Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_14/2025
Urteil vom 2. April 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung, Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. Januar 2025 (RT240189-O/U).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 2. Dezember 2024 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich den Beschwerdegegnern die definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'311.-- nebst Zins zu 5 % seit 17. August 2023, Fr. 1'599.90 nebst Zins zu 5 % seit 3. Oktober 2024 und Fr. 2'413.76 nebst Zins zu 5 % seit 3. Oktober 2024. Im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. Januar 2025 als offensichtlich unbegründet ab.
Gegen dieses Urteil erhebt die Beschwerdeführerin mit der französischsprachigen Eingabe vom 22. Januar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
2.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde in französischer Sprache eingereicht. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt, weshalb das Urteil des Bundesgerichts vorliegend in deutscher Sprache ergeht.
3.
Das Bundesgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2025 auf, spätestens am 12. Februar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Februar 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 6. März 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
4.
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.