Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_135/2026
Urteil vom 18. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.
Gegenstand
Abweisung des Fortsetzungsbegehrens,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 28. Januar 2026 (ABS 26 41).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer betreibt B.________ (Schuldner) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, für eine Forderung von Fr. 161'196.-- nebst Akzessorien. Das Betreibungsamt erliess in dieser Betreibung am 16. September und 27. November 2025 Zahlungsbefehle, gegen die der Schuldner Rechtsvorschlag erhob. Zudem erhob der Schuldner betreibungsrechtliche Beschwerde gegen die Zahlungsbefehle (Verfahren ABS 25 551). Das Beschwerdeverfahren ist noch hängig.
Der Beschwerdeführer stellte mehrere Fortsetzungsbegehren. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2025 wies das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren vom 25. bzw. 29. Dezember 2025 ab.
Am 21. Januar 2026 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 28. Januar 2026 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen "Bericht" (gemeint: Entscheid) ist der Beschwerdeführer am 11. Februar 2026 (Poststempel) mit einer "Korrektur" an das Bundesgericht gelangt.
2.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht mit den Gründen für den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid auseinander (Verspätung, keine zulässigen Anträge für eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG). Stattdessen äussert er sich erneut zur von ihm in Betreibung gesetzten Forderung und er verweist auf ein beigelegtes neues Fortsetzungsbegehren vom 4. Februar 2026.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg