Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_449/2026
Urteil vom 20. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle Seeland, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Steigerung und Besichtigung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 18. Mai 2026 (ABS 26 278).
Erwägungen
1.
Am 23. Februar 2026 zeigte das Betreibungsamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle Seeland, dem Beschwerdeführer (Schuldner) an, dass die Versteigerung seines Grundstücks U.________ GBBl-Nr. xxx am 25. Juni 2026, um 13.30 Uhr, und die Besichtigung am 20. Mai 2026, 13.30 Uhr, stattfinden werde.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2026 (persönliche Übergabe am 15. Mai 2026) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 18. Mai 2026 wies das Obergericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, soweit es das Gesuch nicht als gegenstandslos erachtete. Zur Begründung führte das Obergericht aus, es werde seinen Entscheid vor dem geplanten Steigerungstermin fällen. Im Übrigen lege der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen soll. Allein durch die für den 20. Mai 2026 vorgesehene Besichtigung entstehe ihm kein solcher Nachteil.
Am 19. Mai 2026 ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt. Er verlangt, die Besichtigung superprovisorisch zu untersagen und dem Betreibungsamt zu verbieten, die Wohnung gegen den Willen der dort ansässigen Mieterfamilie zu betreten. Mit einer im Laufe des Vormittags des 20. Mai 2026 gefällten und eröffneten Verfügung hat das Bundesgericht das Gesuch um superprovisorische Absetzung des Besichtigungstermins abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. Aus seinen Ausführungen geht hervor, dass er sich nicht auf dieses Gesuch beschränkt, sondern sich auch gegen eine Verfügung des Obergerichts wendet. Seine Eingabe ist demnach als Beschwerde zu behandeln. Er spricht zwar von einer mündlichen Verweigerung der aufschiebenden Wirkung durch das Obergericht vom 19. Mai 2026. Was es damit auf sich hat, kann offenbleiben. Anfechtbar ist einzig die schriftliche Verfügung des Obergerichts vom 18. Mai 2026 (Art. 112 BGG). Es ist demnach davon auszugehen, dass sich die Beschwerde gegen diese Verfügung richtet.
3.
Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Vorliegend ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Worin dieser Nachteil bestehen könnte, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. Er ist nicht berechtigt, die angeblichen Interessen der Mieter wahrzunehmen. Worin die Verletzung seiner Privatsphäre bestehen soll, führt er nicht näher aus.
Verfügungen über die aufschiebende Wirkung sind zudem solche über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2). Folglich kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung verfassungsmässige Rechte verletzen soll.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
4.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg