Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_265/2026
Urteil vom 15. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Schilter,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
handelnd durch Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Ressourcen, Abteilung Inkasso MWST,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Februar 2026 (PS260047-O/U).
Sachverhalt
A.
Die A.________ GmbH ist seit dem 4. Februar 2020 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt verschiedenste Leistungen im Zusammenhang mit Fahrzeugen (An- und Verkauf, Reparatur, Entwicklung, Herstellung und Produktion von Ersatzteilen, Vermietung sowie Ausführung von Transporttätigkeiten).
B.
Auf Begehren der Schweizerischen Eidgenossenschaft eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Horgen mit Urteil vom 20. Januar 2026 den Konkurs über die A.________ GmbH für eine Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft von Fr. 5'222.95 nebst Zins zu 4.5 % seit 1. Januar 2025, Fr. 20.65 Verzugszins und Fr. 172.40 Betreibungskosten. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. Februar 2026 ab. Das Urteil wurde der A.________ GmbH am 19. Februar 2026 eröffnet.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. März 2026 wendet sich die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Obergerichts und das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und das Konkursbegehren der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Beschwerdegegnerin) abzuweisen, eventualiter das Verfahren zwecks Feststellung des korrekten Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Das Obergericht hat mit Eingabe vom 25. März 2026 auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich nicht geäussert. Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2026 (superprovisorisch) und 14. April 2026 wurde der Beschwerde in dem Sinn die aufschiebende Wirkung zuerkannt, als der Konkurs eröffnet bleibt, jedoch für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben, mit anderen Worten das Konkursverfahren nicht gefördert werden darf, bereits getroffene Sicherungsmassnahmen aber aufrechterhalten bleiben.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassung in der Sache eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) ein kantonal letztinstanzlicher, zum Nachteil der Beschwerdeführerin lautender (Art. 76 Abs. 1 BGG) Endentscheid des als Rechtsmittelinstanz urteilenden Obergerichts (Art. 75 und Art. 90 BGG ). Die Beschwerde in Zivilsachen steht ohne Rücksicht auf den Streitwert offen (Art. 74 Abs. 2 Bst. d BGG).
1.2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 BGG), der den Entscheid der ersten Instanz ersetzt (Devolutiveffekt; BGE 146 II 335 E. 1.1.2). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids beantragt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
1.3. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich freilich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Der Beschwerdeführer hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 142 III 364 E. 2.4).
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3). Die angefochtene Tatsachenermittlung muss den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung willkürlich erscheinen lassen (zum Ganzen: BGE 148 I 127 E. 4.3 mit Hinweisen).
1.5. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht worden sind. Echte Noven, das heisst Tatsachen, die erst entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sind im Verfahren vor Bundesgericht demgegenüber unbeachtlich (BGE 148 V 174 E. 2.2; 139 III 120 E. 3.1.2). Die Beschwerdeführerin reicht vor Bundesgericht neu einen Saldoauszug vom 11. März 2026, einen Betreibungsregisterauszug vom 16. März 2026, einen Kontoauszug vom 21. März 2026 und eine E-Mail vom 23. März 2026 ein. Bei diesen Beweismitteln, die erst nach dem angefochtenen Urteil vom 16. Februar 2026 entstanden sind, handelt es sich um echte Noven, die im Verfahren vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden können.
2.
2.1. Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Der Schuldner hat innerhalb der Beschwerdefrist sowohl die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen als auch die Urkunden für einen Konkursaufhebungsgrund im Sinn der genannten Ziffern 1-3 einzureichen (BGE 139 III 491 E. 4).
2.2. Die Vorinstanz hat den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2) als durch Urkunden nachgewiesen und damit die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses als erfüllt erachtet. Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob die Beschwerdeführerin - als zweite Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG - mit den beim Obergericht eingereichten Unterlagen auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.
2.3. Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (Urteile 5A_492/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3.1; 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Obschon der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nur glaubhaft machen muss, kann er sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern muss konkrete Anhaltspunkte vorlegen, wie Zahlungsbelege, Nachweise über die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (Bankguthaben, Bankkredite), eine Debitorenliste, einen Auszug aus dem Betreibungsregister, die letzten Jahresabschlüsse, eine Zwischenbilanz usw). Zusätzlich zu diesen Unterlagen muss der Schuldner nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Der Auszug aus dem Betreibungsregister ist ein unverzichtbares Dokument für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Konkursiten. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es reicht aus, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (Urteile 5A_492/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3.1; 5A_131/2025 vom 14. März 2025 E. 3.1.2; 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; 5A_891/2021 vom 28. Januar 2021 E. 6.1.2).
Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteile 5A_844/2025 vom 27. November 2025 E. 3.1; 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 151 III 574). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen (Urteil 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (zit. Urteil 5A_891/2021 vom 28. Januar 2022 E. 6.4; Urteile 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.5.2; 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (zit. Urteile 5A_844/2025 a.a.O.; 5A_353/2022 E. 2.3; Urteil 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.4.1). Wenn Betreibungen bestehen, die das Stadium der Konkursandrohung erreicht haben, muss der Schuldner grundsätzlich mit Urkunden beweisen, dass eine der Hypothesen von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG erfüllt ist, ausser es ergibt sich aus den Unterlagen, dass er über ausreichende flüssige Mittel verfügt, um sowohl diese als auch die anderen bereits fälligen Forderungen zu bezahlen (zit. Urteile 5A_32/2025 a.a.O.; 5A_891/2021 E. 6.1.2; Urteil 5A_794/2025 vom 5. Dezember 2025 E. 4.1.2).
Im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei, ob das kantonale Gericht das richtige Beweismass angewandt hat. Die Bewertung der Beweismittel, die dem Gericht zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit vorgelegt werden, betrifft hingegen die Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung, die vom Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten Gesichtspunkt von Art. 97 BGG geprüft wird (vgl. BGE 130 III 321 E. 5; zit. Urteil 5A_492/2025 E. 3.3.2; Urteile 5A_949/2023 vom 7. Februar 2024 E. 3.1.2; 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1).
2.4. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung festgehalten, ohne die hinterlegte Konkursforderung seien Betreibungen über insgesamt Fr. 42'715.25 offen. Sechs dieser Betreibungen über insgesamt Fr. 22'918.40 befänden sich bereits im Stadium der Konkursandrohung, weshalb an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Konkret habe die Beschwerdeführerin nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in solchen Fällen nachzuweisen, dass sie über genügend flüssige Mittel verfüge, um nicht nur die weit fortgeschrittenen Betreibungen zu bedienen, sondern auch die anderen bereits fälligen Forderungen der Gläubiger zu tilgen. Die Beschwerdeführerin verfüge aktuell über flüssige Mittel in Höhe von Fr. 13'877.42 bzw. - unter Berücksichtigung der bilanzierten Barmittel - von Fr. 14'868.77. Diese Mittel würden nicht ausreichen, um die weit fortgeschrittenen Betreibungen zu bedienen. Wie viele Einnahmen demnächst dazukämen, lasse sich anhand der eingereichten Dokumente nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Zu den weiteren laufenden Verbindlichkeiten lägen keine Informationen vor. Ob die Beschwerdeführerin in den vergangenen 13 Monaten tatsächlich - wie sie geltend mache - einen Gewinn erwirtschaftet habe, erscheine angesichts der unvollständigen provisorischen Jahres- und Zwischenrechnung fraglich. Insgesamt würden damit zu viele wichtige Informationen fehlen und zu viele Unsicherheiten verbleiben, um die erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin als erfüllt anzusehen.
2.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet in verschiedener Hinsicht, die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig und beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG:
2.5.1. Die Vorinstanz hat in E. 4.3 des angefochtenen Entscheids festgehalten, aufgrund des Betreibungsregisterauszugs sei von Schulden der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 42'715.25 auszugehen. In E. 4.4 hat sie ausgeführt, zu ihren weiteren kurz-, mittel- und langfristigen Verbindlichkeiten habe sich die Beschwerdeführerin nicht geäussert. Sie habe auch keine Kreditorenliste eingereicht. In der eingereichten provisorischen Zwischenbilanz per 9. Februar 2026 weise sie keine Kreditoren aus. Auch im provisorischen Jahresabschluss 2025 fänden sich keine Kreditoren. Das würde bedeuten, dass sowohl per Ende 2025 als auch per 9. Februar 2026 neben der Mehrwertsteuerschuld (und dem Covid-Kredit) keine offenen Forderungen von Gläubigern bestanden hätten, was allein schon mit Blick auf den Betreibungsregisterauszug nicht zutreffen könne. Insofern könne mangels überprüfbarer Angaben und zuverlässiger Unterlagen nicht beurteilt werden, welche weiteren Verbindlichkeiten noch offen seien.
Die Beschwerdeführerin bemängelt als widersprüchlich, dass die Vorinstanz in E. 4.3 des Entscheids aufgrund des Betreibungsregisterauszugs von Schulden in der Höhe von Fr. 42'715.25 ausgehe, in E. 4.4 dagegen ausführe, mangels überprüfbarer Angaben könne nicht beurteilt werden, welche weiteren Verbindlichkeiten offen seien. Auszugehen sei von offenen Schulden in der Höhe von Fr. 42'715.25. Der behauptete Widerspruch besteht jedoch nicht: In E. 4.3 geht es um die im Betreibungsregisterauszug aufgeführten, das heisst bereits in Betreibung gesetzten, in E. 4.4 dagegen um die "weiteren", noch nicht in Betreibung gesetzten Schulden.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, der Schluss der Vorinstanz, mangels korrekter Verbuchung der offenen Betreibungen als Kreditoren sei anzunehmen, dass weitere Forderungen bestünden, sei nicht zulässig resp. willkürlich. Zum einen handle es sich um einen bloss provisorischen Abschluss, zum anderen um eine blosse Vermutung der Vorinstanz, die sich nicht auf sachliche Gründe abstützen lasse. Mit diesen Vorbringen erklärt die Beschwerdeführerin nicht, warum sich die Vorinstanz dem Vorwurf der Willkür aussetzt, wenn sie davon ausgegangen ist, die provisorische Zwischenbilanz per 9. Februar 2026 und der provisorische Jahresabschluss 2025 seien keine zuverlässigen Unterlagen. Insbesondere tut sie auch nicht dar, warum es sich bei den Erwägungen der Vorinstanz - die auf die im Betreibungsregisterauszug, nicht aber im provisorischen Jahresabschluss 2025 und in der provisorischen Zwischenbilanz vom 9. Februar 2026 aufgeführten Schulden verweisen - um blosse Vermutungen ohne sachliche Grundlage handeln soll. Auf die Beschwerde ist insoweit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.3 und 1.4).
2.5.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, zum Beweis der behaupteten ausreichenden liquiden Mittel verweise die Beschwerdeführerin zunächst auf den eingereichten Bankkontoauszug über die Kontotransaktionen vom 1. Januar bis 9. Februar 2026. Daraus gehe hervor, dass ihr Bankkonto per 4. Februar 2026 einen Saldo von Fr. 20'290.67 aufgewiesen habe. Nach Hinterlegung der Konkursforderung und Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren habe der Saldo am 9. Februar 2026 noch Fr. 13'877.42 betragen. In der provisorischen Zwischenbilanz seien zudem Barmittel in Höhe von Fr. 991.35 aufgeführt, wozu sich die Beschwerdeführerin aber nicht äussere. Die Beschwerdeführerin mache weiter geltend, sie erwarte in den nächsten zwei bis drei Wochen weitere Einnahmen von rund Fr. 40'000.--. Zum Beweis habe sie vier am 9. Februar 2026 ausgestellte Rechnungen über Fr. 34'230.60 ins Recht gelegt. Bei genauer Durchsicht der Rechnungen falle auf, dass je zwei Rechnungen Arbeiten und Leistungen am jeweils selben Fahrzeug betreffen würden. Es erscheine auffällig, dass die Beschwerdeführerin am selben Tag zwei betragsmässig unterschiedliche Rechnungen für Leistungen wie "Lackierung" und "Ersatzteile" am selben Auto stelle. Dies und der Umstand, dass alle Rechnungen am letzten Tag der Rechtsmittelfrist ausgestellt worden seien, wecke gewisse Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der eingereichten Rechnungen. Es komme hinzu, dass in der provisorischen Zwischenbilanz per 9. Februar 2026 Debitoren in der Höhe von Fr. 22'000.-- und nicht Fr. 34'230.60 verbucht seien.
Die Beschwerdeführerin beanstandet den Schluss der Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich. Soweit sie in der Beschwerde erklärt, warum zwei Rechnungen erstellt und warum die Rechnungen alle am 9. Februar 2026 ausgestellt wurden, ergänzt sie den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne hinreichende Sachverhaltsrügen (vgl. Art. 97 BGG; vorne E. 1.4) zu erheben. Bloss zu behaupten, sie habe dies dem Gericht mündlich auch so mitgeteilt, was aber leider keinen Eingang ins Urteil gefunden habe, genügt nicht. Der ergänzte Sachverhalt und damit auch die Erklärungen der Beschwerdeführerin können nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin erklärt auch nicht, warum es - wie sie geltend macht - widersprüchlich sein soll, wenn die Vorinstanz Zweifel hat, "obwohl sie die Beschwerdeführerin selbst zur Einreichung von Belegen aufgefordert hat". Mit ihren Ausführungen, wonach das Erstellen von unwahren Rechnungen zur Einreichung als Beweismittel in einem Prozess wohl den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen würde, indessen keinerlei Hinweise auf ein strafbares Verhalten beständen, vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen haben soll. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.
2.6. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 174 SchKG verletzt, indem sie auf die Frage der Zahlungsfähigkeit das falsche Beweismass angewandt habe. Die Vorinstanz führe zwar aus, sie prüfe die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit. Das Beweismass der Glaubhaftmachung setzte aber lediglich voraus, dass gewisse Elemente für das Vorhandensein der Zahlungsfähigkeit sprächen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechne, dass sie nicht gegeben sein könnte. Der Umstand, dass sie, die Beschwerdeführerin, Rechnungen im Umfang von Fr. 31'665.65 (ohne Mehrwertsteuer) gestellt habe, spreche klar für ihre Zahlungsfähigkeit und dafür, dass ihr Betrieb wirtschaftlich überlebensfähig sei. Wenn die Vorinstanz geltend mache, der Tag der Ausstellung der Rechnungen oder die Art der Leistungen würden Zweifel an der Richtigkeit der Rechnungen wecken, dann habe sie - auch wenn sie von Glaubhaftmachung spreche - das falsche Beweismass angewendet. Zweifel der Art, wie sie die Vorinstanz anführe, würden beim Beweismass der Glaubhaftmachung ausgeblendet. Anzumerken sei darüber hinaus, dass die Zweifel der Vorinstanz nicht nur konstruiert wirken würden, sondern tatsächlich unberechtigt gewesen seien, zumal inzwischen drei der vier Rechnungen bezahlt worden seien.
Die Vorinstanz hat die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Gesamtbetrachtung verschiedener Elemente als nicht glaubhaft beurteilt (vgl. vorne E. 2.4). Bei den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Rechnungen handelt es sich um ein Beweismittel, das die Vorinstanz im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung gewürdigt hat. Die Beschwerdeführerin spricht zwar davon, es sei das falsche Beweismass angewandt worden. In der Sache zielt ihre Kritik jedoch nicht auf das von der Vorinstanz angewandte Beweismass, sondern auf die Bewertung der Rechnungen als Beweismittel ab. Hierbei handelt es sich nicht um eine frei prüfbare Rechtsfrage, sondern um eine Frage der Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung, die nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden kann (vgl. vorne E. 2.3). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Rechnungen im Umfang von Fr. 31'665.65 (ohne Mehrwertsteuer) hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan (vgl. vorne E. 2.5). Beim Vorbringen, drei der vier Rechnungen seien zwischenzeitlich bezahlt worden, handelt es sich um ein unzulässiges Novum (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.5). Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt hat, nachdem gegen die Beschwerdeführerin weitere Betreibungen hängig waren, die das Stadium der Konkursandrohung erreicht hatten (vgl. vorne E. 2.3).
3.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dem Konkursamt Horgen, der Mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich, dem Grundbuchamt Thalwil, dem Grundbuchamt Horgen, dem Grundbuchamt Wädenswil und dem Betreibungsamt Horgen mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn