Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_392/2026
Urteil vom 29. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zürich 11,
Eggbühlstrasse 23, Postfach, 8050 Zürich.
Gegenstand
Ediktalzustellung des Zahlungsbefehls,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. April 2026 (PS260098-O/U).
Erwägungen
1.
In der Betreibung Nr. xxx liess das Betreibungsamt Zürich 11 am 16. Oktober 2025 den Zahlungsbefehl im SHAB publizieren.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich Beschwerde gegen die Publikation des Zahlungsbefehls. Das Bezirksgericht trat mit Zirkulationsbeschluss vom 4. März 2026 auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. März 2026 Beschwerde. Mit Urteil vom 13. April 2026 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. Am gleichen Tag fällte es drei weitere, die Beschwerdeführerin betreffende Urteile.
Mit einer auf den 30. April 2026 datierten und am 1. Mai 2026 der Post übergebenen Eingabe, die sich auf alle vier obergerichtlichen Urteile bezieht, ist die Beschwerdeführerin an das Obergericht gelangt. Das Obergericht hat die Eingabe samt den Akten dem Bundesgericht zur Prüfung übermittelt, ob es sich um eine Beschwerde handle. Das Bundesgericht hat vier Dossiers eröffnet (5A_381/2026, 5A_392/2026, 5A_393/2026 und 5A_394/2026) und Eingangsanzeigen versandt. Am 23. Mai 2026 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie habe keine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und die beim Bundesgericht eingegangenen Dokumente seien Fälschungen.
2.
Das Obergericht hat die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2026 zu Recht dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). Es ist nicht zwingend, dass die Beschwerde direkt beim Bundesgericht eingereicht wird. Der weitergeleiteten Eingabe lässt sich ein hinreichender Beschwerdewille entnehmen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2026, ihre darin enthaltenen Ausführungen zu einer angeblichen Fälschung, mangelndem Parteiwillen, Identitätsmissbrauch etc. sowie ihre Anträge auf Verfahrenseinstellung und strafrechtliche Verfolgung scheinen auf einem Irrtum über diese Abläufe und die Weiterleitung ihrer Eingabe vom 1. Mai 2026 zu beruhen. Es besteht denn auch kein Zweifel, dass die Eingabe vom 1. Mai 2026 von der Beschwerdeführerin stammt. Wie von ihr verlangt, wird ihr die Eingabe jedoch in Kopie zur Kenntnis zugestellt. Da die Beschwerdeführerin sich offensichtlich über die dargestellten Abläufe irrt, ist die Eingabe vom 23. Mai 2026 auch nicht als Beschwerderückzug zu behandeln.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe vom 1. Mai 2026 angekündigt, am 4. Mai 2026 Beschwerde beim Bundesgericht einzureichen. Eine solche Beschwerde ist beim Bundesgericht nicht eingetroffen. Wie man aus der Eingabe vom 23. Mai 2026 ableiten kann, wurde sie offenbar auch nicht abgeschickt.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
4.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass das Urteil nur durch die Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden ist. Sie verweist auf Art. 238 lit. h ZPO und verlangt die Zustellung formgültiger Ausfertigungen mit den Originalunterschriften aller drei mitwirkenden Richterinnen. Mit dem für die Unterschriftenregelung massgeblichen kantonalen Recht (Art. 20a Abs. 3 SchKG) befasst sie sich nicht.
Nicht einzugehen ist auf ihre Ausführungen zu einer offenbar am 30. April 2026 erfolgten Akteneinsicht beim Obergericht. Die angeblich am Schalter getätigten Aussagen zur Rechtskraft und entsprechende Vermerke auf dem Dossierdeckel beschlagen den Inhalt des angefochtenen Urteils nicht. Eine Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen fehlt. Die Beschwerdeführerin wiederholt bloss ihre Rechtsauffassung, dass die Publikation des Zahlungsbefehls nichtig sei.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg