Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_76/2025, 4D_78/2025
Urteil vom 12. Juni 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
und vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Steuerbezug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
vom 6. März 2025 (RT250036-O/U) und gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer
vom 14. März 2025 (RT240122-O/U).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Urteil vom 31. Januar 2025 erteilte das Bezirksgericht Bülach dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ (Zahlungsbefehl vom 9. April 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 587.50 nebst Zins zu 5 % seit 13. Dezember 2023 und Fr. 552.50 nebst Zins zu 5 % seit 13. Dezember 2023. Im Mehrbetrag wies es das Rechtsöffnungsgesuch ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss und Urteil vom 6. März 2025 wies das Obergericht die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat. Mit gleichem Entscheid trat es auf die Anträge des Beschwerdeführers um Auszahlung von AHV-Renten und BVG-Gelder, um die Zugänglichmachung von Einkommen und Vermögenswerten und auf das Vereinigungsgesuch nicht ein und wies das Gesuch um Sistierung ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2025 Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 4D_76/2025).
1.2. Mit Urteil vom 14. Juni 2024 erteilte das Bezirksgericht Bülach dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes X.________ (Zahlungsbefehl vom 1. November 2023) definitive Rechtsöffnung für die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 1. Januar 2021 bis 5. November 2021 in der Höhe von Fr. 251.15 nebst Zins zu 4 % seit 28. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 und Zins zu 4.75 % ab 1. Januar 2024, für Fr. 11.55 Zins bis 27. Oktober 2023 und für die Betreibungskosten sowie für die Entschädigung gemäss der Dispositivziffer 4 des Urteils. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 14. März 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2025 Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 4D_78/2025).
2.
Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer in beiden Verfahren mit Präsidialverfügungen vom 1. Mai 2025 auf, spätestens am 16. Mai 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Mit den gleichen Verfügungen wurden das jeweilige Gesuch um Verfahrenssistierung abgewiesen und die Gesuche um Vereinigung der Beschwerdeverfahren derzeit abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass über die Vereinigung der Verfahren nach Abschluss der Instruktionsphase neu entschieden werde. Am 15. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.
Da die Kostenvorschüsse in beiden Verfahren innerhalb der Frist nicht eingegangen waren, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 20. Mai 2025 je eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 4. Juni 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer reichte am 5. Juni 2025 eine weitere Eingabe ein. Er hat die ihm auferlegten Kostenvorschüsse in den Verfahren 4D_76/2025 und 4D_78/2025 aber auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.
3.
Der Beschwerdeführer richtet sich in seinen Eingaben gegen Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich in Rechtsöffnungsangelegenheiten. Zudem sind die gleichen Parteien beteiligt. Es rechtfertigt sich daher unter den gegebenen Umständen, die beiden Verfahren 4D_76/2025 und 4D_78/2025 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
4.
Nachdem der Kostenvorschuss in beiden Verfahren auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
5.
Im Übrigen wäre auf die Beschwerden auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus den bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
7.
Weitere Eingaben in dieser Sache werden ohne Antwort abgelegt.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Die Verfahren 4D_76/2025 und 4D_78/2025 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.