Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_456/2025
Urteil vom 18. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Thöni,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 18. Juni 2025 (VB.2025.00182).
Sachverhalt
A.
Der ugandische Staatsangehörige A.________ (geboren 2000) stellte im Februar 2021 bei der Schweizer Botschaft in Nairobi (Kenia) einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zur Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft mit dem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen B.________ (geboren 1987). Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte A.________ die Einreiseerlaubnis, woraufhin dieser im Dezember 2021 in die Schweiz einreiste und die Partnerschaft mit B.________ eintragen liess. Im Januar 2022 erhielt A.________ im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Im Februar 2023 trennte sich das Paar. Als Trennungsgrund gab A.________ an, dass er sich in eine Frau verliebt habe, mit der er mittlerweile verlobt sei (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die eingetragene Partnerschaft von A.________ mit B.________ wurde Ende Juni 2023 aufgelöst.
Im Hinblick auf eine allfällige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ erkundigte sich das Migrationsamt im April 2024 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) danach, ob der Wegweisung von A.________ nach Uganda aufgrund seiner sexuellen Orientierung Vollzugshindernisse entgegenstehen. Das SEM (Direktionsbereich Asyl) nahm dazu am 22. Juli 2024 Stellung. Es verneinte das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen.
B.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Die dagegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 11. Februar 2025; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2025).
C.
A.________ gelangte am 26. August 2025 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2025 sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte A.________, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das Migrationsamt, die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie das SEM verzichteten auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
D.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2026 teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich mit, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2025 eine italienische Staatsangehörige geheiratet habe, weshalb ihm das Migrationsamt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilen werde.
Mit Verfügungen vom 27. Januar 2026 setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer und dem Migrationsamt bis am 11. Februar 2026 Frist, um sich zur allfälligen Gegenstandslosigkeit des hängigen Beschwerdeverfahrens (sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen) zu äussern.
Der Beschwerdeführer äusserte sich am 3. Februar 2026 dahingehend, dass ihm zwischenzeitlich eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt worden sei. Damit sei das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden. Hinsichtlich der Kostenfolgen ersucht der Beschwerdeführer um Festsetzung "möglichst geringer Kosten" und beantragt im Übrigen keine Entschädigung.
Erwägungen
1.
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts als letzte kantonale Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer beruft sich vor dem Hintergrund seiner eingetragenen Partnerschaft in vertretbarer Weise auf einen aus Art. 50 AIG fliessenden Bewilligungsanspruch, womit der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht greift (vgl. Urteil 2C_257/2025 vom 23. Juli 2025 E. 2 mit Hinweis).
1.2. Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt das schutzwürdige Interesse im Verlauf des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt abgeschrieben; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 150 II 409 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden (vgl. Urteil 2C_200/2024 vom 21. Juli 2025 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
1.3. Das vorliegende Verfahren betrifft die Weigerung der kantonalen Behörden, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Inzwischen wurde ihm eine neue Aufenthaltsbewilligung erteilt. Damit ist das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers nachträglich weggefallen und das Beschwerdeverfahren grundsätzlich gegenstandslos geworden. Dass ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses abzusehen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
1.4. Der Rechtsstreit ist somit gegenstandslos geworden. Das Verfahren 2C_456/2025 ist gestützt auf Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG als erledigt abzuschreiben. Dies erfolgt im ordentlichen Verfahren nach Art. 20 BGG, da die Urteilsfällung unmittelbar bevorstand.
2.
2.1. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds zu entscheiden (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen (BGE 142 V 551 E. 8.2). Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (BGE 118 Ia 488 E. 4.a; Urteile 2C_655/2023 vom 1. Februar 2024 E. 2.3; 2C_611/2020 vom 3. August 2020 E. 5).
2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 52 AIG. Er macht geltend, seine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Uganda) sei aufgrund seiner Homo- bzw. Bisexualität und des Umstands, dass Homosexualität unter Strafe steht, stark gefährdet im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG.
2.3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass sich allein aus der Homosexualität des Beschwerdeführers keine hinreichend erhebliche Wahrscheinlichkeit einer künftigen Verfolgung in Uganda ergebe. Weiter erachtete die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er konkret gefährdet sei, als wenig substanziiert und vage (angefochtenes Urteil, E. 3.5).
2.4. Das Bundesgericht hat in einem jüngeren Leitentscheid die Verpflichtungen der Schweizer Behörden zur Klärung der menschenrechtlichen Situation von homosexuellen Personen in ausländerrechtlichen Verfahren präzisiert (Urteil 2C_18/2025 vom 2. Oktober 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.3 mit Hinweisen). Mit Blick auf diese Rechtsprechung und bei summarischer Würdigung waren die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels intakt. Der ugandische "Anti-Homosexuality Act" unterscheidet, wie auch die Vorinstanz erkennt, zwischen einem Grundtatbestand und einem qualifizierten Tatbestand. Letzterer ist mit Todesstrafe bedroht. Wer den Grundtatbestand erfüllt, kann mit lebenslänglicher Haft ("imprisonement for life") bestraft werden. Unter den Grundtatbestand fallen namentlich einvernehmliche homosexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen (Art. 2). Ausserdem sieht das ugandische Recht eine Verpflichtung vor, homosexuelle Personen den Behörden zu melden (Art. 14). Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz die Situation von homosexuellen Personen und die für den Beschwerdeführer allenfalls bestehende Gefahr einer unmenschlichen Behandlung in Uganda weiter abklären müssen (vgl. Urteil 2C_18/2025 vom 2. Oktober 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.3.8).
2.5. Aus den dargelegten Gründen rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Dass der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung beantragt hat bzw. in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2026 davon ausgeht, keinen Entschädigungsanspruch zu haben, ist unerheblich (vgl. FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 21 [S. 444] zu Art. 42 BGG).
3.
Nach dem Ausgeführten ist das Verfahren 2C_456/2025 ohne Erhebung von Gerichtskosten und unter Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
Demnach entscheidet das Bundesgericht:
1.
Das Verfahren 2C_456/2025 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat Rechtsanwältin Simone Thöni für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann