Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_377/2026
Urteil vom 15. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Menziken,
Hauptstrasse 44, Postfach, 5737 Menziken.
Gegenstand
Superprovisorische Massnahmen (Pfändungsurkunde),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 22. April 2026 (KBE.2026.15).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2026 verlangte der Beschwerdeführer unter anderem, das Betreibungsamt Menziken anzuweisen, eine Pfändungsurkunde zuzustellen. Er verlangte, diese Anordnung bereits superprovisorisch zu treffen. Mit Verfügung vom 4. März 2026 wies das Bezirksgericht Kulm das Begehren um superprovisorische Verfügung ab (Verfahren BE.2026.9).
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. März 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau (Verfahren KBE.2026.15). Mit Entscheid vom 31. März 2026 wies das Bezirksgericht die Beschwerde vom 25. Februar 2026 ab, soweit es darauf eintrat. In der Folge schrieb das Obergericht (Besetzung: Oberrichter Roth) mit Verfügung vom 22. April 2026 das Beschwerdeverfahren KBE.2026.15 als gegenstandslos ab.
Gegen diese Verfügung - sowie gegen eine weitere (dazu Verfahren 5A_379/2026) - hat der Beschwerdeführer am 1. Mai 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Am 8. Mai 2026 hat er die Beschwerde ergänzt.
2.
Der Beschwerdeführer stellt Ablehnungsbegehren gegen Bundesrichter Bovey und Gerichtsschreiber Zingg. Es kann auf das in Urteil 5F_7/2026 vom 22. April 2026 Gesagte verwiesen werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die in jenem Verfahren gestellten Ablehnungsbegehren nicht mehr hängig. Der Beschwerdeführer trägt auch keine neuen Ablehnungsgründe vor. Der Beschwerdeführer lehnt zudem Bundesrichter Hurni und Gerichtsschreiber Tanner ab. Sie sind jedoch nicht in der für die vorliegende Angelegenheit zuständigen II. zivilrechtlichen Abteilung tätig, so dass diese Ablehnungsbegehren gegenstandslos sind.
3.
Der Beschwerdeführer ersucht um Vereinigung der Verfahren 5F_7/2026, 5A_245/2026, 5A_377/2026 und 5A_379/2026. Die beiden erstgenannten Verfahren sind nicht mehr hängig und können deshalb nicht mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt werden. Eine Vereinigung der beiden letztgenannten Verfahren drängt sich nicht auf. Das Vereinigungsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Gegen Entscheide über superprovisorische Massnahmen besteht grundsätzlich kein Rechtsmittel an das Bundesgericht (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417; 140 III 289 E. 1.1). Soweit davon auszugehen wäre, dass das Bezirksgericht am 4. März 2026 nicht nur über das Superprovisorium, sondern implizit allgemein über vorsorgliche Massnahmen entschieden haben sollte, fehlt es an einer Darlegung, inwiefern die obergerichtliche Abschreibungsverfügung gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (Art. 98 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen am Inhalt der angefochtenen Verfügung vorbei. Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Oberrichter Holliger abgelehnt und dieser habe die Verfügung vom 22. April 2026 dennoch unterzeichnet. Die angefochtene Verfügung wurde jedoch nicht von Oberrichter Holliger, sondern von Oberrichter Roth unterzeichnet. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind frühere bundesgerichtliche Verfahren sowie die vom Beschwerdeführer erhobene Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Ablehnungsbegehren gegen Bundesrichter Bovey und Gerichtsschreiber Zingg wird nicht eingetreten. Die Ablehnungsbegehren gegen Bundesrichter Hurni und Gerichtsschreiber Tanner werden als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 5F_7/2026, 5A_245/2026, 5A_377/2026 und 5A_379/2026 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
5.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg