Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_42/2026
Urteil vom 2. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Meilen,
Untere Bruech 139, Postfach, 8706 Meilen.
Gegenstand
Eröffnung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. Dezember 2025 (LF250119-O/U).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 9. Dezember 2025 eröffnete das Bezirksgericht Meilen das öffentliche Testament vom 26. Juli 2023 des am 9. November 2025 verstorbenen B.________. Es erwog, dass aufgrund der vorläufigen Auslegung der letztwilligen Verfügung die gesetzliche Erbin C.________ als erbberechtigt erscheine. Es stellte C.________ die Ausstellung einer Erbbescheinigung in Aussicht, sofern innert Monatsfrist keine Einsprache erhoben werde.
Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin (Nichte des Erblassers) mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 Berufung. Mit Urteil vom 22. Dezember 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung ab.
Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Das Obergericht hat den Zweck der Eröffnung letztwilliger Verfügungen und den Umfang der Prüfung durch das Eröffnungsgericht erläutert. Die Beschwerdeführerin beanstande weder konkret die Ermittlung der gesetzlichen Erben noch die vorläufige Auslegung der letztwilligen Verfügung. Nicht nachvollziehbar sei ihr Vorbringen, das öffentliche Testament des Erblassers sei ihr zu spät zugestellt worden. Es bestehe keine Pflicht, eine letztwillige Verfügung zum Zeitpunkt der Errichtung mitzuteilen. Nicht Verfahrensgegenstand sei die Erbschaft von D.________ sel. und nicht entscheidend sei die Schreibweise des Vornamens ihrer Mutter, der allerdings gemäss Familienschein richtig erfasst worden sei.
4.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das Obergericht Recht verletzt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Sie behauptet zwar, sie habe konkret gesagt, es bestünden noch mehr Verfügungen, doch belegt sie dies nicht. Im Übrigen äussert sie sich zu ihrer finanziellen Situation und zu anderen Verfahren und sie macht geltend, es sei für sie lebenswichtig, endlich ein Erbe zu erhalten.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg