Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_72/2026
Urteil vom 4. August 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Aargau,
vertreten durch das Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung, Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 22. April 2026 (ZSU.2026.93).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 22. April 2026 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 4'695.-- nebst Zins ab, soweit es darauf eintrat. Zudem wies es das gegen Gerichtspräsidentin B.________ gerichtete Ausstandsgesuch ab und trat auf das gegen Rechtsanwalt C.________ gerichtete Ausstandsgesuch nicht ein.
Mit Eingabe vom 28. April 2026 mit dem Titel " Kombinierte Nichtigkeitsbeschwerde, Revisionsgesuch und Schadenersatzbegehren " beantragt der Beschwerdeführer, es sei die absolute Nichtigkeit der Urteile 5F_/2026 und ZSU.2026.93 festzustellen. Sämtliche Kosten aus den Verfahren 5F_7/2026, 4F_8/2026, OG AG ZSU.2026.93, SBK.2026.131, KBE.2026.22, SR.2026.7, SR 2025.93, SR.2024.246, SR.2023.5, ZOR.2026.14, OZ.2025.12, KDI.2026.26, BE.2026.9, OSTA ST.2026.70 seien per sofort zu sistieren und ersatzlos zu stornieren. Zudem sei ihm zulasten der Gerichtskassen eine Schadenersatzentschädigung von Fr. 15'000.-- zuzusprechen und ein neutrales, ausserkantonales Gremium mit der Neubeurteilung zu betrauen. Schliesslich seien der Pfändungsvollzug und die polizeiliche Zuführung superprovisorisch zu stoppen.
Mit Verfügung vom 30. April 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem beantragte er, das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren mit dem vorgängigen Verfahren ZSU.2026.79 zu vereinigen. Mit Verfügung vom 5. Mai 2026 wurde mit Rücksicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege einstweilen von der Einforderung des Kostenvorschusses abgesehen.
In seiner Beschwerdergänzung vom 16. Mai 2026 stellte der Beschwerdeführer wiederum diverse neue Anträge. Unter anderem beantragte er die superprovisorische Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahren 5A_7F/2026, 5A_245/2026, 5A_377/2026 und 5A_379/2026 sowie 4D_39/2026, 4D_72/2026, 4F_8/2026 und 7B_487/2026.
Mit weiterer Eingabe vom 31. Mai 2026 beantragte der Beschwerdeführer es seien sämtliche Strafakten aus dem Strafverfahren SV.26.0629-ZEB vor dem Bundesstrafgericht Bellinzona sowie von der Oberstaatsanwaltschaft Aargau von Amtes wegen beizuziehen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Strafverfahren seien alle Inkassomassnahmen bezüglich des sich aus den Rechnungen 35273459 und 35274521 ergebenden Betrages von Fr. 1'800.-- zu sistieren.
2.
Vorliegend fällt eine Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren ZSU.2026.79 mangels Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung vor Bundesgericht ausser Betracht (vgl. Urteil 5A_878/2023 vom 20. Februar 2024 E. 1.1).
3.
Soweit die gestellten Beschwerdeanträge nicht ohnehin über den Rechtsmittelgegenstand hinausgehen und damit unzulässig sind (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG und Art. 99 Abs. 2 BGG; Urteil 4A_493/2023 vom 17. September 2024 E. 7.3), erfüllt die Eingabe des Beschwerdeführers die Begründungsanforderungen für eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, erscheint die vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht als zweckmässig (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BZP). Dem entsprechenden Antrag ist somit nicht zu entsprechen.
5.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2) ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Kistler