, ob diese Artikel der Wahrheit entsprechen, der Beschwerdeführer also im damaligen Zeitpunkt vom Bezirksgericht Zürich tatsächlich für jene Delikte verurteilt wurde, die in der Berichterstattung wiedergegeben sind, könne der erst nachträglich ergangene Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2024 keinen Einfluss haben. Das erstinstanzliche Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich sei eine historische Tatsache, die sich durch nachträgliche Ereignisse nicht einfach ändere bzw. unwahr werde. Die umstrittenen Artikel seien nicht aus der Retrospektive zu beurteilen. Weiter betont die Vorinstanz, bei einer Berichterstattung über ein hängiges Strafverfahren wegen des Verdachts auf eine strafbare Handlung sei der Wahrheitsbeweis schon damit erbracht, dass ein strafrechtliches Vorverfahren eröffnet wurde; damit sei zwar nicht die Straftat als solche, aber doch ein entsprechender Tatverdacht nachgewiesen. Dies müsse umso mehr gelten, wenn ein zwar noch nicht rechtskräftiges, aber die betroffene Person verurteilendes Urteil eines erstinstanzlichen Strafgerichts vorliege. Daher lasse der fragliche Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich die umstrittenen Artikel nicht im Nachhinein als unwahr erscheinen, so dass schon gestützt darauf ein die Persönlichkeitsverletzung rechtfertigendes öffentliches Interesse entfiele.
Dem angefochtenen Entscheid zufolge vermag der Beschwerdeführer auch nichts auszurichten, wenn er sich auf den Störungszustand beruft, den die nach wie vor online abrufbaren Presseberichte hervorrufen würden. Er übersehe nämlich, dass es dabei um die Frage nach seinem schutzwürdigen Interesse und damit um eine Prozessvoraussetzung gehe, die das Bezirksgericht zu seinen Gunsten bejahte. Ob eine Prozessvoraussetzung vorliegt, sei eine prozessrechtliche und keine materiellrechtliche Frage. Werde aus prozessualen Gründen gefordert, dass ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungsklage nur besteht, wenn der Störungszustand auch im Urteilszeitpunkt noch andauert, so könne daraus nicht abgeleitet werden, dass es auch für die materiellrechtliche Frage, ob der umstrittene Artikel eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung enthält, auf die Umstände im Urteilszeitpunkt ankomme.
3.2. Der Beschwerdeführer lässt diese Erwägungen nicht gelten. Er besteht darauf, dass fortwährend verbreitete Artikel nicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihrer Erstpublikation, sondern nach den Verhältnissen im Urteilszeitpunkt zu beurteilen sind. Auch in der zivilprozessualen Lehre sei anerkannt, dass grundsätzlich der Sachverhalt im Zeitpunkt der Urteilsfällung massgebend ist. Ändern sich - wie hier durch den erstinstanzlich erzielten weitgehenden Freispruch und die gegen die verbleibenden Verurteilungen eingereichte Berufung - die Verhältnisse im Vergleich zu denjenigen, die vor der Erstpublikation bestanden hatten, so sei dies bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der fortdauernden Verbreitung dieser Berichte unbedingt mitzuberücksichtigen, andernfalls ein widerrechtlicher Rechtszustand "sozusagen ad infinitum perpetuiert werden könnte". Aufgrund des fortdauernden Störungszustands seien deshalb nicht die Verhältnisse am Tag der Erstpublikation (20. Dezember 2022), sondern diejenigen im Urteilszeitpunkt massgebend. Der Beschwerdeführer vergleicht den vorliegenden Fall mit einem Bericht über eine wegen Mordes angeklagte Person. Diese müsse nicht hinnehmen, dass der Bericht auch dann noch unverändert weiterverbreitet wird, wenn sie von diesem Vorwurf längst freigesprochen worden ist. Genauso verhalte es sich hier, wo der inkriminierte Bericht fortwährend weiterverbreitet werde, obwohl er, der Beschwerdeführer, erstinstanzlich von allen wesentlichen Strafvorwürfen der Anklage freigesprochen und gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben worden sei. Daher bestehe kein legitimer, durch das öffentliche Interesse begründeter Grund für die kontinuierliche Weiterverbreitung des fraglichen Berichts auf den zahlreichen Kanälen der Beschwerdegegnerin.
3.3.
3.3.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Nach Absatz 2 der zitierten Norm ist eine Verletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Beweislast für die Tatsache und die Umstände der Verletzung sowie deren Schwere liegt beim Kläger als Opfer. Der Beklagte als Urheber der Verletzung muss die Tatsachen dartun, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliesst (BGE 144 III 1 E. 4.4; 136 III 410 E. 2.2.1 und 2.3).
3.3.2. Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist an sich widerrechtlich; an der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes privates oder öffentliches Interesse bestehen. Demgegenüber ist die Verbreitung wahrer Tatsachen grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Medien gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (BGE 138 III 641 E. 4.1.1 f.). Freilich lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, dass sie in ihrem Ansehen - verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt - empfindlich herabgesetzt erscheint (BGE a.a.O. E. 4.1.2; 129 III 49 E. 2.2). Den Nachweis, dass bestimmte Tatsachenaussagen der Wahrheit entsprechen, hat nach dem Gesagten der Verletzer zu erbringen, setzt der Rechtfertigungsgrund eines überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses doch grundsätzlich voraus, dass die behaupteten Tatsachen wahr sind. Die Beurteilung, ob dieser Wahrheitsbeweis gelungen ist, beschlägt eine Tatfrage (vgl. BGE 143 III 297 E. 6.7.1). Auf die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz kann das Bundesgericht nur unter den eingangs erwähnten Voraussetzungen zurückkommen (E. 2.3).
3.3.3. Bei der Verbreitung einer Verdächtigung und der Berichterstattung über laufende Strafverfahren ist von entscheidender Bedeutung, nach welchem Wissensstand die Angemessenheit der Information beurteilt wird. In welchem Zeitpunkt eine Pressemitteilung als wahr oder unwahr zu gelten hat, ist ausschlaggebend für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit und als Rechtsfrage im hiesigen Verfahren frei überprüfbar. In rechtlicher Hinsicht ist allein entscheidend, dass der Verdacht im Zeitpunkt seiner öffentlichen Verbreitung bestanden hat; die Beurteilung der Wahrheit oder Richtigkeit einer Pressemitteilung kann nicht "ex post" erfolgen. Daraus folgt beispielsweise, dass auch dann auf die Kenntnis im Zeitpunkt der Veröffentlichung abzustellen ist, wenn sich von der Staatsanwaltschaft erhobene, medial verbreitete Anschuldigungen im Nachhinein als falsch erweisen. Unterbleibt in einem solchen Fall eine Berichterstattung über ein freisprechendes Urteil oder eine Einstellung des Verfahrens, so bedeutet dies allein nicht, dass sich das betreffende Medienunternehmen dem Vorwurf der Verletzung der Unschuldsvermutung aussetzt (Urteil 5A_405/2025 vom 13. März 2026 E. 4.3.4 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
Die dargelegten Grundsätze gelten gleichermassen für fortdauernd abrufbare Online-Artikel, die von einer Strafklage, einem laufenden Strafprozess oder einem Strafurteil handeln und auch dann noch im Internet zugänglich sind, wenn die weitere Entwicklung die ursprüngliche Berichterstattung - etwa infolge eines Freispruchs, einer Verfahrenseinstellung oder eines oberinstanzliches Urteils - als überholt erscheinen lässt. Gewiss können solche Medieninhalte dank digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien nicht nur über verschiedene Kanäle einfach und schnell verbreitet, sondern auch auf unbestimmte Zeit für das Publikum verfügbar gemacht werden. Trotzdem muss sich die persönlichkeitsrechtliche Beurteilung einer Gerichtsberichterstattung auf konkrete Inhalte beziehen, wie sie zu einem bestimmten Zeitpunkt als "Momentaufnahme" (erstmals) publiziert wurden, was freilich voraussetzt, dass der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Artikel angegeben und für den Durchschnittsleser hinreichend klar erkennbar ist. Anders zu urteilen hiesse, von den Medienschaffenden und -unternehmen zu verlangen, jede Berichterstattung über ein Strafverfahren, die irgendeinmal veröffentlicht wurde und im Internet zugänglich bleibt, laufend auf ihre Aktualität hin zu überprüfen und im Falle neuer Entwicklungen inhaltlich anzupassen (oder zu löschen). Eine derartige Herangehensweise käme einer Abkehr von der erwähnten Rechtsprechung gleich, wonach die persönlichkeitsrechtliche Beurteilung der Berichterstattung nicht "ex post" zu erfolgen hat. Allein die Tatsache, dass Medieninhalte aus der Vergangenheit im heutigen digitalen Zeitalter nicht mehr (oder nicht nur) analog - etwa auf Papier gedruckt oder auf Mikrofilm abgebildet - in speziellen Archiven konsultiert werden können, sondern in digitaler Form jedermann problemlos zugänglich sind, rechtfertigt es nicht, auf die besagte Praxis zurückzukommen (zit. Urteil 5A_405/2025 a.a.O., zur Publikation vorgesehen).
3.4. Den in der Beschwerde erhobenen Beanstandungen kann kein Erfolg beschieden sein. Zunächst versäumt es der Beschwerdeführer, sich mit allen entscheidtragenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, wie die Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 2 BGG dies verlangt (s. BGE 149 III 398 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4). Mit der Erkenntnis des Obergerichts, dass seiner Argumentation angesichts des bundesgerichtlichen Urteils 7B_256/2024, 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 schon auf tatsächlicher Ebene die Grundlage entzogen sei, mag er sich nicht beschäftigen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus argumentiert, dass es wegen der fortdauernden Verfügbarkeit des Artikels im Internet für die Beurteilung, ob der streitgegenständliche Medienbericht die Wahrheit wiedergibt, auf den Zeitpunkt des (erstinstanzlichen) Urteils ankomme, verstrickt er sich in Widersprüche: Der streitgegenständliche Artikel erschien am 20. Dezember 2022 (s. Sachverhalt Bst. B), mithin zu einem Zeitpunkt, als das Urteil des Bezirksgerichts vom 11. April 2022 bereits erfolgt war (s. Sachverhalt Bst. A), und berichtet davon, dass die schriftliche Begründung des besagten Urteils voraussichtlich Anfang Januar 2023 versandt werde. Weshalb nun - mit Blick auf die
fortdauernde Verfügbarkeit des Artikels im Internet - für die Beurteilung der Berichterstattung nicht der Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung, sondern ein Datum
vor diesem Zeitpunkt massgebend sein soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und vermag auch nicht einzuleuchten. Weshalb auch fortdauernd im Internet verfügbare Presseerzeugnisse nach dem Wissensstand im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zu beurteilen sind, wurde ausführlich erläutert (s. vorne E. 3.3.3). Im Lichte dieser Vorgaben ist der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Dass der Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung in den hier streitigen Artikeln für den Durchschnittsleser erkennbar angegeben ist, bestreitet der Beschwerdeführer nicht.
4.
Hauptsächlich dreht sich die Auseinandersetzung um die Frage, ob eine identifizierende Berichterstattung im konkreten Fall zulässig war.
4.1. Das Obergericht stellt klar, dass die Zulässigkeit einer identifizierenden Gerichtsberichterstattung insbesondere von der Bekanntheit der betroffenen Person abhänge. Daher sei zuerst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zumindest zu den relativen Personen der Zeitgeschichte zähle. Hierfür sei relevant, dass der B.________-Prozess laut Bezirksgericht der meistbeachtete und aussergewöhnlichste Wirtschaftsstrafprozess in der Schweiz seit dem Zusammenbruch der Swissair sei, was der Beschwerdeführer nicht bestreite. Dieser Strafprozess spiele sich in der Finanzbranche ab, deren Ansehen durch die Handlungen, die unter anderem dem Beschwerdeführer vorgeworfen würden, in Frage gestellt werde. Ein solcher Angriff auf die Integrität der Schweizer Finanzbranche sei von grosser gesellschaftspolitischer Bedeutung. Als Mitbeschuldigter sei der Beschwerdeführer durch die ihm vorgeworfene Teilnahme an diesem bestimmten Ereignis in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt, was ihn bereits zu einer relativen Person der Zeitgeschichte mache. Dass der Beschwerdeführer nur wegen relativ geringfügiger Delikte bzw. nur als Nebenbeschuldigter angeklagt gewesen sein soll, ist für die Vorinstanz nicht relevant. Entscheidend sei nicht, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte grob oder geringfügig seien, sondern der ihm vorgeworfene Beitrag am besagten Wirtschaftsstrafprozess, der auch direkt mit der in der Öffentlichkeit stehenden beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhänge und das Ansehen der Schweizer Finanzbranche potentiell schädigen könne. Der Beschwerdeführer behaupte selbst nicht, dass er im fraglichen Wirtschaftsstrafprozess als völlig nebensächliche Person erschienen und durch dieses Ereignis allenfalls nicht in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt wäre. Dies ist laut Vorinstanz aufgrund der Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 und der beantragten Freiheitsstrafe auch nicht ersichtlich. Immerhin wären die angeprangerten Transaktionen ohne die Mitbeschuldigten, das heisst auch ohne den Beschwerdeführer, gar nicht möglich gewesen; zudem betrage die Deliktsumme in den beiden den Beschwerdeführer betreffenden Transaktionen C.________ und E.________ mehrere Millionen Schweizer Franken.
Anschliessend kommt das Obergericht auf die Umfrage der J.________ AG zu sprechen. Daraus ergebe sich, dass 11 % der Befragten den Beschwerdeführer namentlich gekannt hätten. Diese Erkenntnis passe gut in das von der ersten Instanz gezeichnete Bild, wonach der Beschwerdeführer bereits vor der hier streitigen Berichterstattung durch seine Herkunft, öffentlichkeitsbezogene Tätigkeit und selbst gesuchte mediale Präsenz aus der Masse herausgestochen sei und eine gewisse Berühmtheit erlangt habe. Von daher könne kaum davon die Rede sein, dass der Beschwerdeführer nicht im Fokus der Öffentlichkeit stände. Gestützt auf diese Überlegungen bejaht die Vorinstanz ein überwiegendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an einer identifizierenden Berichterstattung über den Beschwerdeführer und seine im Zusammenhang zu seiner öffentlichen beruflichen Tätigkeit stehende Beteiligung am B.________-Prozess. Hinsichtlich dieses Prozesses sei das Informationsbedürfnis gesteigert und umfasse angesichts der Bedeutung und der Besonderheiten des Falles für den Finanzplatz Schweiz auch die Frage, wer davon betroffen ist. In der Folge sei das persönliche Interesse des Beschwerdeführers auf informationelle Privatheit leichter zu gewichten als das somit überwiegende öffentliche Informationsinteresse. In einer Demokratie habe die Rechtsgemeinschaft ein erhebliches Interesse an der Kontrolle darüber, dass sehr vermögende und zumindest teilweise in der Öffentlichkeit stehende Personen wie der Beschwerdeführer in einem Strafverfahren keine bevorzugende oder benachteiligende Behandlung erfahren. Wie dieses Interesse mit einer anonymen Berichterstattung hätte befriedigt werden können, lege der Beschwerdeführer nicht dar. Der streitige Artikel stelle bezüglich des Beschwerdeführers eine zurückhaltende und seriöse - wenn auch nicht juristisch-wissenschaftliche - sowie nicht tendenziöse Berichterstattung über den B.________-Prozess dar und verletze die Unschuldsvermutung nicht. Eine Verletzung der Privatsphäre des Beschwerdeführers wäre damit jedenfalls gerechtfertigt und nicht widerrechtlich, so die Schlussfolgerung im angefochtenen Entscheid.
Im Übrigen wirft die Vorinstanz die Frage auf, ob aufgrund der Presseberichterstattung, die vor den streitgegenständlichen Artikeln zur Beteiligung des Beschwerdeführers am B.________-Prozess erschien, überhaupt ein Eingriff in die Privatsphäre vorliegt. Hierfür sei nämlich relevant, welche Informationen über den Beschwerdeführer der Öffentlichkeit bereits bekannt seien. Laut den erstinstanzlichen Feststellungen sei aufgrund früherer Medienberichte schon vor dem Erscheinen der hier umstrittenen Artikel hinlänglich öffentlich bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer einer der Mitbeschuldigten im B.________-Prozess sei. Der Beschwerdeführer beanstande diese Feststellung nicht. Soweit die Beschwerdegegnerin daher nur eine bereits in der Öffentlichkeit bekannte Tatsache in ihre Berichterstattung aufgenommen habe, habe - vorbehältlich des hier vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten und auch nicht einschlägigen Rechts auf Vergessen - kein Eindringen in die Privatsphäre des Beschwerdeführers und damit auch keine Persönlichkeitsverletzung stattgefunden, die gerechtfertigt werden müsste. Nicht einschlägig sei dagegen die Überlegung des Beschwerdeführers, wonach einer Person eine herausragende Rolle durch die Medien nicht dadurch aufgezwungen werden dürfe, dass diese ihr stetes Interesse auf sie lenken und über sie berichten. Dabei gehe es vielmehr um die Frage, ob eine Person allein durch eine gegen ihren Willen über sie ergehende Berichterstattung zu einer relativen Person der Zeitgeschichte werden könne, was hier nicht zu beantworten sei.
4.2. Der Beschwerdeführer will die vorinstanzlichen Überlegungen, weshalb er eine relative Person der Zeitgeschichte sei, nicht gelten lassen. Er zitiert Passagen aus der bundesgerichtlichen Praxis, druckt auszugsweise MARTIN SCHUBARTHS Abhandlung "Zur Tragweite des Grundsatzes der Unschuldsvermutung" aus dem Jahr 1978 ab und wirft dem Obergericht vor, daraus nicht den richtigen Schluss zu ziehen, dass es vorliegend keinen legitimen Grund gebe, vom anerkannten Grundsatz des Namensnennungsverbots abzuweichen. Dass die Zulässigkeit einer identifizierenden Gerichtsberichterstattung in Rechtsprechung und Lehre von der Bekanntheit des Genannten abhängig gemacht werde, will der Beschwerdeführer mit neueren Textstellen zum grundsätzlichen Verbot der Namensnennung und der Publikation von Tatverdächtigen widerlegen; anerkanntermassen binde die Unschuldsvermutung ausserdem nicht nur die staatlichen Organe, sondern in gewissem Umfang auch Journalisten in ihrer Berichterstattung über hängige Verfahren. Selbst wenn man ihm, dem Beschwerdeführer, den Status einer Person der Zeitgeschichte zusprechen wollte, rechtfertige es sich nicht, ihn in der erfolgten identifizierenden Weise in das Licht der Öffentlichkeit zu ziehen, zumal zur Anprangerung illegaler Methoden eine Berichterstattung ohne Namensnennung insbesondere dann genüge, wenn - wie hier - noch gar nicht rechtskräftig erstellt sei, ob die kritisierten Methoden überhaupt stattgefunden haben und strafbar sind.
Weiter verwahrt sich der Beschwerdeführer dagegen, nicht dargelegt zu haben, wie das Informationsinteresse im Zusammenhang mit dem B.________-Prozess mit einer anonymen Berichterstattung hätte befriedigt werden können. Nach Art. 8 ZGB obliege der Beweis, dass sich ein solches Informationsbedürfnis nur mit der Nennung des Namens und anderen identifizierenden Angaben habe befriedigen lassen, der Beschwerdegegnerin. Diese habe nicht dargetan, inwiefern ein solches überwiegendes, über die blosse Befriedigung von Neugier hinausgehendes öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Berichterstattung gegeben sein soll. Die Vorinstanz stelle sich offensichtlich auf den verfehlten Standpunkt, es sei nicht relevant, ob eine Publikation auch ohne Nennung des Namens und anderer persönlicher Angaben möglich gewesen wäre. Der angefochtene Entscheid lasse eine Feststellung vermissen, ob das legitime öffentliche Informationsinteresse in Bezug auf ihn, den Beschwerdeführer, auch ohne Nennung seines Namens hätte befriedigt werden können. Damit werde das grundsätzliche Verbot der Namensnennung bzw. identifizierenden Berichterstattung missachtet. Selbst wenn dem Obergericht darin gefolgt werden könnte, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf ihn, den Beschwerdeführer, noch einigermassen zurückhaltend über den B.________-Prozess und die angeblichen Beschuldigten berichtet hätte, habe sich die Beschwerdegegnerin trotzdem an das grundsätzliche Verbot der Namensnennung bzw. identifizierenden Berichterstattung halten müssen, da für die Annahme einer Ausnahme davon schlicht die Voraussetzungen fehlen würden. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, dass sich die Namensnennung auch nicht mit der öffentlichen Aufgabe der Medien rechtfertigen lasse, denn diese hätten keinen Freipass, in die Rechte der einzelnen Bürger einzugreifen, sondern müssten sich im konkreten Einzelfall auf ein überwiegendes öffentliches Interesse berufen können, um solche Eingriffe zu rechtfertigen. Allein die Behauptung, die Strafvorwürfe im B.________-Prozess seien gesellschaftspolitisch von grosser Relevanz, genüge dazu nicht, zumal er, der Beschwerdeführer, nur Nebenbeschuldigter und wegen relativ geringfügiger Delikte verurteilt worden sei. Ausserdem sei schlicht nicht nachvollziehbar, worin die gesellschaftspolitische Relevanz einer identifizierenden Berichterstattung über Anklagevorwürfe liegen soll, von denen er, der Beschwerdeführer, im Übrigen inzwischen weitgehend freigesprochen worden und bezüglich derer das Berufungsverfahren noch im Gange sei.
An diesen Überlegungen ändert der Beschwerde zufolge auch die Figur der relativen Person der Zeitgeschichte nichts. Für die Frage, ob in einer Gerichtsberichterstattung die Namen der Beschuldigten und andere persönliche Angaben publiziert werden dürfen, sei nicht der Umstand entscheidend, dass sie in einen aufsehenerregenden Prozess involviert sind, sondern einzig die Frage, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in Bezug auf diesen Prozess auch ohne Nennung der vermeintlichen Täter und ihrer persönlichen Angaben befriedigt werden kann. Die Vorinstanz übersehe, dass sich die Beschwerdegegnerin diesbezüglich mit der Behauptung begnügt habe, der Fall B.________ rage insgesamt aus der Masse der Straffälle heraus. Sie scheine daraus den unzutreffenden Schluss zu ziehen, dass die Frage, ob das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit auch ohne Identifizierung des Beschuldigten befriedigt werden kann, in solchen Sensationsfällen automatisch gegenstandslos sei. Allein die Tatsache, dass eine Person in ein solches Verfahren involviert ist, könne und dürfe aber nicht ausreichen, um sie unter Nennung ihres Namens und anderer persönlicher Angaben öffentlich anzuprangern. Ebenso wenig lasse sich die Namensnennung mit dem Hinweis darauf rechtfertigen, bereits aufgrund der bisherigen Presseberichterstattung sei schon vor dem Erscheinen der inkriminierten Artikel publik gewesen, dass er, der Beschwerdeführer, einer der Mitbeschuldigten im B.________-Prozess sei. Das Obergericht übersehe, dass einer Person eine herausragende Rolle nicht durch die Medien aufgezwungen werden darf, indem diese ihr stetes Interesse auf sie lenken und über sie berichten. Die Prozessberichte anderer Medien, die ihn ebenfalls mit Namen nennen, seien daher nicht relevant für die Beurteilung, ob die Beschwerdegegnerin ihn in ihren Berichten mit Namen und anderen persönlichen Angaben nennen durfte.
In der Folge legt der Beschwerdeführer dar, weshalb die in erster Instanz erfolgte Verurteilung in einem Teil der Anklagepunkte keine identifizierende Gerichtsberichterstattung rechtfertige. Selbst bei Kapitalverbrechen sei eine Identifizierung nur dann erlaubt, wenn ein gesicherter Verdacht bestehe, ein glaubwürdiges Geständnis vorliege oder eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt sei. Diese Voraussetzungen seien hier klarerweise nicht erfüllt, da die erstinstanzliche Verurteilung Gegenstand des noch laufenden Berufungsverfahrens bilde und er im Übrigen in allen wesentlichen Anklagepunkten freigesprochen worden sei. Berücksichtige man neben dem hohen Verbreitungsgrad der inkriminierten Medienberichte ausserdem die Tatsache, dass er bisher einen völlig intakten Ruf genossen habe, in der Deutschschweiz vor der Berichterstattung über den B.________-Prozess praktisch unbekannt gewesen und erst durch die vorverurteilende Publikation seiner inzwischen aufgehobenen Verurteilung gegen seinen Willen in den Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit gedrängt worden sei, so hätte das Obergericht zum Schluss kommen müssen, dass die Beschwerdegegnerin über die ihn betreffenden Anklagevorwürfe nur ohne Nennung seines Namens hätte berichten dürfen. Der Beschwerdeführer verweist auf die Richtlinie 7.2 des Schweizer Presserates, der zufolge eine identifizierende Berichterstattung grundsätzlich verboten und nur bei besonderen überwiegenden öffentlichen Interessen ausnahmsweise erlaubt sei. Weshalb Letzteres hier der Fall sein soll, sei nicht nachvollziehbar. Solche Gründe lägen so lange nicht vor, als er Anspruch auf volle Unschuldsvermutung habe. Liege keine rechtskräftige Verurteilung vor, so müsse er sich auch nicht gefallen lassen, mit vollem Vor- und Nachnamen und anderen persönlichen Angaben im Zusammenhang mit der Anklage oder dem erstinstanzlichen Strafverfahren in den Medien genannt, im B.________-Prozess als "Beschuldigter" und "Mitangeklagter" bezeichnet und damit in identifizierbarer Weise vorverurteilt zu werden. Zu berücksichtigen ist der Beschwerde zufolge schliesslich die "anerkannte Tatsache", dass die Persönlichkeitsrechte von Tatverdächtigen in der Phase vor einem rechtskräftigen Gerichtsentscheid eines besonderen Schutzes bedürfen und eine identifizierende Berichterstattung deshalb nicht nur medienethisch, sondern auch persönlichkeitsrechtlich jedenfalls immer dann unzulässig sei, wenn sich dem jeweiligen legitimen Informationsbedürfnis auch mit einer Berichterstattung ohne Namensnennung Rechnung tragen lässt. Hier gebe es keine überzeugenden Gründe, weshalb in der Berichterstattung über die damaligen Vorwürfe der Anklage nicht darauf verzichtet werden konnte, ihn als nicht prominente und namentlich in der Deutschschweiz weitgehend unbekannte Person zu identifizieren. Indem die Beschwerdegegnerin ihn im Strafprozess gegen B.________ mit Namen genannt habe und bis heute nenne, obwohl er das erstinstanzliche Urteil weitergezogen habe und das Berufungsverfahren noch pendent sei, habe sie ihn in ehrverletzender Weise zu Unrecht vorverurteilt.
Zur Untermauerung seiner Argumentation erinnert der Beschwerdeführer schliesslich an die im B.________-Prozess von der Staatsanwaltschaft Zürich angeordneten Geheimhaltungspflichten. Diese würden zeigen, dass auch die mit dem fraglichen Strafprozess befassten Instanzen ihn, den Beschwerdeführer, nicht als Person der Zeitgeschichte betrachtet und auch im Prozess selbst keinen Umstand gesehen hätten, der ihn zu einer absoluten oder relativen Person der Zeitgeschichte gemacht hätte. Zum Schutz seiner Persönlichkeitsrechte habe das Bezirksgericht Zürich in seinem Strafurteil vom 11. April 2022 auch alle Namen der Verfahrensbeteiligten vollständig anonymisiert und den akkreditierten Gerichtsberichterstattern die Auflage erteilt, die Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten gemäss den einschlägigen Richtlinien des Schweizer Presserats und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu respektieren. Sodann habe es festgestellt, dass er, der Beschwerdeführer, lediglich eine lokal bekannte Persönlichkeit sei und der gegen ihn geführte Strafprozess fernab seines privaten und geschäftlichen Wirkungskreises in der Deutschschweiz geführt werde, wo er weniger bekannt sei als in seinem Heimatkanton, und deshalb in der Berichterstattung nur selten genannt worden sei. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf einen von ihm gegen einen Journalisten der Zeitung "K.________" erwirkten Massnahmeentscheid des Genfer Zivilgerichts vom 8. April 2022, der ausdrücklich festhalte, dass er keine öffentliche Person sei. Angesichts all dieser Elemente hätte die Vorinstanz bei richtiger Rechtsanwendung und richtiger Sachverhaltsfeststellung erst recht zum Schluss gelangen müssen, dass eine identifizierende Berichterstattung zur Befriedigung des legitimen öffentlichen Informationsinteresses nicht erforderlich und daher im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB widerrechtlich gewesen sei.
4.3.
4.3.1. Das Persönlichkeitsrecht verschafft seinem Träger die privatrechtliche Befugnis, über die persönlichen Güter grundsätzlich frei von fremder Einwirkung zu herrschen (BGE 143 III 297 E. 6.4.2). Von den verschiedenen Gütern, die Gegenstand des Persönlichkeitsrechts sind, stehen hier das Recht auf Achtung der Privatsphäre (zu den verschiedenen Lebensbereichen s. BGE 97 II 97 E. 3) und das Recht auf Achtung des gesellschaftlichen und beruflichen Ansehens, also der Ehre (vgl. BGE 127 III 481 E. 2.b/aa) in Frage. Berühren die von den Medien verbreiteten Presseinhalte diese Individualrechtsgüter, so kann eine Persönlichkeitsverletzung auch dann gegeben sein, wenn die Berichterstattung die Wahrheit wiedergibt (BGE 138 III 641 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt auch mit Blick auf die Beachtung der Unschuldsvermutung in der Berichterstattung im Bereich des Strafrechts. Presseberichte über angeblich begangene Straftaten sind unter dem Gesichtspunkt von Art. 28 ZGB nicht allein daran zu messen, ob sie den Stand des Verfahrens zutreffend wiedergeben und einen Gesamteindruck vermitteln, der mit der Unschuldsvermutung vereinbar ist. Jede allein von ihrem Gegenstand her erlaubte Presseäusserung findet ihre Grenze im Recht des Einzelnen auf Achtung der Privatsphäre. Der Einzelne braucht sich eine dauernde Beobachtung nicht gefallen zu lassen; er soll - in gewissen Grenzen - selbst bestimmen dürfen, wer welches Wissen über ihn haben darf bzw. welche personenbezogenen Begebenheiten und Ereignisse seines Lebens einer weiteren Öffentlichkeit verborgen bleiben sollen. In einem weiten Sinn schützt Art. 28 ZGB die informationelle Privatheit überall dort, wo der Einzelne durch eine Wiedergabe von Informationen in seiner Persönlichkeit tatsächlich und spürbar beeinträchtigt wird (BGE 143 III 297 a.a.O.).
4.3.2. In jedem Fall ist das Interesse des Individuums auf Unversehrtheit seiner Person sorgfältig gegen dasjenige der Presse auf Information der Öffentlichkeit abzuwägen. Bei diesem Vorgang steht dem Gericht ein Ermessen zu (Art. 4 ZGB; s. zur verfassungskonformen Ausübung dieses Ermessens etwa Urteil 5A_274/2024 vom 11. November 2024 E. 4.3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei kann die Rechtfertigung stets nur so weit reichen, als ein Informationsbedürfnis besteht. Soweit ein solches zu verneinen ist, bleibt es bei der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung. Der Informationsauftrag der Medien bzw. das von ihnen in einer rechtsstaatlichen Demokratie wahrgenommene Wächteramt ist kein absoluter Rechtfertigungsgrund (BGE 129 III 529 E. 3.1 mit Hinweisen); vielmehr ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu untersuchen, ob die fraglichen Medienäusserungen vom Informationsauftrag der Medien abgedeckt, also durch ein besonders gewichtiges Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerechtfertigt sind (BGE 97 II 97 E. 4b). Überwiegend im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB ist ein öffentliches Interesse nur, wenn das Opfer, das dem Verletzten mit dem Eingriff in seine persönlichen Verhältnisse aufgebürdet wird, geringfügiger erscheint als der Vorteil, den eine Mehrheit anderer Personen oder die Allgemeinheit daraus zieht. Je weiter als öffentliches Interesse allein die Unterhaltung der Allgemeinheit oder einer Vielzahl von Personen in den Vordergrund rückt, desto weniger muss sich der Verletzte mit Blick auf seine Persönlichkeitsrechte gefallen lassen (BGE 143 III 297 E. 6.7.3 mit Hinweisen).
4.3.3. Was die Gerichtsberichterstattung in Strafsachen anbelangt, kann die detaillierte Ausbreitung der persönlichen Verhältnisse in die Privat- oder gar Geheimsphäre des Angeschuldigten eingreifen und die Unschuldsvermutung verletzen. Daher erfolgt die Gerichtsberichterstattung in diesem Bereich normalerweise in anonymisierter Form, zumal die Namensnennung im Bereich des Strafrechts in den meisten Fällen auch entbehrlich ist (BGE 129 III 529 E. 3.2). Nuancierter präsentiert sich die Rechtslage, wenn eine so genannte Person der Zeitgeschichte betroffen ist, das heisst eine Persönlichkeit des öffentlichen Interesses, worunter auch relativ prominente Personen fallen können. Hier kommt es auf die konkrete Interessenlage an. Je nachdem kann sich eine Berichterstattung unter Namensnennung rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn es bloss um den Verdacht einer Straftat oder um eine Vermutung geht, wobei mit Rücksicht auf die Unschuldsvermutung ausdrücklich auf den Verdacht hinzuweisen ist. In jedem Fall ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Auch in der Öffentlichkeit stehende Personen brauchen sich nicht gefallen zu lassen, dass die Massenmedien mehr über sie berichten, als durch ein legitimes Informationsbedürfnis gerechtfertigt ist; ihrem Schutzbedürfnis ist nach Möglichkeit ebenfalls Rechnung zu tragen (BGE 126 III 305 E. 4b/aa; Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.5).
4.3.4. Die Figur der absoluten bzw. relativen Person der Zeitgeschichte umschreibt in typisierter Weise den Rechtfertigungsgrund des öffentlichen Interesses, dem insbesondere dort eine gewichtige Funktion zukommt, wo die Medien unter Namensnennung über eine Person berichten, ohne dass diese dazu ihre Einwilligung gegeben hat. Eine relative Person der Zeitgeschichte zeichnet sich nach der Rechtsprechung dadurch aus, dass ein zur Berichterstattung legitimierendes Informationsbedürfnis nur vorübergehend, aufgrund und im Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis besteht (BGE 127 III 481 E. 2c/aa). Als Beispiele solch aussergewöhnlicher Ereignisse gelten etwa Naturkatastrophen, spektakuläre Unfälle, aufsehenerregende Verbrechen, Wettbewerbe oder hervorragende Leistungen. Über daran beteiligte Personen darf ohne deren Einwilligung nur im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis respektive Anlass, also punktuell berichtet werden. Ohne den Ereignisbezug ist eine Berichterstattung nicht durch das öffentliche Interesse zu rechtfertigen und demnach unzulässig (BGE 147 III 185 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Allein die strikte Zweiteilung in absolute und relative Personen der Zeitgeschichte vermag freilich nicht die gesamte Wirklichkeit sachgerecht zu erfassen. Den verschiedenen Abstufungen ist deshalb mit einer die Umstände des Einzelfalles würdigenden Abwägung gerecht zu werden, indem jeweils zu fragen ist, ob an der Berichterstattung über die betroffene, relativ prominente Person ein schutzwürdiges Informationsinteresse besteht, das deren Anspruch auf Privatsphäre überwiegt (BGE 127 III 481 E. 2c/bb). Gehört eine Person nicht zum Kreis der Personen des öffentlichen Interesses, so kann sie grundsätzlich Anonymität in der Berichterstattung beanspruchen (s. Urteile 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.6; 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.5).
4.4. Im Lichte dieser Vorgaben kann den vorne resümierten Beanstandungen kein Erfolg beschieden sein. Unbehelflich ist zunächst der Einwand des Beschwerdeführers, das Obergericht verlange ihm entgegen der in Art. 8 ZGB vorgegebenen Ordnung den Nachweis ab, dass das öffentliche Informationsinteresse am B.________-Prozess auch mit einer anonymisierten Berichterstattung hätte befriedigt werden können. Die zitierte Norm statuiert den Grundsatz, dass derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Ob das öffentliche Informationsinteresse in den streitgegenständlichen Medienberichten eine Identifizierung des Beschwerdeführers erforderte oder eine anonymisierte Berichterstattung ausgereicht hätte, beschlägt indes nicht den Beweis einer Tatsache, sondern die beschriebene, im Rahmen von Art. 28 Abs. 2 ZGB vorzunehmende Interessenabwägung und damit eine Rechtsfrage.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers schweigt sich der angefochtene Entscheid auch nicht darüber aus, ob dem legitimen öffentlichen Informationsinteresse in Bezug auf den Beschwerdeführer ohne Namensnennung hätte Genüge getan werden können. Das Obergericht legt ausführlich dar, weshalb es ein die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegendes öffentliches Interesse an der identifizierenden Berichterstattung als gegeben erachtet. Damit beantwortet (und verneint) es jedenfalls implizite auch die Frage, ob das öffentliche Informationsinteresse ohne Namensnennung hätte befriedigt werden können. Von der Missachtung eines grundsätzlichen Verbots identifizierender Berichterstattung kann nicht gesprochen werden. Insbesondere berücksichtigt das Obergericht auch den Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine zumindest teilweise in der Öffentlichkeit stehende Person handelt, und verweist in diesem Zusammenhang namentlich auf den erstinstanzlichen Entscheid, wonach der Beschwerdeführer bereits vor der Publikation der streitgegenständlichen Artikel aus der Masse hervorgestochen sei und eine gewisse Berühmtheit erlangt habe. Damit mag sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinandersetzen. Das Gesagte gilt sinngemäss, soweit der Beschwerdeführer insistiert, dass er im fraglichen Strafverfahren nur Nebenbeschuldigter und nur wegen "relativ geringfügiger" Delikte verurteilt und ausserdem grösstenteils freigesprochen worden sei. Das Obergericht erläutert durchaus, weshalb es nicht darauf, sondern auf den Beitrag des Beschwerdeführers an diesem Wirtschaftsstrafprozess ankomme. Auch dazu ist der Beschwerde nichts zu entnehmen. Um aber die vorinstanzliche Ausübung des Ermessens in Zweifel zu ziehen, genügt es nicht, einzelne Elemente zu beanstanden und andere unkommentiert stehen zu lassen.
Auch was das Verständnis der Rechtsfigur der relativen Person der Zeitgeschichte anbelangt, ist der Beschwerde zu widersprechen. So täuscht sich der Beschwerdeführer, wenn er darauf pocht, dass das Namensnennungsverbot in der Gerichtsberichterstattung nicht von der Bekanntheit der betroffenen Person abhängig sei. Wie oben erläutert, gilt der Grundsatz, wonach über ein laufendes Strafverfahren in anonymisierter Form zu berichten ist, gegenüber relativen Personen der Zeitgeschichte nicht absolut. Gerade die charakteristische Tatsache, dass die relative Person der Zeitgeschichte im Kontext eines aussergewöhnlichen Ereignisses in Erscheinung tritt, ist der Grund, weshalb die Presse, wenn auch nur im fraglichen Zusammenhang, ohne vorherige Einwilligung über diese Person berichten und, falls eine Gerichtsberichterstattung in Frage steht, je nach der konkreten Interessenlage auch ihre Identität preisgeben darf (s. vorne E. 4.3.3 und 4.3.4). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers setzt eine identifizierende Berichterstattung nicht voraus, dass bereits eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Soweit sich der Beschwerdeführer über angeblich vorverurteilende Formulierungen bzw. über eine Verletzung der Unschuldsvermutung beklagt, versäumt er es, sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, denen zufolge im streitgegenständlichen Artikel der Verfahrensstand im O.________-Prozess sachlich dargestellt und ein vorverurteilender Vorwurf eines strafbaren Verhaltens gerade nicht erhoben wird. Unbehelflich ist auch die weitere Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ihm als betroffener Person eine herausragende Rolle nicht durch die Medien bzw. deren Berichterstattung aufgezwungen werden dürfe. Denn bei der Rechtsfigur der relativen Person der Zeitgeschichte geht es nicht um die herausragende Rolle des Beschwerdeführers, sondern um die Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses, in dessen Kontext die Berichterstattung über die (angeblich) in ihrer Persönlichkeit verletzte Person steht, hier um die besondere Bedeutung des Wirtschaftsstrafprozesses gegen B.________ und weitere Angeschuldigte, darunter den Beschwerdeführer. Entsprechend hilft dem Beschwerdeführer auch der Einwand nicht weiter, dass sein Ruf bisher intakt gewesen und seine in der Deutschschweiz bisher kaum bekannte Person erst durch die umstrittenen Artikel an die Öffentlichkeit gezerrt worden sei. Die vorinstanzliche Charakterisierung des B.________-Prozesses als seit dem Swissair-Zusammenbruch meistbeachteter Wirtschaftsstrafprozess mit nationaler Ausstrahlung stellt der Beschwerdeführer bei alledem nicht in Frage. Ebenso wenig widerspricht er der Feststellung des Obergerichts, wonach er selbst nicht behaupte, in diesem Prozess als völlig nebensächliche Person erschienen und durch dieses Ereignis nicht in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt zu sein. Und schliesslich äussert er sich auch nicht zu den vorinstanzlichen Hinweisen auf die Anklageschrift, die angeprangerten Transaktionen und die (ihn betreffende) Deliktsumme, mit denen die Vorinstanz ihre Erkenntnis untermauert. Allein der Umstand, dass ein Genfer Gericht den Beschwerdeführer im Rahmen eines (zwischenzeitlich aufgehobenen) Summarentscheids betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht als "öffentliche Persönlichkeit" ansah, lässt die vorinstanzliche Ausübung des Ermessens nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Dasselbe gilt für das Vorgehen des Bezirksgerichts, sein Urteil vom 11. April 2022 zu anonymisieren und die Medien zur Einhaltung der Regeln betreffend die Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten zu ermahnen. Inwiefern es sich hierbei um etwas anderes als um standardmässige Anordnungen für einen solchen Fall handelt, ist weder dargetan noch ersichtlich. Soweit der angefochtene Entscheid darüber hinaus die Frage aufwirft, ob angesichts der bisherigen Presseberichterstattung über den Beschwerdeführer als Mitangeschuldigten im B.________-Prozess überhaupt ein Eingriff in die Privatsphäre vorliegt, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz geradezu zwingend als entscheidtragender Teil der Urteilsbegründung gelten müssen, obwohl das Obergericht schon vorher zum Schluss kommt, dass eine allfällige Persönlichkeitsverletzung jedenfalls gerechtfertigt wäre (s. vorne E. 4.1).
Wie die vorigen Erwägungen zeigen, schmelzen die in der Beschwerde erhobenen Beanstandungen letztlich auf die Behauptung zusammen, dass auch die Eigenschaft des Beschwerdeführers als relative Person der Zeitgeschichte nicht ausreiche, um vom Grundsatz der anonymisierten Berichterstattung abzuweichen, und es somit keine überzeugenden Gründe gebe, weshalb in den streitgegenständlichen Medienberichten auf eine identifizierende Berichterstattung nicht habe verzichtet werden können. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die vorinstanzliche Ausübung des Ermessens bei der Interessenabwägung als bundesrechtswidrig auszuweisen. Insbesondere legt er auch nicht dar, inwiefern sich die Vorinstanz dem Vorwurf aussetzt, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht zu beachten.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn