Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_580/2025
Urteil vom 6. August 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hänni, nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwälte Michelle Mehli und Andreas Mutzner,
gegen
Schweizerisches Rotes Kreuz, Anerkennung Ausbildungsabschlüsse, Werkstrasse 18, 3084 Wabern.
Gegenstand
Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses (Osteopathie; Belgien, Grossbritannien),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 1. September 2025 (B-5990/2024).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________, belgischer und schweizerischer Staatsangehöriger, besuchte zwischen 1994 und 1998 die in Gent (Belgien) domizilierte International Academy of Osteopathy (IAO) und erwarb dort 1998 ein "Diploma of Osteopathy D.O.". Nachdem er den "Osteopathic Medicine Conversion course for Diploma Graduates" der University of Westminster mit Sitz in London absolviert hatte, verlieh ihm diese ausserdem einen "Bachelor of Science". Zwischen 1997 und 2002 arbeitete A.________ vollzeitlich als selbständiger Osteopath in Belgien. Seit 2002 übte bzw. übt er diesen Beruf zunächst als unselbständig Erwerbender, später als Selbständigerwerbender in der Schweiz aus.
A.b. Am 23. September 2017 absolvierte A.________ den ersten Teil der interkantonalen Prüfung in Osteopathie. Am 24. Oktober 2017 teilte ihm die Prüfungskommission mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe.
A.c. Am 21. Januar 2024 beantragte A.________ beim Schweizerischen Roten Kreuz (nachfolgend: SRK) die Anerkennung seines ausländischen Ausbildungsnachweises. Am 22. August 2024 trat das SRK auf das Anerkennungsgesuch nicht ein.
B.
Auf Beschwerde von A.________ gegen diesen Entscheid hin fasste das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mit Urteil vom 1. September 2025 (Dispositiv Ziff. 1) Dispositiv Ziff. I des angefochtenen Entscheids neu: "Das SRK weist Ihr Gesuch um Anerkennung als Osteopath (Niveau FH - MSc) ab". Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab (Dispositiv Ziff. 2).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Oktober 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2025 aufzuheben und die teilweise Gleichwertigkeit seines Ausbildungsabschlusses unter Auflage von angemessenen und in der Schweiz zeitnah und tatsächlich durchführbaren Ausgleichsmassnahmen anzuerkennen, eventualiter die Angelegenheit zu erneuter Prüfung ans SRK zurückzuweisen.
Während die Vorinstanz darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen, schliesst das SRK auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG ) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Entscheide über die Gleichwertigkeit von Diplomen oder Prüfungen fallen nach der Rechtsprechung unter die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG, wenn die Anerkennung von der Beurteilung der persönlichen Leistung abhängt (Urteile 2C_893/2022 vom 3. Mai 2023 E. 1.1; 2C_701/2017 vom 18. Juni 2018 E. 1.1; 2C_417/2011 vom 13. Januar 2012 E. 1.3). Das ist vorliegend nicht der Fall, da die Vorinstanz nicht die individuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers beurteilt, sondern die Anerkennung seines belgischen und/oder seines britischen Diploms als gleichwertig mit einem schweizerischen Bildungsabschluss als Osteopath verneint hat (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 1.1 m. H.). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht folglich offen.
1.2. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 89 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 100 Abs. 1), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 7 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich, wobei das Bundesgericht nur bei einer offensichtlich unrichtigen bzw. willkürlichen oder rechtsverletzenden Sachverhaltsfeststellung, deren Korrektur entscheidrelevant sein kann, eingreift (Art. 95, Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 142 I 135 E. 1.6). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht. Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Der Streit dreht sich um die Anerkennung der Bildungsabschlüsse des Beschwerdeführers in Belgien und im Vereinigten Königreich als gleichwertig mit einem inländischen Bildungsabschluss als Osteopath. Vor diesem Hintergrund gilt es zunächst, die Rechtsgrundlagen zur Ausbildung und Anerkennung im Bereich der Osteopathie darzulegen.
3.1. Das am 1. Februar 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG; SR 811.21) legt zum Zweck der im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegenden Qualitätssicherung national einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und Ausübung der Gesundheitsberufe fest (Art. 1 GesBG; Botschaft des Bundesrats vom 18. Dezember 2015 zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe, BBl 2015 8716), indem es namentlich die erforderlichen Kompetenzen für Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen definiert (Art. 3 ff. GesBG) und ein System für die Akkreditierung entsprechender Studiengänge etabliert (Art. 6 ff. GesBG).
Der Beruf des Osteopathen zählt zu den Gesundheitsberufen im Sinne des Gesundheitsberufegesetzes (Art. 2 Abs. 1 lit. g GesBG). Für die Berufsausübung als Osteopath in eigener Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird (Art. 11 GesBG). Dabei bestehen gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a - c GesBG drei Bewilligungsvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. BBl 2015 8747 f.). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 12 Abs. 1 lit. b GesBG). Sodann ist erforderlich, dass die gesuchstellende Person eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird (Art. 12 Abs. 1 lit. c GesBG). Vor allem muss die gesuchstellende Person aber über einen entsprechenden Bildungsabschluss nach Abs. 2 oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügen (Art. 12 Abs. 1 lit. a GesBG). Für die Berufsausübung als Osteopath in eigener Verantwortung ist dabei gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. g GesBG ein Bildungsabschluss als Master of Science in Osteopathie FH erforderlich (wobei die Übergangsbestimmung von Art. 34 Abs. 3 GesBG festhält, dass inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse für die Erteilung der Berufsbewilligung den Abschlüssen nach Art. 12 Abs. 2 GesBG gleichgestellt sind; siehe dazu auch Art. 14 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG [GesBAV; SR 811.214], wonach das interkantonale Diplom in Osteopathie, ausgestellt von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren [GDK] dem Bildungsabschluss für "Diploma of Osteopathy D.O." Osteopathin oder Osteopath nach Art. 12 Abs. 2 lit. g GesBG gleichgestellt ist).
3.2. Die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich des GesBG ist in Art. 10 GesBG normiert (Art. 2 Abs. 2 lit. c GesBG; vgl. BBl 2015 8746). Ausländische Bildungsabschlüsse werden danach anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit mit einem inländischen Abschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG entweder in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (lit. a) oder im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen (lit. b). Zu Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG wird dabei in der Botschaft namentlich ausgeführt, dass das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.631) und das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (SR 0.632.3) "Verträge im Sinne von Buchstabe a (sind). Sie verweisen auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Diese sieht die automatische Anerkennung der in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat erworbenen Qualifikation von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege und für Hebammen vor, das heisst die direkte Aufnahme der beruflichen Tätigkeit. Die anderen im GesBG geregelten Gesundheitsberufe sind dem sogenannten allgemeinen Anerkennungssystem unterstellt, das einen Vergleich der Ausbildungsinhalte im Einzelfall ermöglicht. Die Anerkennung des ausländischen Abschlusses erfolgt in beiden Fällen auf Gesuch hin. Buchstabe b erfasst Bildungsabschlüsse aus Drittstaaten" (BBl 2015 8746).
3.3. Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Bereich des GesBG - und damit insbesondere des Berufs der Osteopathin bzw. des Osteopathen. Er kann diese Aufgabe delegieren (Art. 10 Abs. 3 GesBG). Von dieser Befugnis hat er in Art. 2 Abs. 1 GesBAV Gebrauch gemacht, indem er für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse das SRK für zuständig erklärt (Art. 2 Abs. 1 GesBAV).
3.4.
3.4.1. Art. 4 - 7 GesBAV regeln das Verfahren betreffend die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG. Das SRK tritt gemäss Art. 5 Abs. 1 GesBAV auf ein entsprechendes Gesuch ein, wenn damit die Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss gemäss Art. 12 Abs. 2 GesBG verlangt wird (lit. a), der ausländische Bildungsabschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht (lit. b), der Inhaber bzw. die Inhaberin des ausländischen Bildungsabschlusses nachweist, dass er bzw. sie über ausreichende Kenntnisse einer Amtssprache des Bundes verfügt, die für die allfällige Ausgleichsmassnahme erforderlich sind (lit. c), und berechtigt ist, den Beruf in dem Land auszuüben, in dem der Bildungsabschluss erworben wurde (lit. d). Art. 6 GesBAV enthält sodann die materiellen Voraussetzungen für eine Anerkennung des vorgelegten ausländischen Bildungsabschlusses und Art. 7 GesBAV sieht vor, dass das SRK für Ausgleichsmassnahmen sorgt, wenn nicht alle materiellen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 - 3 GesBAV erfüllt sind.
3.4.2. Art. 4 - 7 GesBAV regeln allein das Verfahren betreffend die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG. Dafür sind, wie dargelegt, bestimmte Voraussetzungen für das Eintreten auf ein entsprechendes Gesuch in Art. 5 GesBAV geregelt. Wird hingegen wie hier von einem Bürger eines Mitgliedlands der Europäischen Union gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG um die Anerkennung eines in einem Mitgliedland der Europäischen Union erworbenen Bildungsabschlusses (bzw. wie vorliegend mehrerer Bildungsabschlüsse) nachgesucht, ist auch ohne entsprechende Regelung in der GesBAV von vornherein klar, dass auf ein solches Gesuch einzutreten und zu prüfen ist, ob der eingereichte ausländische Bildungsabschluss (bzw. wie hier die Bildungsabschlüsse) zu anerkennen ist und/oder ob in analoger Anwendung von Art. 7 GesBAV gegebenenfalls Ausgleichsmassnahmen vorzusehen sind.
3.5.
3.5.1. Die Vorinstanz ist zutreffend zur Auffassung gelangt, dass das SRK - entgegen dem Dispositiv seines Entscheids - zumindest teilweise, nämlich soweit der Beschwerdeführer um die Anerkennung seiner ausländischen Bildungsabschlüsse gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG ersucht hat, einen materiellen Entscheid gefällt hat. Demzufolge ist die Vorinstanz nicht nur zu Recht auf die vom Beschwerdeführer bei ihr eingereichte Beschwerde eingetreten, sondern hat, nachdem sie selbst zur Auffassung gelangt ist, die Bildungsabschlüsse des Beschwerdeführers könnten nicht anerkannt werden, dessen Beschwerde abgewiesen und gleichzeitig das Dispositiv des Entscheids des SRK neu gefasst, nämlich als Abweisung des Anerkennungsgesuchs des Beschwerdeführers.
3.5.2. Streitgegenstand vor Bundesgericht ist damit, ob die Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Bildungsabschlüsse des Beschwerdeführers (jeder für sich allein oder beide zusammengenommen) gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a und/oder lit. b GesBG als nicht erfüllt betrachtet hat.
4.
4.1. Unbestritten ist, dass im vorliegenden Fall mit Bezug auf beide vom Beschwerdeführer vorgelegten Bildungsnachweise, welche von Bildungseinrichtungen mit Sitz in Belgien (IAO) bzw. im Vereinigten Königreich (University of Westminster) ausgestellt wurden, ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt.
4.1.1. Mit Bezug auf Belgien fällt dieser Sachverhalt in den Anwendungsbereich des FZA (vgl. Urteile 2C_49/2024 vom 6. August 2024 E. 3.5 [zur Publikation bestimmt]; 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.2; 2C_893/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.3; 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2).
4.1.2. Mit Bezug auf den im Vereinigten Königreich erworbenen Bildungsnachweis gelangt nach dessen Austritt aus der Europäischen Union per Stichtag 1. Januar 2021 nicht mehr das FZA zur Anwendung, Indessen bleibt gemäss Art. 32 Ziff. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens vom 25. Februar 2019 (SR 0.142.113.762, in Kraft seit 1. März 2021; AS 2021 86; nachfolgend: Übergangsabkommen CH-UK) für innerhalb von vier Jahren seit dem Stichtag eingereichte Anerkennungsgesuche Titel III der Richtlinie 2005/36/EG anwendbar, d.h. dieser Teil der Richtlinie (Art. 11 - 52) ist im vorliegenden Fall, wo der Beschwerdeführer sein Anerkennungsgesuch am 21. Januar 2024 eingereicht hat, noch zu beachten.
4.2.
4.2.1. Das Bundesgericht legt das FZA in Übereinstimmung mit den im Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträ-ge (VRK; SR 0.111) kodifizierten völkergewohnheitsrechtlichen Regeln aus (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.3; 147 II 1 E. 2.3; 139 II 393 E. 4.1.1). Sodann sind einige abkommensspezifische Besonderheiten zu beachten: So ist gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA für die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens - soweit für die Anwendung des Abkommens Begriffe des Unionsrechts herangezogen werden - die einschlägige Rechtsprechung des EuGH vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (21. Juni 1999) massgebend. Da es Ziel des Abkommens ist, die Freizügigkeit auf der Grundlage der in der Europäischen Union geltenden Bestimmungen zu verwirklichen (Präambel), und die Vertragsstaaten übereingekommen sind, in den vom Abkommen erfassten Bereichen alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit in ihren Beziehungen eine möglichst parallele Rechtslage besteht (Art. 16 Abs. 1 FZA), hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, von der Auslegung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmungen durch den EuGH nach dem Unterzeichnungsdatum nur bei Vorliegen "triftiger" Gründe abzuweichen (BGE 147 II 1 E. 2.3; 144 II 113 E. 4.1; 143 II 57 E. 3.6).
4.2.2. Nach Art. 2 FZA dürfen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Das in dieser Bestimmung statuierte allgemeine Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot wird in Art. 9 Abs. 1 Anhang I FZA für Arbeitnehmer und in Art. 15 Abs. 1 Anhang I FZA für selbständig Erwerbstätige konkretisiert (Urteile 2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 2.4; 2C_662/2018, 2C_663/2018 vom 25. Februar 2019 E. 3.2.1; 2C_701/2017 vom 18. Juni 2018 E. 2.2.1).
4.2.3. Gemäss Art. 9 FZA treffen die Vertragsparteien nach Anhang III FZA die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Die Schweiz hat sich in Anhang III FZA verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den dort genannten Rechtsakten der Europäischen Union (EU) anzuerkennen (vgl. Urteile 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation bestimmt] E. 3.5.1 m. H.; 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.2.3).
4.2.4. Zu diesen in Anhang III FZA genannten Rechtsakten gehört seit dem 1. September 2013 die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005 S. 22; Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 30. September 2011 über die Änderung von Anhang III FZA [Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen], AS 2011 4859 ff. [nachfolgend: Beschluss Nr. 2/2011]; Bundesbeschluss vom 14. Dezember 2012 über die Genehmigung und Umsetzung des Beschlusses Nr. 2/2011, AS 2013 2415 ff.; Urteile 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.5.1; 2C_422/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.2; 2C_893/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.3). Die Schweiz hat verschiedene nachträgliche Anpassungen der ursprünglichen Fassung der Richtlinie 2005/36/EG übernommen (vgl. Beschluss Nr. 2/2011; Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 8. Juni 2015 über die Änderung von Anhang III FZA [Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen], AS 2015 2497 ff.; Urteil 2C_422/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.3); nicht jedoch die Änderungsrichtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013 S. 132; vgl. Joel Günthardt, Die Nichtaufdatierung der bilateralen Abkommen Schweiz-EU am Beispiel der Diplomanerkennung, SJZ 118/2022 S. 168; Joel Günthardt, Switzerland and the European Union: The implications of the institutional framework and the right of free movement for the mutual recognition of professional qualifications, 2021 [nachfolgend: The implications], S. 197 ff.; Bernhard Zaglmayer, Anerkennung von Gesundheitsberufen in Europa, 2016, S. 173). Wenn nachfolgend von der Richtlinie 2005/36/EG die Rede ist, ist damit die für die Schweiz massgebliche Fassung gemeint.
4.2.5. Die Richtlinie 2005/36/EG legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (nach der Terminologie der Richtlinie 2005/36/EG der "Aufnahmemitgliedstaat"), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (sog. "Herkunftsmitgliedstaat") erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben (Art. 1 Richtlinie 2005/36/EG). Sie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschliesslich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen (Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG). Als reglementiert gilt eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen (Art. 3 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2005/36/EG). Die Anerkennung der Berufsqualifikation durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, ist derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG).
4.2.6. Für alle Berufe - die wie derjenige der Osteopathin bzw. des Osteopathen - nicht unter Kapitel II und III von Titel III der Richtlinie fallen, gelten die allgemeinen Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäss Art. 10 ff. Richtlinie 2005/36/EG (s. Einleitungssatz von Art. 10 Richtlinie 2005/36/EG). Mit Blick auf die allgemeinen Anerkennungsbedingungen unterscheidet Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG danach, ob der betreffende Beruf auch im Herkunftsmitgliedstaat (Abs. 1) oder aber nur im Aufnahmemitgliedstaat (Abs. 2) reglementiert ist.
4.2.6.1. Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs auch im Herkunftsmitgliedstaat vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, sofern sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der im Herkunftsmitgliedstaat für die Bewilligung der Aufnahme und Ausübung dieses Berufs erforderlich ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG).
4.2.6.2. Verlangt der Herkunftsmitgliedstaat keine bestimmten Berufsqualifikationen für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs (d.h. handelt es sich beim infrage stehenden Beruf im Herkunftsmitgliedstaat nicht um einen reglementierten Beruf), so gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einer antragstellenden Person dessen Aufnahme oder Ausübung, wenn sie diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist (Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG). Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen ebenfalls von einer zuständigen Behörde ausgestellt sein und ein Berufsqualifikationsniveau zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG bescheinigen, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert (vgl. Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG). Zusätzlich müssen diese Nachweise bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde (Art. 13 Abs. 2 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.2; 2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 2.6).
4.2.7.
4.2.7.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sich ihrerseits auf die Rechtsprechung des EuGH stützt, ist sodann, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt sind, weiter auch für das FZA das primärrechtliche Anerkennungsregime von Bedeutung, zumal das Sekundärrecht nicht das Ziel hat, die Anerkennung in von der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfassten Konstellationen zu erschweren und das auch nicht bewirken darf (vgl. ausführlich Urteil 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.1 - 5.3 m.H.; JOEL GÜNTHARDT/CHRISTA TOBLER, Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Diplomanerkennung und ihre Bedeutung für das Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EU, Jusletter 3. April 2023, Rz. 19). Das bedeutet, dass in einem solchen Fall gestützt auf die im FZA verankerten Diskriminierungsverbote (Art. 2 FZA und Art. 9 oder Art. 15 Anhang I FZA ) und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz subsidiär eine Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen ist (Urteile 2C_401/2024 vom 2. September 2025 E. 6.3 [zur Publikation vorgesehen]; 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 5.4, [zur Publikation vorgesehen]; Urteil 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6.1; siehe ferner BGE 136 II 470 E. 4.1; 133 V 33 E. 9.4). Anders als im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG kommt der Schweiz dabei jedoch sowohl hinsichtlich der Festlegung der Schutzanliegen und des Schutzniveaus als auch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ein erheblicher Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum zu (Urteile 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 5.4 [zur Publikation vorgesehen]; 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6.1).
4.2.7.2. Konkret wird gestützt auf die Rechtsprechung des EuGH verlangt, dass die zuständigen Behörden objektiv feststellen, ob ein ausländisches Diplom seinem Inhaber die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten wie das innerstaatliche Diplom oder diesen zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt (vgl. weiterführend Urteile 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 5.4.1, [zur Publikation vorgesehen] m. H. auf die Rechtsprechung des EuGH; 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6.1).
4.2.7.3. Führt diese vergleichende Prüfung der Befähigungsnachweise zu der Feststellung, dass die in dem ausländischen Befähigungsnachweis bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach den nationalen Vorschriften verlangten entsprechen, so ist anzuerkennen, dass der Befähigungsnachweis die in diesen Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfüllt.
Ergibt der Vergleich eine teilweise Entsprechung zwischen diesen Kenntnissen und Fähigkeiten, so kann vom Betroffenen der Nachweis verlangt werden, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat (vgl. Urteile 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 5.4.2, [zur Publikation vorgesehen]; 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6.1) und ist, sofern ihm ein entsprechender Nachweis miss- oder nur teilweise gelingt, darüber zu entscheiden, ob und welche Ausgleichsmassnahmen sich gegebenenfalls rechtfertigen (vgl. Art. 7 GesBAV).
5.
Hier hat der Beschwerdeführer die Anerkennung seines bei der IAO in Belgien erworbenen Bildungsnachweises in Kombination mit der ihm von der University of Westminster im Vereinigten Königreich verliehenen Bachelor of Science als gleichwertig mit einem Master of Science in Osteopathie gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. g GesBG verlangt.
5.1.
5.1.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der Beruf der Osteopathin bzw. des Osteopathen - im Unterschied zur Schweiz - in Belgien als Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.1). Damit fällt eine Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG, der den Fall betrifft, dass der infrage stehende Beruf sowohl im Herkunftsmitgliedstaat als auch im Aufnahmemitgliedstaat ein reglementierter Beruf ist, ausser Betracht. Es kann sich mit Bezug auf Belgien höchstens fragen, ob eine Anerkennung des Bildungsabschlusses bzw. der Bildungsabschlüsse des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG möglich ist.
5.1.2.
5.1.2.1. Im Vereinigten Königreich stellt der Beruf der Osteopathin bzw. des Osteopathen zwar ebenso wie in der Schweiz einen reglementierten Beruf dar, so dass grundsätzlich die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG infrage käme. Dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm im Vereinigten Königreich erworbenen Bildungsabschluss eines "Bachelor of Science" (alleine oder zusammen mit seinem in Belgien an der privaten IAO erworbenen Diploma of Osteopathy D.O.) die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs im Vereinigten Königreiche erhalten könnte (Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2005/35/EG) bzw. dieser Bildungsabschluss (allein oder zusammen mit dem in Belgien erworbenen "Diploma of Osteopathy D.O.") ihn berechtigen würde, im Vereinigten Königreich denselben Beruf auszuüben wie in der Schweiz (Art. 1 Richtlinie 2005/36/EG), hat die Vorinstanz eingehend untersucht (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.3.3 und 7.3.4). Dabei ist sie - gestützt auf eine vom Beschwerdeführer eingeholte Auskunft des für die Registrierung von Osteopathinnen bzw. Osteopathen im Vereinigten Königreich zuständigen General Osteopathic Council (nachfolgend: GOstC) - zum Schluss gelangt, dass eine Berufsausübung im Vereinigten Königreich, da der Beschwerdeführer seine Qualifikation als Osteopath vor dem 9. Mai 2000 erworben hat, nicht möglich wäre. Aufgrund dessen fällt damit eine Anerkennung des bzw. der Bildungsabschlüsse des Beschwerdeführers mit Bezug auf das Vereinigte Königreich gemäss Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG ausser Betracht.
5.1.2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, gemäss Auskunft des GOstC wäre eine Registrierung möglich gewesen, wenn er zwischen 1998 und 2000 im Vereinigten Königreich einen Antrag gestellt hätte. Dann hätte er auch in Grossbritannien beruflich tätig werden können. Dass, wie die Vorinstanz annehme, der Ablauf der Übergangsfrist zur Folge haben solle, dass ihm heute jede Möglichkeit verwehrt werde, seinen Ausbildungsnachweis in der Schweiz anerkennen zu lassen, sei rechtsverletzend.
Aus der Auskunft des GOstC lässt sich entgegen dem Beschwerdeführer nicht ableiten, dass er bei einer Antragstellung zwischen 1998 bis 2000 ohne Weiteres im Vereinigten Königreich als Osteopath registriert worden wäre, wird doch dort ausgeführt, es wäre in einem solchen Fall von ihm verlangt worden, "to submit a professional portfolio with extensive information about his UK qualification, application forms, reference forms etc., all of which would have been considered as part of an application to determine whether Mr. A.________ would be accepted onto the register". Es ist damit, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, keineswegs sicher, dass einem Registrierungsgesuch des Beschwerdeführers zwischen 1998 und 2000 im Vereinigten Königreich entsprochen worden wäre (angefochtener Entscheid E. 7.3.3 S. 13). Aufgrund dieser für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) muss somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Vereinigten Königreich zu keinem Zeitpunkt zur Berufsausübung berechtigt war. Allein die theoretische Möglichkeit, dass er allenfalls während eines mehr als zwanzig Jahre vor Einreichung seines Anerkennungsgesuchs bei der SRK am 21. Januar 2024 zurückliegenden Zeitraums im Vereinigten Königreich vielleicht eine Registrierung als Osteopath hätte erwirken können, genügt nicht, um die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG als erfüllt anzusehen.
5.2. Damit fragt sich weiter, ob eine Anerkennung des bzw. der Bildungsabschlüsse des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG möglich wäre.
5.2.1. Die Berufszulassung nach Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG setzt neben der zweijährigen Berufsausübung in den vorhergehenden zehn Jahren in einem Land, in dem der infrage stehende Beruf, wie hier in Belgien, nicht reglementiert ist, den Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises voraus, der in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt wurde (lit. a), und der bescheinigt, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 liegt (lit. b) sowie dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde (lit. c).
Hier liegt zunächst auf der Hand, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf in Belgien zwar während mehr als zwei Jahren ausgeübt hat. Der entsprechende Zeitraum liegt indessen nicht innerhalb der letzten zehn der Gesuchstellung vorangehenden Jahre, sodass eine Anerkennung gemäss Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG schon deshalb ausser Betracht fällt.
5.2.2. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, die Vorinstanz habe seinen im Vereinigten Königreich erworbenen Bildungsabschluss als Master of Science unberücksichtigt gelassen. Er verfüge mit seiner Ausbildung, die teilweise in Belgien und teilweise im Vereinigten Königreich durchgeführt worden sei, über einen Ausbildungsabschluss, der dort von einer Behörde im Sinn von Art. 13 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2005/36/EG ausgestellt worden sei. Diese Bestimmung setze lediglich voraus, dass die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise in einem Mitgliedstaat ausgestellt worden sein müssten, nicht hingegen, dass dies derjenige sein müsse, in dem er zur Berufsausübung berechtigt sei bzw. in dem die Berufsausübung erfolgt sei.
Auch insoweit übersieht der Beschwerdeführer, dass er das Praxiserfordernis gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. b Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt. Ausserdem entspricht es nicht der Regelung von Art. 13 Richtlinie 2005/36/EG, die deutlich zwischen den beiden Konstellationen reglementierter Beruf im Herkunfts- und Aufnahmemitgliedsland (Abs. 1) sowie reglementierter Beruf nur im Aufnahmemitgliedsland unterscheidet (Abs. 2), im zweiten Fall Bildungsnachweise, welche in einem Land erworben wurden, welches den infrage stehenden Beruf reglementiert und die - wie im vorliegenden Fall - gerade nicht zur Berufsausübung berechtigen, doch noch im Rahmen der Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG zu berücksichtigen. Dies muss zumal auch deshalb gelten, weil auf diese Weise ermöglicht würde, trotz Bestehens von Ausbildungsgängen im Herkunftsmitgliedsland, mit deren Absolvierung das von Art. 13 Abs. 2 lit. c Richtlinie 2005/36/EG geforderte Qualifikationsniveau erreicht werden kann - gemäss den Abklärungen des SRK ist es möglich, in Belgien an der Université Libre de Bruxelles (nicht aber beim IAO) einen diesem Ausbildungsniveau entsprechenden Bildungsabschluss zu erwerben (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.1.1) -, auf Ausbildungsgänge im Ausland auszuweichen, die ihrerseits nicht zur Berufszulassung in dem Land führen, in dem sie angeboten werden. Darin besteht offensichtlich nicht der Sinn der Regelung von Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG.
5.3. Im Ergebnis erkannte die Vorinstanz somit zur Recht, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Bildungsabschlüsse gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und 2 Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt.
6.
Daraus folgt indes nicht automatisch, dass die ersuchte Anerkennung auch gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen ausser Betracht fällt.
6.1. Der Beschwerdeführer will denn auch darin, dass die Vorinstanz nicht geprüft hat, ob der von ihm erworbene Ausbildungsausweis ein Berufsqualifikationsniveau direkt unter dem Niveau nach Art. 11 Richtlinie 2005/36/EG erreicht, eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG erkennen. Bereits vor zehn Jahren habe das Bundesgericht im Urteil 2C_584/2015 vom 23. November 2015 gestützt auf eine eingehende Gleichwertigkeitsprüfung des Curriculums des Bachelor-Ausbildungsgangs der IAO festgestellt, dass der (berufsbegleitende) Grundkurs der IAO gleichwertig mit dem Bachelor-Curriculum an der Westschweizer Fachhochschule sei. Dieses Urteil habe zwar die Zulassung zur GDK-Prüfung betroffen und nicht die Anerkennung eines Bildungsabschlusses. Die damals geltenden interkantonalen Anerkennungsregeln basierten aber auf der Richtlinie 2005/36/EG. Mit Blick auf die Gleichbehandlung und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; Art. 95 Abs. 2 BV) sei es stossend, wenn Absolventen zwar zur (heute nicht mehr durchgeführten) interkantonalen Prüfung zugelassen worden seien, ihnen heute aber jede Möglichkeit zur Anerkennung sowie sogar zur Zulassung zum Masterstudium - ihm sei auf eine entsprechende Anfrage hin mitgeteilt worden, er könne sich nicht für einen Masterstudiengang anmelden, sondern müsse ein fünfjähriges Vollstudium absolvieren - von vornherein verunmöglicht werde. Das rechtmässige Vorgehen müsste demnach mindestens darin bestehen, den Ausbildungsnachweis des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihn im Sinn von Ausgleichsmassnahmen zu einer Prüfung analog der damaligen praktischen GDK-Prüfung oder alternativ einem Masterstudiengang zuzulassen oder ihn zu einer anderen zeitnah in der Schweiz durchführbaren anderen Ausgleichsmassnahme zu verpflichten.
6.2.
6.2.1. Mit Bezug auf den in Belgien erworbenen Bildungsnachweis des Beschwerdeführers ("Diploma of Osteopathy D.O." des IAO) ist die Vorinstanz wie dargelegt (E. 5.3) zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass eine Anerkennung dieses Bildungsnachweises gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 Richtlinie 2005/36/EG nicht möglich ist. Hingegen hat sie nicht auch noch zusätzlich eine subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung nach Primärrecht durchgeführt, wie dies die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und im Anschluss daran auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt (vgl. oben E. 4.2.7). Damit erweist sich der Entscheid der Vorinstanz insoweit als rechtswidrig.
6.2.2.
6.2.2.1. Soweit die Vorinstanz mit Bezug auf den im Vereinigten Königreich erworbenen Bildungsnachweis ("Bachelor of Science" der University of Westminster) keine Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt hat, kann ihr dagegen keine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG vorgeworfen werden, da, wie dargelegt gegenüber dem Vereinigten Königreich für wie hier innert der Vierjahresfrist von Art. 32 Übergangsabkommen CH-UK eingereichte Anerkennungsgesuch allein noch die Vorschriften von Teil III der Richtlinie 2005/36/EG zur Anwendung gelangen, indessen eine Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf Primärrecht nicht verlangt wird. Es kann sich daher höchstens fragen, ob insoweit noch eine Anerkennung nach Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG zu prüfen wäre.
6.2.2.2. Dies hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die Botschaft zum GesBG verneint, weil Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG nur im Verhältnis zu Drittstaaten zur Anwendung gelange (vgl. angefochtener Entscheid E. 9.4.2 sowie zur Botschaft oben E. 3.2).
Das Vereinigte Königreich stellt indessen - abgesehen von der Anwendbarkeit von Titel III der Richtlinie 2005/36/EG für bis am 31. Dezember 2025 eingereichte Anerkennungsgesuche - einen Drittstaat dar: Der Sinn der Regeln in der Richtlinie besteht darin, im Interesse der Freizügigkeit die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise zu erleichtern, nicht hingegen, dadurch eine allenfalls nach weniger weit gehenden bzw. anforderungsärmeren Vorschriften des schweizerischen Rechts mögliche Anerkennung eines ausländischen Bildungsnachweises zu versagen. Es wäre hier daher weiter zu prüfen gewesen, ob eine Anerkennung des vom Beschwerdeführer eingereichten Bildungsnachweises (die wie dargelegt gemäss Art. 13 Richtlinie 2005/36/EG nicht möglich ist) allenfalls nach Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG - gegebenenfalls unter gleichzeitiger Anordnung von Ausgleichsmassnahmen gemäss Art. 7 GesBAV - möglich ist.
6.3. Da im vorliegenden Verfahren bislang keine der wie dargelegt (E. 6.2.1 und 6.2.2.2) erforderlichen Gleichwertigkeitsprüfungen vorgenommen wurde, die das Bundesgericht im Rahmen der vorliegenden Beschwerde überprüfen könnte, fällt ein reformatorischer Entscheid, wie ihn der Beschwerdeführer verlangt, ausser Betracht. Stattdessen rechtfertigt es sich, die Angelegenheit zur Vornahme einer solchen Prüfung einschliesslich der nötigen Sachverhaltserhebungen ans SRK zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG).
6.4.
6.4.1. Im Rahmen dieser Prüfung wird das SRK zunächst mit Bezug auf den in Belgien erworbenen Abschluss des Beschwerdeführers zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass dieser gestützt auf Primärrecht gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG anerkannt werden kann und/oder welche Ausgleichsmassnahmen gegebenenfalls anzuordnen sind (vgl. Art. 7 GesBAV). Dabei wird es insbesondere auch Gesichtspunkte der Gleichbehandlung gegenüber Inhabern des "Diploma of Osteopathy D.O." der IAO zu berücksichtigen haben, welches bis 2023 (immerhin) zur Zulassung zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen berechtigte (vgl. Urteil 2C_584/2015 vom 23. November 2015).
6.4.2. Ausserdem wird das SRK zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der vom Beschwerdeführer erworbene "bachelor of science" gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG in der Schweiz anerkennungsfähig ist. Dabei wird es sich insbesondere auch die Frage stellen müssen, ob sich die in Art. 5 lit. b (Beruhen des ausländischen Bildungsabschlusses auf staatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verleihung durch die zuständige Behörde) und lit. d GesBAV (im Ausland erworbener Abschluss muss dort zur Berufsausübung berechtigen) vom Bundesrat aufgestellten Erfordernisse für ein Eintreten auf ein Anerkennungsgesuch gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG im Rahmen der Delegation von Art. 10 Abs. 3 GesBG halten oder ob nicht schon bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 5 lit. a (Gleichwertigkeitsgesuch) und lit. c (ausreichende Kenntnisse einer Amtssprache des Bundes) eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung gemäss Art. 6 GesBAV durchzuführen und gegebenenfalls Ausgleichsmassnahmen gemäss Art. 7 GesBAV anzuordnen sind.
6.4.3. Das SRK wird, sofern es aufgrund der von ihm durchzuführenden Gleichwertigkeitsprüfung zum Ergebnis gelangt, dass eine Anerkennung der Bildungsnachweise des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a und/oder b GesBG nicht oder nur teilweise möglich ist, insbesondere auch zu prüfen haben, ob überhaupt und falls ja, welche Ausgleichsmassnahmen sich im vorliegenden Fall rechtfertigen ( Art. 7 Abs. 1 und 2 GesBAV ).
7.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheissen und die Angelegenheit ist zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das SRK zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Das SRK hat den Beschwerdeführer für seine Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen ( Art. 68 Abs.1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung ans Schweizerische Rote Kreuz zurückgewiesen.
2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
Das Schweizerische Rote Kreuz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.
4.
Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht wird die Sache ans Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner