Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_518/2025
Urteil vom 27. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 2. Juli 2025 (VB.2024.00341).
Sachverhalt
A.
Die serbische Staatsangehörige A.________ (geb. März 1978) war in den Jahren 1997-2009 mit dem slowenischen Staatsangehörigen B.________ verheiratet. Aus der Ehe gingen drei mittlerweile volljährige Söhne (geb. 1996, 2002 und 2004) hervor. Auch nach der Scheidung führten die ehemaligen Ehepartner die Beziehung weiter. Im März 2014 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Die Familie wohnte bis 2016 in Österreich.
A.a. Nachdem B.________ im Juli 2016 in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, ersuchte A.________ am 28. November 2016 beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Lebenspartner sowie am 7. Februar 2017 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug zu ihren slowenischen Kindern.
A.b. Gemäss Protokoll vom 5. Mai 2017 des Bezirksgerichts Floridsdorf (Österreich) wurde das elterliche Sorgerecht über die damals noch minderjährigen Kinder den beiden Eltern gemeinsam erteilt, wobei als ständiger Aufenthaltsort der Kinder der Wohnort des Vaters festgelegt wurde. Am 20. September 2017 erteilte das Migrationsamt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung, welche es zuletzt bis zum 27. November 2023 verlängerte.
A.c. Seit dem 24. September 2022 war A.________ nicht mehr an derselben Adresse wie B.________ gemeldet und sie hatte mit ihrer Tochter eine Notwohnung im Kanton Zürich bezogen. Am 6. April 2023 errichtete die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft über die Tochter. Vom 1. Februar 2021 bis am 30. April 2021 sowie seit dem 1. September 2022 beanspruchte A.________ Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 90'422.90 (Saldo per 27. Mai 2025).
B.
Am 26. September 2023 ersuchte A.________ um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch am 19. Februar 2024 ab und wies A.________ aus der Schweiz weg.
Der von A.________ bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich erhobene Rekurs (Rekursentscheid vom 7. Mai 2024) sowie die von ihr beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eingereichte Beschwerde (Urteil vom 2. Juli 2025) blieben ohne Erfolg.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. September 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 2. Juli 2025. Es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessualer Hinsicht ersucht sie für das bundesgerichtliche Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verbeiständung durch Rechtsanwältin Lisa Rudin.
Mit Verfügung vom 15. September 2025 hat die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt die Vorinstanz, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Sowohl das Migrationsamt als auch das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt, zumal sie glaubhaft geltend macht, ohne Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung massgeblich in ihrem Anspruch auf Achtung des Familienlebens eingeschränkt zu sein. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin macht gestützt auf Art. 8 EMRK in vertretbarer Weise einen Anspruch auf (umgekehrten) Familiennachzug zu ihrer Tochter geltend, die über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. E. 3.3.1 hiernach). Somit ist ein potenzieller Bewilligungsanspruch dargetan (vgl. Urteil 2C_156/2025 vom 22. Januar 2026 E. 1.1). Ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).
1.3. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV.
3.1. Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Vorinstanz habe die intensive affektive Beziehung zwischen der Tochter der Beschwerdeführerin und dem Vater anerkannt. Ausserdem betreue der Vater seine Tochter in einem grösseren Umfang als im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts - nämlich nach den Feststellungen der Vorinstanz jede Woche mindestens einen Tag sowie zusätzlich regelmässig an den Wochenenden. Die Vorinstanz, so die Beschwerdeführerin, lasse dennoch offen, ob auch eine intensive wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Vater und seiner Tochter vorliege, da sich die Beschwerdeführerin von vornherein nicht tadellos verhalten habe. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin nimmt die Vorinstanz somit entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Gesamtabwägung vor. Im Weiteren hält die Beschwerdeführerin ihren Sozialhilfebezug für untergeordnet. Dieser erreiche erst gerade die Schwelle, bei welcher eine aufenthaltsbeendende Massnahme infrage komme. Sie habe nur Unterstützungsleistungen bezogen, da der Vater ihrer gemeinsamen Tochter der gerichtlich festgelegten Unterhaltspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da es ihrer Tochter nicht zumutbar sei, nach Serbien auszureisen.
3.2. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1).
3.2.1. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich respektive zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Ist dies nicht der Fall, ist die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BGE 144 I 91 E. 4.2; 140 I 145 E. 3.1). Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut (im Sinne einer überwiegenden Betreuung) zu folgen. Das ausländische minderjährige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- oder betreuungsberechtigten Elternteils. Massgebend sind die (zivilrechtlichen) Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz bestehen und tatsächlich gelebt werden. Das Kind hat das Land gegebenenfalls mit dem obhutsberechtigten Elternteil zu verlassen, wenn dieser über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.5).
3.2.2. Es genügt die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil, wobei die Möglichkeit der Ausübung des Besuchsrechts des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten anderen Elternteils sachgerecht mitzuberücksichtigen ist. Für die Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK respektive Art. 13 Abs. 1 BV ist in diesem Fall erforderlich, dass eine intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenden besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind besteht und sich der obhutsberechtigte Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht, seinerseits "tadellos" verhalten hat. Dabei ist mit noch grösserer Zurückhaltung auf eine Pflicht zu schliessen, dem sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil eine Bewilligung zu erteilen, als im Falle des besuchsberechtigten Elternteils, der selber, im Hinblick auf die Ausübung seines Besuchsrechts, um die Bewilligung nachsucht. Der obhutsberechtigte Elternteil, der die Bewilligung einzig zur Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil erhältlich machen will, soll dies nur bei Vorliegen besonderer Umstände tun können (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2; 142 II 35 E. 6.2; 137 I 247 E. 4.2.3; Urteile 2C_658/2023 vom 4. November 2024 E. 4.4; 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.5).
3.3. Angesichts der vor Bundesgericht vorgetragenen Rügen ist, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin angesichts des gefestigten Aufenthaltsrechts ihrer Tochter gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat.
3.3.1. Das gefestigte Aufenthaltsrecht der Tochter der Beschwerdeführerin ist in der vorliegenden Angelegenheit unbestritten. Diese verfügt, abgeleitet von deren slowenischen Vater, über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (vgl. E. 2.1 des angefochtenen Urteils). Ausserdem kommt beiden Eltern das (gemeinsame) elterliche Sorgerecht zu (vgl. Bst. A hiervor). Allerdings lebt die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen gemeinsam mit ihrer Tochter zusammen, während der Vater Letztere zwar regelmässig, aber nur besuchsweise betreut. Angesichts der tatsächlich gelebten Verhältnisse im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils, die im bundesgerichtlichen Verfahren unbestritten sind (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), ist festzuhalten, dass sich die Tochter in der Obhut ihrer beschwerdeführenden Mutter befindet (vgl. Bst. A.c hiervor). Es liegt keine alternierende Obhut vor. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht die Rechtsprechung zum in der Schweiz anwesenden besuchsberechtigten Elternteil (Vater) und zum obhutsberechtigten Elternteil (Mutter), der um die Bewilligungsverlängerung ersucht, angewendet (vgl. E. 3.2.2 hiervor).
3.3.2. Die Voraussetzungen für den völkerrechtlichen Bewilligungsanspruch sind somit eine intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem in der Schweiz lebenden Vater und seiner Tochter sowie ein tadelloses Verhalten der um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersuchenden Mutter - d. h. der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Die Vorinstanz hält die enge affektive Beziehung zwischen dem Vater und seiner Tochter für erstellt. In Anbetracht des Umstands, dass der Vater seiner Unterhaltspflicht nicht vollumfänglich, sondern lediglich im Umfang von zwei Dritteln nachgekommen sei und er lediglich eine untergeordnete Betreuung übernehme, hat die Vorinstanz das Vorliegen einer intensiven wirtschaftlichen Beziehung zumindest als fraglich erachtet (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz gelangt im Weiteren zum Schluss, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit nicht tadellos sei. Die Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seien nicht erfüllt (vgl. E. 3.5 f. des angefochtenen Urteils) und die aufenthaltsbeendende Massnahme sei verhältnismässig (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils). Es ist zu prüfen, ob diese vorinstanzliche Würdigung zutrifft.
3.3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend anführt, fehlt es namentlich an einem tadellosen Verhalten, wenn die betroffene Person in einer ihr vorwerfbaren Weise über eine längere Dauer Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe bezieht oder bezogen hat (vgl. Urteile 2C_525/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.3; 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 4.3).
3.3.3.1. Die Vorinstanz stellt unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2021 bis zum 30. April 2021 sowie vom 1. September 2022 bis heute (Stand: 27. Mai 2025) Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 90'422.90 bezogen hat. Gesundheitliche Gründe hätten der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht entgegengestanden. Die Beschwerdeführerin weise, so die Vorinstanz feststellend, in den nahezu neun Jahren ihrer Anwesenheit in der Schweiz einzig für August 2024 einen Lohn in der Höhe von Fr. 743.20 und für September 2024 einen Lohn im Betrag von Fr. 399.60 aus. Dreimal habe sie zwar einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschliessen können. Für zwei Stellen gebe es indes keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin diese je angetreten hätte. Die dritte Anstellung habe sie nur etwas mehr als einen Monat innegehabt. Nach den Feststellungen der Vorinstanz seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin über so viele Jahre erwerbslos geblieben sei (vgl. E. 3.6 des angefochtenen Urteils). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sind nicht bestritten (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.3.3.2. Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, die Unterstützung habe erst gerade die Schwelle erreicht, bei welcher eine aufenthaltsbeendende Massnahme infrage komme. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, gilt die von der Sozialhilfe bezogenen Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 90'422.90 nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits als beachtlich (vgl. Urteil 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 3.4; 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.2.3; 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3). Die Vorinstanz lastet der Beschwerdeführerin sodann zu Recht an, keiner (teilweisen) Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Selbst wenn die Beschwerdeführerin ab dem 24. September 2022 als allein erziehende Mutter zu betrachten ist, kann ihr angesichts des Alters ihrer Tochter ohne Weiteres zugemutet werden, dass sie sich um eine Arbeit bemüht und sich ihren Lebensunterhalt nicht von der Sozialhilfe finanzieren lässt (vgl. Urteile 2C_648/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 4.5; 2C_891/2021 vom 6. Dezember 2022 E. 4.3.2; 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 6.1.2). Mit dem vor Bundesgericht pauschal vorgetragenen Einwand, sie habe nicht arbeiten können, da sie unter der Trennung gesundheitlich und psychisch gelitten habe, legt sie nicht dar, weshalb sie während ihres gesamten Aufenthalts seit 2017 in der Schweiz lediglich einzelne Monate gearbeitet hat. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführerin die Sozialhilfeabhängigkeit vorzuwerfen sei, ist insgesamt nicht zu beanstanden.
3.3.4. Die - angesichts der fehlenden ernsthaften Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit - vorwerfbare Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin fällt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung besonders ins Gewicht. Es vermag somit nichts zu ändern, wenn neben der vorinstanzlich als erstellt betrachteten Voraussetzung der intensiven Beziehung in affektiver Hinsicht auch jene in wirtschaftlicher Hinsicht vorläge. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz offenlassen dürfen, ob die geleisteten Unterhaltszahlungen des Vaters zusammen mit den erbrachten Naturalleistungen (Betreuung durch den Vater) ausreichten, um das Erfordernis der intensiven Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht zu erfüllen (vgl. E. 3.4 i.f. des angefochtenen Urteils). Nach dem Dargelegten sind die Voraussetzungen für einen umgekehrten Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK nicht erfüllt.
3.4. Die aufenthaltsbeendende Massnahme erweist sich im Weiteren als verhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK.
3.4.1. Die Beschwerdeführerin ist erst im Alter von 38 Jahren in die Schweiz eingereist. Zuvor hat sie 26 Jahre in U.________ (Österreich) gelebt. Der Bezug zum Heimatland Serbien ist zwar nicht mehr eng. Die Beschwerdeführerin hat Serbien vor langer Zeit verlassen und lebt seit 1990 nicht mehr dort. Gleichwohl hat sie, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, in Serbien ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre erlebt und spricht fliessend Serbisch. Vor Bundesgericht bringt die Beschwerdeführerin keine überzeugenden Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme sprechen. Im blossen Umstand, dass die finanziellen Mittel knapp seien, ist jedenfalls kein solcher Grund zu erkennen. Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung - z. B. infolge einer erstellten gesundheitlichen Beeinträchtigung - macht die Beschwerdeführerin weder vor Bundesgericht noch im vorinstanzlichen Verfahren geltend (vgl. E. 4.1 i.f. des angefochtenen Urteils).
3.4.2. Hinzu kommt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin die Schweiz nicht zusammen mit ihrer Mutter verlassen muss. Es steht den Eltern frei, die mittlerweile 12-jährige, aufenthaltsberechtigte Tochter bei ihrem Vater (und ihren Brüdern) zu belassen (vgl. auch Urteil 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 6.5). Verlässt die Tochter mit der Beschwerdeführerin dagegen die Schweiz, träfe sie dies zwar empfindlich. Mit ihren mittlerweile 12 Jahren befindet sie sich jedoch gerade noch in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. Urteil 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 6.3; vgl. auch Urteil 2C_464/2023 vom 27. August 2024 E. 5.4.3). Trotz der zu erwartenden Schwierigkeiten sind aber keine besonderen, erschwerenden Umstände ersichtlich, die einer Integration in Serbien entgegenstünden. Die Tochter der Beschwerdeführerin spricht ebenfalls Serbisch und könnte die familiären Kontakte mit ihrem Vater und ihren Brüdern auch von Serbien aus pflegen. Überdies liegt die Heimatstadt der Beschwerdeführerin nach der unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellung in unmittelbarer Nähe zu V.________. Ein Flug nach V.________ dauere weniger als zwei Stunden (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils).
3.5. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach dem Dargelegten keine Verletzung von Art. 8 EMRK zur Folge.
4.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall ihres Unterliegens, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da ihre finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen ist und das Rechtsmittel angesichts des Alters der Tochter der Beschwerdeführerin nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwältin Lisa Rudin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben und dieser aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger