Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_439/2026
Urteil vom 8. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,
Amthausstrasse 15, 4143 Dornach.
Gegenstand
Beschwerdeverfahren,
Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 5. Mai 2026 (SCBES.2026.58).
Erwägungen
1.
Mit einer per E-Mail eingereichten und mit "Rechtsvorschlag - Beschwerde - Einsprache" überschriebenen Eingabe vom 30. April 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Betreibungsamt Dorneck-Thierstein. Das Betreibungsamt leitete die Eingabe der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn weiter. Mit Beschluss vom 5. Mai 2026 erachtete die Aufsichtsbehörde die Eingabe unter Hinweis auf Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt und sie auferlegte dem Beschwerdeführer wegen offensichtlicher Mutwilligkeit die Verfahrenskosten von Fr. 400.--.
Am 15. Mai 2026 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss bei der Aufsichtsbehörde eine als "Einsprache, Rechtsvorschlag und Beschwerde" bezeichnete Eingabe eingereicht. Die Aufsichtsbehörde hat die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). Die in der Eingabe angekündigte Kopie an das Bundesgericht ist nicht eingegangen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Erwägungen der Aufsichtsbehörde auseinander. Stattdessen äussert er sich unter anderem zu nicht pfändbaren Einkünften und Doppelfunktionen von Richtern.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg