Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_83/2026
Urteil vom 11. Juni 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Advokatin Juliane Wyss-Rieder,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 9. April 2026 (410 26 161).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 9. März 2026 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft gegen die Beschwerdeführerin die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 2'000.-- nebst Zins zu 5% seit 18. April 2020 sowie für eine Forderung von Fr. 998.65.
Gegen diesen Entscheid führte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Verfügung vom 9. April 2026 wies das Kantonsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Mai 2026 Beschwerde beim Bundesgericht. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst