Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_169/2026
Urteil vom 15. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderungsklage, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung,
vom 2. April 2026 (C1 26 53 [20]).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 19. Februar 2026 trat das Bezirksgericht Brig auf eine vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner erhobene Forderungsklage nicht ein.
Mit Entscheid vom 2. April 2026 trat das Kantonsgericht des Kantons Wallis auf eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 19. Februar 2026 erhobene Berufung nicht ein und wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Mit Schreiben vom 16. April 2026 leitete das Kantonsgericht dem Bundesgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. April 2026 weiter.
Mit Schreiben vom 21. April 2026 forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf, schriftlich mitzuteilen, ob seine Eingabe so zu verstehen sei, dass er die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens mit allfälligen Kostenfolgen wünsche.
Mit Eingaben vom 6. Mai 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 2. April 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2026 erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann