Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_98/2026
Urteil vom 26. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Elena Liechti,
gegen
Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden, Asyl und Rückkehr, Grabenstrasse 8, 7000 Chur,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden, Theaterweg 1, 7002 Chur.
Gegenstand
Ausschaffungshaft (Verlängerung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer, Instruktionsrichter, vom 9. Februar 2026 (VR1 25 87).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (geb. 1989) ist Staatsangehöriger von Burundi. Er flüchtete im Jahr 2022 zusammen mit seiner Partnerin in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. 2023 wurde der gemeinsame Sohn in der Schweiz geboren. Mit Entscheid vom 30. September 2024 wies das Staatssekretariat für Migration die Asylgesuche ab und die Familie aus der Schweiz weg. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 nicht ein.
A.b. In der Folge reiste die Partnerin von A.________ mit dem Sohn nach Belgien, stellte dort am 21. Dezember 2024 ein Asylgesuch, auf das die belgischen Behörden eintraten. Daraufhin reiste auch A.________ nach Belgien und stellte ein Asylgesuch, worauf die belgischen Behörden jedoch nicht eintraten und ihn aus Belgien wegwiesen. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz reiste A.________ erneut nach Belgien und wurde am 18. September 2025 in die Schweiz überstellt.
A.c. Das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden ordnete Ausschaffungshaft an, welche vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 22. September 2025 bis zum 17. Dezember 2025 bestätigt wurde.
A.d. Am 30. Oktober 2025 wurde A.________ von einer Delegation von Burundi als Staatsangehöriger anerkannt.
B.
B.a. Das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden ersuchte am 9. Dezember 2025 um Verlängerung der Ausschaffungshaft um fünf Monate. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden hiess den Antrag mit Entscheid vom 15. Dezember 2025 gut und verlängerte die Ausschaffungshaft bis 17. Mai 2026.
B.b. Tags darauf, am 16. Dezember 2025, erhob A.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die sofortige Haftentlassung, eventualiter die Befristung der Haft bis 16. März 2026. In der Folge führte das Obergericht einen mehrfachen Schriftenwechsel durch, der mit der Quintuplik von A.________ vom 30. Januar 2026 endete.
B.c. Am 20. Januar 2026 stellte A.________ ein Wiedererwägungsgesuch an das SEM betreffend den Entscheid vom 30. September 2024, beantragte die vorläufige Aufnahme in der Schweiz und die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch. Das SEM trat am 23. Januar 2026 auf das Gesuch nicht ein, erklärte seine Verfügung vom 30. September 2024 als rechtskräftig und vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
B.d. Dagegen gelangte A.________ am 27. Januar 2026 ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses ordnete am 28. Januar 2026 superprovisorisch einen Vollzugsstopp an.
B.e. Vor dem Hintergrund ordnete der Instruktionsrichter des obergerichtlichen Verfahrens am 30. Januar 2026 von Amtes wegen und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs die Sistierung des Beschwerdeverfahrens an. Auf Gesuch von A.________ nahm der Instruktionsrichter die Verfügung vom 30. Januar 2026 zurück und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
B.f. Mit Verfügung vom 9. Februar 2026 sistierte der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren vorläufig bis 2. März 2026. Gleichzeitig forderte er das Amt für Migration und Zivilrecht auf, das Obergericht vor Ablauf der Sistierung über den Verfahrensstand vor Bundesverwaltungsgericht zu orientieren bzw. ihm ein vor Ablauf der Sistierung ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weiterzuleiten (Dispositiv-Ziffer 1).
B.g. Mit Verfügung vom 10. Februar 2026 berichtigte der Instruktionsrichter die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 9. Februar 2026. Als Rechtsmittel wurde nunmehr die Beschwerde gemäss StPO (SR 312.0), die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Dispositiv-Ziffer 3), angegeben anstelle des Rechtsmittels gemäss kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG/GR; BR 370.100).
C.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2026 erhebt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt, ihn aus der Haft zu entlassen, eventualiter Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 9. bzw. 10. Februar 2026 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Haftverfahren ohne Verzug fortzuführen und zeitnah zu entscheiden, subeventualiter festzustellen, dass die Sistierung des Verfahrens rechtswidrig war. In prozessualer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch des Beschwerdeführers um sofortige Haftentlassung ab.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer am 23. Februar 2026 eingegangenen Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine weitere Stellungnahme.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 354 E. 1; 151 I 187 E. 1).
1.2. Die Vorinstanz ordnete mit der angefochtenen Verfügung die Sistierung des bei ihr hängigen Beschwerdeverfahrens an (Dispositiv-Ziffer 1). Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Urteil 4A_144/2025 vom 9. Juli 2025 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 151 III 516). Ein solcher kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn die Beschwerde auch für den Entscheid in der Sache offen steht (BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteil 2C_432/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 1.2 mit Hinweisen).
In der Hauptsache geht es um die Verlängerung der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kann die betroffene Person praxisgemäss - entgegen den beiden Rechtsmittelbelehrungen im vorinstanzlichen Verfahren - mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangen (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG); der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG greift nicht (BGE 147 II 49 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.1.3; Urteil 2C_211/2025 vom 4. August 2025 E. 1.1).
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit in der Hauptsache zulässig, weshalb sie auch für den angefochtenen Zwischenentscheid offensteht.
1.3.
1.3.1. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide wie den vorliegenden ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 149 II 476 E. 1.2.1). Rein tatsächliche Nachteile reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2).
1.3.2. Will sich eine beschwerdeführende Partei auf das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) berufen bzw. eine Rechtsverzögerung geltend machen, hat sie klar und in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise darzulegen, weshalb sie der Ansicht ist, dass die Sistierung zu einem überlangen Verfahren führt (BGE 134 IV 43 E. 2.5; Urteil 2C_804/2019 vom 21. April 2020 E. 1.1.2). Wird sie diesen Anforderungen gerecht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid ein, sei es im Sinne einer Ausnahme vom Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl. etwa BGE 151 III 516 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen; 148 IV 155 E. 2.4; 143 III 416 E. 1.4; 138 IV 258 E. 1.1) oder weil die Verfahrensverzögerung in diesen Fällen bereits selbst einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darstellt (vgl. etwa BGE 143 IV 175 E. 2.3; vgl. zum Ganzen auch Urteile 2C_407/2025 vom 13. August 2025 E. 2.4; 2C_804/2019 vom 21. April 2020 E. 1.1.2).
1.3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Beschwerdeverfahren bei der Vorinstanz bereits seit dem 16. Dezember 2025 und damit bei Erlass der Sistierungsverfügung am 9. Februar 2026 fast zwei Monate hängig gewesen sei, obschon sich der Beschwerdeführer in Haft befände, ihm mithin gemäss Art. 10 BV bzw. Art. 5 EMRK die Freiheit entzogen sei. Mit der Sistierung um knapp einen weiteren Monat dauere der Freiheitsentzug an und verlängere sich die Dauer des Beschwerdeverfahrens auf mindestens drei Monate, was angesichts des besonderen, in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots übermässig sei.
1.3.4. Der Beschwerdeführer macht damit in substanziierter Weise die Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Angesichts des anhaltenden Freiheitsentzugs des Beschwerdeführers ist der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen, zumal nicht gesichert ist, dass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, auf den die Vorinstanz zuwartet, bis zum Ende der Sistierung ergangen sein wird.
1.4. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 151 III 405 E. 2; 149 II 337 E. 2.2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen und, wenn möglich, zu belegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 151 I 354 E. 2.2; 150 I 80 E. 2.1; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Vorinstanz das bei ihr hängige Beschwerdeverfahren sistieren durfte oder ob dies, wie der Beschwerdeführer rügt, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) darstellt.
4.
4.1. Der in Art. 29 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verbietet jede ungerechtfertigte Verzögerung eines Entscheids. Der Anspruch wird verletzt, wenn ein Entscheid nicht binnen einer Frist gefasst wird, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach der Natur der Sache und den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint (BGE 144 I 318 E. 7.1; Urteil 9C_378/2020 vom 25. September 2020 E. 3.2). Zur Beurteilung der Angemessenheit sind Kriterien wie die Art des Verfahrens, die Komplexität und der Umfang der Streitfragen, die Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen (BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; Urteile 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 6.1; 2C_438/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2.1; 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 4.3; 2C_745/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.4.1, nicht publ. in: BGE 137 I 296).
4.2. Jede Person, die festgenommen wurde, hat das Recht, zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist (Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Art. 31 Abs. 4 BV; vgl. BGE 150 I 73 E. 4.2; 142 I 135 E. 3.1). Insofern enthält Art. 31 Abs. 4 BV eine spezielle Vorschrift des Verbots der Rechtsverweigerung im engeren Sinn (BGE 137 I 23 E. 2.4.3; Urteil 2C_745/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.4.1, nicht publ. in: BGE 137 I 296). Im Haftverfahren gilt daher ein strenges Beschleunigungsgebot, das über das allgemeine Gebot zur Verfahrensbeschleunigung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hinausgeht (MARTIN BUSINGER, Die ausländerrechtliche Haft, Diss. 2015, S. 230). Im Rahmen des ausländerrechtlichen Beschleunigungsgebots sind unnötige Verzögerungen im Haftprüfungsverfahren zu vermeiden (Urteile 2C_438/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2.1; 2C_421/2022 vom 23. Juni 2022 E. 6). Insbesondere darf der Richter mit seiner Entscheidung nicht so lange zuwarten, bis die Angelegenheit gegenstandslos wird (BGE 137 I 23 E. 2.4.3; Urteil 2C_745/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.4.1, nicht publ. in: BGE 137 I 296). Das Beschleunigungsgebot im Haftverfahren gilt auch vor den Rechtsmittelinstanzen (BGE 122 I 18 E. 2d; Urteil 2C_745/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 137 I 296; BUSINGER, a.a.O., S. 231).
4.3. Vorliegend sistierte der Instruktionsrichter das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren mit der Begründung, es stehe eine Koordination mit dem Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Raum (vorstehend Bst. B.f), der abzuwartende Entscheid könne hinsichtlich der Absehbarkeit des Vollzugs eine wesentliche Entscheidgrundlage darstellen und mit einem entsprechenden Entscheid sei innert weniger Wochen zu rechnen.
4.4. Dies rügt der Beschwerdeführer zu Recht als Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV:
4.4.1. Die Sistierung eines Verfahrens ist immer auch eine Verzögerung des Verfahrens, weshalb sie selbst unter Geltung des allgemeinen Beschleunigungsgebots nur ausnahmsweise zulässig, nur mit Zurückhaltung anzuordnen und im Zweifel auf sie zu verzichten ist (BGE 151 II 630 E. 7.6; 135 III 127 E. 3.4; 119 II 386 E. 1b; Urteile 4A_651/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2; 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 6.1; 9C_97/2023 vom 19. Juni 2023 E. 4). Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren der Haftverlängerung gilt das besondere Beschleunigungsgebot. Dieses duldet keinen Aufschub des Beschwerdeverfahrens, da dem Beschwerdeführer nach wie vor die Freiheit entzogen ist. Der Grundgedanke von Art. 31 Abs. 4 Satz 2 BV, wonach "so rasch wie möglich" zu entscheiden ist, muss auch im Rechtsmittelverfahren verwirklicht werden.
4.4.2. Die Sistierung des Verfahrens ist auch in der Systematik der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen nicht angelegt: So ist es dem Beschwerdeführer aufgrund der Sperrfrist nach Art. 80 Abs. 5 AIG untersagt, vor Ablauf von einem Monat ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Die Frist beginnt ab dem gerichtlichen Entscheid zu laufen (THOMAS HUGI YAR, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 12.38). Eine Sistierung von Haftprüfungsverfahren hätte zur Folge, dass dem in Haft befindlichen Beschwerdeführer die Möglichkeit des Haftentlassungsgesuchs verwehrt bzw. weiter verzögert würde, ohne dass seine Haft im hängigen Verfahren geprüft worden wäre.
4.5. Vorliegend dauerte das am 16. Dezember 2025 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren bis zum Datum der (formellen) Sistierung am 9. Februar 2026 bereits acht Wochen. Dies erweist sich angesichts des fortwährenden Freiheitsentzugs des Beschwerdeführers bereits als nicht angemessen (vgl. Urteil 2C_438/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2.2, in dem die Verfahrensdauer von unter einem Monat nur als "noch angemessen" bezeichnet wurde). Angesichts der überlangen Verfahrensdauer das Verfahren überdies zu sistieren, stellt eine Verletzung des haftrechtlichen Beschleunigungsgebots dar.
4.6. Zudem ist nicht ersichtlich, warum ein Zuwarten auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und damit eine Koordination der Verfahren notwendig sein sollte. Zwar gilt nach der Rechtsprechung insbesondere die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung (BGE 130 V 90 E. 5; Urteile 7B_786/2025 vom 30. Januar 2026 E. 2.3.1; 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 6.1; 9C_378/2020 vom 25. September 2020 E. 3.2). Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet aber ausschliesslich die Frage der Rechtmässigkeit des Haftentscheids, nicht auch die Asyl- oder Wegweisungsfrage (BGE 125 II 217 E. 2; Urteile 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2; 2C_749/2012 vom 28. August 2012 E. 2.1; 2A.132/2001 vom 29. März 2001 E. 1, nicht publ. in: BGE 127 II 174). Prüfmassstab im ausländerrechtlichen Haftverfahren bleibt auch bei einem hängigen Wiedererwägungsverfahren, ob die ursprüngliche Wegweisungsverfügung augenfällig unzulässig bzw. derart offensichtlich falsch war, dass sie sich letztlich als nichtig erweist (BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2.2.2; 121 II 59 E. 2c; Urteile 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2; 2C_278/2021 vom 27. Juli 2021 E. 3.2.2; 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.2; 2C_749/2012 vom 28. August 2012 E. 2.1; 2C_304/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.1). Die Rechtsmittelinstanz muss somit auf den bisherigen Wegweisungsentscheid abstellen, sofern sie zum Schluss kommt, ein solcher liege überhaupt vor (vgl. Urteil 2C_749/2012 vom 28. August 2012 E. 2.1; nachstehend E. 4.7). Eine Koordination mit dem Wiedererwägungsverfahren - in dem das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nur die Rechtmässigkeit des Nichteintretens des SEM, nicht aber materielle Fragen prüft - rechtfertigt sich daher von Vornherein nicht.
4.7. Ferner ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts als entscheidwesentlich erweisen sollte. Dem Obergericht als kantonale Beschwerdeinstanz über die Zwangsmassnahmen obliegt es nicht nur, zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung absehbar erscheint, wie der Instruktionsrichter anzunehmen scheint. Vielmehr hat es alle Voraussetzungen der Verlängerung der Ausschaffungshaft zu überprüfen. Dazu zählt zwar auch die Absehbarkeit des Vollzugs (vgl. dazu BGE 147 II 6 E. 3.1; 147 II 49 E. 5.4.3; Urteil 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.3), aber auch das Vorliegen eines Wegweisungsentscheids und eines Haftgrundes (Art. 76 Abs. 1 AIG), die Einhaltung des Beschleunigungsgebots (Art. 76 Abs. 4 AIG) und des Prinzips der Verhältnismässigkeit (vgl. Urteile 2C_211/2025 vom 4. August 2025 E. 3.2; 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 149 II 6). Da die mit Entscheid vom 15. Dezember 2025 um fünf Monate verlängerte Ausschaffungshaft die maximale Haftdauer von sechs Monaten übersteigt (Art. 79 Abs. 1 AIG), sind überdies auch die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG zu prüfen (vgl. dazu Urteil 2C_211/2025 vom 4. August 2025 E. 3.2.1). Es ist Aufgabe des Haftprüfungsrichters, die Absehbarkeit des Vollzugs im Zeitpunkt seines Entscheids zu beurteilen (vgl. Urteile 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.3; 2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4.3). Sollte sich dies im Nachgang zu seinem Entscheid ändern, mithin eine Voraussetzung der Haft entfallen, wäre von Amtes wegen, spätestens auf Gesuch hin, mit einer Haftentlassung zu reagieren (Art. 80 Abs. 6 AIG; vgl. BGE 147 II 49 E. 3.3; Urteil 2C_588/2025 vom 12. November 2025 E. 2.4; HUGI YAR, a.a.O., Rz. 12.39).
4.8. Schliesslich basiert die Vermutung des Instruktionsrichters, mit einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei innert weniger Wochen zu rechnen, auf einer blossen Annahme seinerseits, nicht aber auf tatsächlichen Abklärungen über den Verfahrensstand (vgl. Urteil 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.3.6). Nachdem bekannt ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach Ablauf der gesetzlichen Fristen im ausländerrechtlichen Haftverfahren entscheidet (vgl. zuletzt Urteil 2C_211/2025 vom 4. August 2025 E. 3.3.1 mit Hinweis), ist eine solche auf blossen Vermutungen basierende Prognose als Rechtfertigung für die Dauer einer Sistierung unzulässig.
4.9. Die Vorinstanz durfte das Verfahren somit nicht sistieren, sondern hätte es nach Abschluss des Schriftenwechsels zügig zum Abschluss bringen müssen. Indem sie dies nicht tat, hat sie Art. 29 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletzt. In der Sistierung des Haftprüfungsverfahren liegt ein gewichtiger Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 150 I 73 E. 4.9; 128 II 246 E. 3.6).
5.
Der Beschwerdeführer beantragt die unverzügliche Entlassung aus der Haft.
5.1. Nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Haftprüfung führt zur Haftentlassung. Wurden aber wesentliche Verfahrensgarantien verletzt, muss die betroffene Person freigelassen werden, es sei denn, es liegen genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden könnte (Urteile 2C_199/2025 vom 18. Juli 2025 E. 4.2; 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 150 I 73; je mit Hinweisen).
5.2. Mit dem besonderen Beschleunigungsgebot in ausländerrechtlichen Haftverfahren soll gewährleistet werden, dass die Rechtmässigkeit der Haft so schnell wie möglich überprüft wird, um Risiko und Dauer eines unrechtmässigen Freiheitsentzugs zu minimieren (vgl. vorstehend E. 4.2). Diese Garantie ist im vorliegenden Fall in gravierender Weise missachtet worden. Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz um sofortige Entlassung aus der Haft (vorstehend Bst. B.b). Statt darüber schnellstmöglich zu entscheiden, ordnete die Vorinstanz eine Sistierung von einem Monat an. Dies stellt eine grobe Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, zumal das Verfahren bis dahin schon übermässige acht Wochen dauerte (vorstehend E. 4.5). Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen, zumal nach der Aktenlage keine Indizien dafür vorliegen, dass er die öffentliche Sicherheit gefährden würde.
6.
6.1. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügungen des Obergerichts vom 9. und 10. Februar 2026 sind aufzuheben und der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Haft zu entlassen.
6.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten geschuldet ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Graubünden hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer, Instruktionsrichter, vom 9. bzw. 10. Februar 2026 werden aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Kanton Graubünden hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Ka mmer, Instruktionsrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha