Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_431/2026
Urteil vom 22. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kreisgericht St. Gallen,
Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Denise Galbier.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. Mai 2026 (FE.2026.3-EZE2; ZV.2026.133-EZE2).
Sachverhalt
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_433/2026 heutigen Datums verwiesen werden.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens verlangte der Beschwerdeführer Akteneinsicht. Im Anschluss an die erste Vornahme der Akteneinsicht beantragte er, es sei ihm eine "Kopie der Audioaufnahme aus Act. 37 zur Verfügung zu stellen, vorzugsweise in digitaler Form", und es sei ihm "die Herausgabe gebührenfrei zu gewähren, eventualiter die entsprechenden Kanzleigebühren im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu stunden oder zu erlassen." Die unentgeltliche Rechtspflege wurde ihm in der Folge zugesagt, unter Hinweis auf den Nachzahlungsvorbehalt, indes der Erlass der Kosten von Fr. 30.-- für die Aushändigung des Datenträgers abgelehnt. Darauf verlangte der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung, welche am 11. März 2026 erging, indem das Kreisgericht St. Gallen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang der Gerichtskosten guthiess, unter Vorbehalt der Nachforderung (Ziff. 1), das Gesuch um Kostenerlass im Betrag von Fr. 30.-- für den auszuhändigenden Datenträger abwies (Ziff. 2) und soweit weitergehend - diverse Begehren betreffend die verfahrensleitende Richterin - auf das Gesuch nicht eintrat (Ziff. 3).
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 12. Mai 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2026 verlangt der Beschwerdeführer zusammengefasst die Aufhebung dieses Entscheides und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht unter zahlreichen Vorgaben und Anweisungen an dieses, v.a. betreffend Behandlung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ferner verlangt er für das bundesgerichtliche Verfahren diverse vorsorgliche Massnahmen und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Kontext mit unentgeltlicher Rechtspflege betreffend ein Scheidungsverfahren. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2), und der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 BGG ).
2.
Zunächst mangelt es an einem hinreichenden Begehren: Weil alle Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz reformatorisch sind (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer - abgesehen von vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen - nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und eine Rückweisung der Angelegenheit zu beantragen; vielmehr wäre ein Antrag in der Sache zu stellen (BGE 130 III 136 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3). Bereits daran scheitert die Beschwerde.
3.
Sodann hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 142 III 364 E. 2.4).
Diese gingen dahin, dass die verfahrensleitende Richterin trotz des Ausstandsbegehrens bis zum Entscheid darüber weiterhin Entscheidungen fällen durfte, dass der Kostenerlass dauernde Mittellosigkeit und deshalb voraussetze, dass der Beschwerdeführer den zu erlassenden Betrag nicht innert zehn Jahren selbst tragen könnte, was für einen minimalen Betrag von Fr. 30.-- ebenso wenig wie eine Gefährdung der Existenzgrundlage zu sehen sei, wobei sich der Beschwerdeführer mit der betreffenden erstinstanzlichen Begründung gar nicht erst auseinandergesetzt habe, dass er sich auch nicht mit der erstinstanzlichen Begründung zu den monierten Zustell- und Aktenvermerken auseinandergesetzt habe und dass schliesslich die beanstandete erhebliche Unklarheit bei der Verfahrenszuordnung angesichts der (im Einzelnen erläuterten) Verfahrensnummern nicht bestehe.
Der Beschwerdeführer geht nicht mit sachgerichteten Ausführungen auf die einzelnen Erwägungen des angefochtenen Entscheides ein, sondern er behauptet in abstrakter Weise eine Gehörsverletzung, eine Verletzung des Anspruchs auf wirksamen Zugang zum Gericht, eine mangelnde Beachtung seines Ausstandsgesuches gegenüber der erstinstanzlichen Richterin, eine unvollständige Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege u.a.m. Mit derart allgemeinen Ausführungen ist nicht dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid konkret Recht verletzen soll.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erlass verschiedener vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
6.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
7.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gegenpartei im kantonalen Scheidungsverfahren, der Kindesvertreterin und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli