Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_351/2026
Urteil vom 3. August 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roberto Fornito,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 28. Mai 2026 (BO.2026.4-K3 [OV.2023.13-RH3ZK-REU]).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin unterbreitete dem Kreisgericht Rheintal folgendes Rechtsbegehren: Ihre Mutter Trudi Sieber sei zu verpflichten ihr den ausstehenden Lohn von Fr. 112'500.-- abzüglich Sozialabgaben zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Februar 2023 zu bezahlen. Am 23. Februar 2024 verstarb Trudi Sieber. In der Folge kam es zu einem Parteiwechsel: Die Klage richtet sich seither gegen die beiden Schwestern der Beschwerdeführerin.
Mit Entscheid vom 2. September 2025 wies das Kreisgericht Rheintal die Klage ab.
Das Kantonsgericht St. Gallen trat mit Entscheid vom 28. Mai 2026 auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung nicht ein.
2.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3.
Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdegegnerinnen haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner