Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_41/2024
Urteil vom 1. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
A.________ SA,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Henri Zegg,
gegen
Wettbewerbskommission, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Untersuchung 22-0458 betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 28. November 2023 (B-3097/2018).
Sachverhalt
A.
A.a. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) eröffnete am 30. Oktober 2012 gegen 19 im Unterengadin tätige Unternehmen der Baubranche die Untersuchung 22-0433 "Bau Unterengadin". Gegenstand der Untersuchung war die Frage, ob zwischen den besagten Bauunternehmen unzulässige Wettbewerbsabreden stattgefunden hatten. Im Jahr 2015 wurde die genannte Untersuchung auf den ganzen Kanton Graubünden ausgedehnt (nunmehr unter dem Titel "Bauleistungen Graubünden") und von dieser die vorliegend streitbetroffene Untersuchung Nr. 22-0458 "Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I" ("Engadin I") abgetrennt.
A.b. Untersuchungsadressatin der Untersuchung "Engadin I" war insbesondere die B.________ AG mit Sitz in X.________ (CHE-yyy), welche den Betrieb einer Bauunternehmung bezweckte. Diese Gesellschaft nahm ihren Betrieb als Bauunternehmung im Jahr 2007 auf, nachdem sie das operative Geschäft der Kollektivgesellschaft B.B.________ übernommen hatte, welche bereits seit den 1960er-Jahren aktiv war. Per 5. Juli 2019 wurde die B.________ AG mittels Absorptionsfusion von der A.________ SA mit Sitz in X.________ (CHE-zzz) übernommen und im Handelsregister gelöscht. Die vorgenannte B.________ AG ist nicht zu verwechseln mit der anschliessend mittels Abspaltung von der A.________ SA vom 26. Juli 2019 neu gegründeten und am 30. Juli 2019 im Handelsregister eingetragenen B.________ AG (CHE-xxx; "neue" B.________ AG). Die "neue" B.________ AG ist vom vorliegenden Verfahren
nicht betroffen.
Ebenfalls von der genannten Untersuchung betroffen war die D.________-Gruppe, bestehend aus drei Bauunternehmen, nämlich der Muttergesellschaft D.________ AG mit Sitz in V.________ und deren Tochtergesellschaften E.________ AG (seit 2005 zu 100 %) und F.________ (seit Ende der 1990er-Jahre zu 96 %). Zudem war Untersuchungsadressatin die Bauunternehmung G.________ AG mit Sitz in W.________.
B.
B.a. Mit Fax-Bonusmeldung vom 1. November 2012 reichte die G.________ AG und mit Fax-Bonusmeldung von 9. November 2012 die D.________-Gruppe Selbstanzeige ein.
B.b. Nach mehrjähriger Untersuchung beantragte das Sekretariat gegenüber der Wettbewerbskommission (WEKO) eine Sanktionierung der B.________ AG wegen Verstosses gegen das Kartellgesetz (Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [KG] vom 6. Oktober 1995; SR 251). Nach Vernehmlassung der betroffenen Gesellschaft kam die Wettbewerbskommission (WEKO) mit Verfügung vom 26. März 2018 (Untersuchung 22-0458) zum Schluss, dass die B.________ AG (CHE-yyy) das KG verletzt hatte und erliess eine Verfügung mit folgendem Dispositiv:
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"1.
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Der [...] B.________ AG [...] wird untersagt:
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1.1.
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Konkurrenten und Konkurrentinnen im Zusammenhang mit der Er bringung von Hoch- und Tiefbauleistungen um Schutz, Stützofferten oder den Verzicht einer Offertangabe anzufragen oder derartiges anzubieten;
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1.2.
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sich im Zusammenhang mit der Erbringung von Hoch- und Tiefbau- leistungen mit Konkurrenten und Konkurrentinnen vor Ablauf der Offerteingabefrist - oder, sofern nicht vorhanden, vor rechtskräftiger Auftragserteilung - über Offertpreise, Preiselemente sowie die Zu- und Aufteilung von Kunden und Kundinnen und Gebieten auszutauschen. Davon ausgenommen ist der Austausch unabdingbarer Informationen im Zusammenhang mit:
a) der Bildung und Durchführung von Arbeitsgemeinschaften (ARGE);
sowie
b) der Mitwirkung an der Auftragserfüllung als Subunternehmer.
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2.
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Wegen Beteiligung an gemäss Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG unzu lässigen Wettbewerbsabreden (vgl. die Übersicht in Abschnitt C. 3.6 [recte: C. 4.6] mit folgenden Beträgen nach Art. 49a Abs. 1 KG belas tet werden:
[...]
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2.3
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die B.________ AG mit einem Betrag von CHF 250'668.--.
[...]
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3.
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[...]
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4.
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Die Verfahrenskosten betragen CHF 730'000.-- und werden folgendermassen auferlegt:
[...]
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4.6
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Die B.________ AG trägt CHF 35'000.--.
[...]
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[...]."
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B.c. Gegen die genannte Verfügung der WEKO erhob die B.________ AG (CHE-yyy) am 28. Mai 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Während des Verfahrens passte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. August 2020 die Parteibezeichnung infolge Absorptionsfusion der B.________ AG mit der A.________ SA an (vgl. Bst. A.b oben), indem sie Letztere neu als Beschwerdeführerin bezeichnete. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2023 (B-3097/2018) wurde die Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als der Sanktionsbetrag gemäss Ziff. 2.3 Dispositiv der Verfügung (Fr. 250'668.--) auf Fr. 184'510.-- reduziert wurde (Ziff. 2 Urteilsdispositiv). Darüber hinaus bzw. im Wesentlichen wurde die Beschwerde abgewiesen (Ziff. 3 Urteilsdispositiv). Die Ziff. 4 und 5 Urteilsdispositiv betreffen die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung.
Das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet in seiner Begründung im Wesentlichen zwischen dem sog. "Tatkomplex Vorversammlungen (1997 - 2008) " und zwei Einzelabreden (Projekte "H.________" [2011], und "I.________" [2011]).
Der Sanktionsbetrag von Fr. 184'510.-- setzt sich gemäss Begründung des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt zusammen (vgl. E. 126 angefochtenes Urteil) :
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Vorversammlungen (2006 -
2008)
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Fr. 131'670.--
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"H.________" (2011)
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Fr. 40'840.--
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"I.________" (2011)
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Fr. 12'000.--
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C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Januar 2024 an das Bundesgericht beantragt die A.________ SA (Beschwerdeführerin), das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2023 sei aufzuheben, soweit die Beschwerde nicht gutgeheissen worden sei, und die der Beschwerdeführerin mit Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils auferlegte Sanktion von Fr. 184'510.-- sei auf einen Betrag von Fr. 52'840.-- herabzusetzen (Rechtsbegehren Ziff. 1). Weiter seien die der Beschwerdeführerin mit Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils für das vorinstanzliche Verfahren auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 10'000.-- auf Fr. 2'000.-- herabzusetzen und es seien die von der WEKO mit Verfügung vom 26. März 2018 der Rechtsvorgängerin, nämlich der B.________ AG (CHE-yyy) auferlegten anteilmässigen Verfahrenskosten von Fr. 35'000.-- auf max. Fr. 13'000.-- herabzusetzen (Rechtsbegehren Ziff. 2). Zudem sei die WEKO zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen und es sei die mit Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils der Beschwerdeführerin zugesprochene reduzierte Parteientschädigung zulasten der WEKO angemessen zu erhöhen und die WEKO sei zu verpflichten, für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine erhöhte Parteientschädigung, mindestens aber Fr. 10'000.--, zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziff. 3). In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin neben dem Beizug der vorinstanzlichen Akten auch den Beizug der Akten der Vorinstanz "für die beiden Parallelverfahren B-3096/2018 und B-3290/2018". Zudem sei der Publikationstext im Falle einer Entscheidpublikation vorgängig der Beschwerdeführerin vorzulegen und dieser Gelegenheit zu geben, den Publikationstext auf Geschäftsgeheimnisse zu überprüfen.
Das Bundesgericht hat sich im Urteil 2C_70/2024 vom 19. März 2026 ebenfalls mit dem Tatkomplex Vorversammlungen (1997 - 2008) befasst. Zudem ist aus der Untersuchung Nr. 22-0458 "Engadin I" ein weiteres Verfahren hervorgegangen, welches das Bundesgericht mit Urteil 2C_40/2024 vom 19. März 2026 (zur Publikation vorgesehen) behandelt hat, wobei dort der sog. "1. Tatkomplex Zusammenarbeit [...] (2008 - 2012) " Streitgegenstand bildete. Zwecks Verwendung einer einheitlichen Terminologie und Abgrenzung wird nachfolgend der in casu betroffene Streitgegenstand wie im Urteil 2C_70/2024 als "2. Tatkomplex Vorversammlungen (1997 - 2008) " bezeichnet.
Die WEKO beantragt mit ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 23. April 2024, wobei sie an ihren Rechtsbegehren festhält.
Erwägungen
I. Eintreten und Streitgegenstand
1.
Die vorliegende Beschwerde betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Bereich des Kartellrechts (Art. 82 lit. a BGG) und damit in einem Gebiet, welches nicht von Art. 83 BGG erfasst wird. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der hierzu legitimierten Beschwerdeführerin ist demnach einzutreten (Art. 42, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich, wobei das Bundesgericht nur bei einer offensichtlich unrichtigen bzw. willkürlichen oder rechtsverletzenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, deren Korrektur entscheidrelevant sein kann, eingreift (Art. 95, Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 142 I 135 E. 1.6). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als offensichtlich unrichtig, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (BGE 140 III 264 E. 2.3). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben), d.h. in der Rechtsschrift ist klar und detailliert darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll. Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).
2.3. Bezüglich des anwendbaren Rechts ist (mangels spezifischer Übergangsbestimmung) auf die allgemeine intertemporalrechtliche Regelung abzustellen, wonach Rechtssätze für die zur Zeit ihrer Geltung sich ereignenden Sachverhalte gelten (Urteil 2C_244/2022 vom 23. Januar 2025 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 151 II 742; 143 III 297 E. 5.3.3). Grundsätzlich ist von einem kartellrechtlich relevanten Sachverhalt auszugehen, solange sich das wettbewerbswidrige Verhalten wettbewerbsbeschränkend auswirkt (Urteil 2C_244/2022 vom 23. Januar 2025 E. 2,3, nicht publ. in: BGE 151 II 742; 124 III 495 E. 1).
Vor Bundesgericht ist vorliegend lediglich der sog. "2. Tatkomplex Vorversammlungen (1997 - 2008) " Streitgegenstand, wobei umstritten ist, ob das entsprechende, wettbewerbswidrige Verhalten bis im Mai 2008 angedauert hat. Es ist deshalb auf die bis am 31. Mai 2008 geltende Fassung der materiellen Bestimmungen des KG abzustellen.
3.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist wie erwähnt lediglich der sog. "2. Tatkomplex Vorversammlungen (1997 - 2008) ". In diesem Rahmen ist allerdings
unbestritten, dass
bis 2006ein natürlicher bzw. tatsächlicher, sachlicher Gesamtkonsens zwischen verschiedenen Bauunternehmen bestand, für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin
projektübergreifend mittels sog. Vorversammlungen vor der Offerteingabe den Zuschlagsempfänger und den Offertpreis festzulegen (vgl. E. 19 und 26 angefochtenes Urteil). Das Bundesgericht hat im Übrigen im Urteil 2C_70/2024 bestätigt, dass dieser tatsächliche, sachliche Gesamtkonsens zumindest ab 2003 bestand und damit ein entsprechender Gesamtplan verfolgt wurde, nämlich das gesamte Marktverhalten bezüglich des einschlägigen Submissionsmarkts projektübergreifend zu koordinieren, wobei daran unter anderem die G.________ AG und die D.________-Gruppe beteiligt waren (Urteil 2C_70/2024 vom 19. März 2026 E. 6.3.1 ff.). Seitens der Beschwerdeführerin ist weiter
unbestritten, dass an diesem Gesamtkonsens
im Jahr 2006die Kollektivgesellschaft B.B.________ beteiligt war (vgl. Bst. A.b oben, Rz. 17 Beschwerde sowie E. 26 angefochtenes Urteil). Gleichwohl rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da die Vorinstanz "die Rechtsfigur des sogenannten Gesamtkonsenses" im angefochtenen Urteil nicht begründe, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, sich zu verteidigen (vgl. E. 4 unten und Rz. 50 ff. Beschwerde).
Bestritten wird zudem, dass der genannte Gesamtkonsens ab 2007 bis Mai 2008 weiter angedauert hat und dass in dieser Zeitperiode die B.________ AG, welche Anfang 2007 das operative Baugeschäft von der Kollektivgesellschaft B.B.________ übernommen hatte, in persönlicher Hinsicht am Gesamtkonsens beteiligt war. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine willkürliche, vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (vgl. dazu E. 6 und 7 unten). Sie leitet daraus ab, dass ihre Sanktionierung gemäss Art. 49a Abs. 3 lit. b KG verjährt sei, da zum Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung (30. Oktober 2012) die Kollektivgesellschaft B.B.________ bzw. die B.________ AG seit mehr als fünf Jahren nicht mehr am Gesamtkonsens respektive der Wettbewerbsbeschränkung beteiligt gewesen seien, und rügt damit eine Verletzung dieser Bestimmung. Weiter macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Kollektivgesellschaft B.B.________ und die B.________ AG seien nur im Tiefbau tätig gewesen, weshalb sie im Verhältnis zu anderen Kartellteilnehmern - welche auch im Hochbau aktiv gewesen seien - nicht Unternehmen gleicher Marktstufe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG darstellten. Sie rügt in diesem Sinne eine Verletzung dieser Bestimmung (vgl. E. 8 unten). Zudem rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Bundesrecht bei der Sanktionsbemessung (vgl. E. 10 unten). Schliesslich sind die von der WEKO im erstinstanzlichen Verfahren auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 35'000.--, welche bereits vor Bundesverwaltungsgericht spezifisch angefochten und von der Vorinstanz geschützt wurden, nach wie vor strittig, da die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, der Betrag sei angesichts ihrer untergeordneten Rolle im Rahmen des Kartells zu hoch (vgl. E. 11 unten).
Vor Bundesgericht
nicht mehr Streitgegenstand sind die zwei Einzelabreden "Projekt H.________" (2011), und "Projekt I.________" (2011), für welche die B.________ AG mit insgesamt Fr. 52'840.-- gebüsst wurde, wobei diese Sanktion infolge Absorptionsfusion der Beschwerdeführerin zugerechnet wurde (vgl. Bst. B.c oben). Folgerichtig verlangt die Beschwerdeführerin denn auch mit Rechtsbegehren Ziff. 1 eine Herabsetzung der Sanktion von Fr. 184'510.-- auf den vor Bundesgericht nicht mehr bestrittenen Betrag von Fr. 52'840.--.
II. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
4.
Die Beschwerdeführerin macht wie erwähnt geltend, das angefochtene Urteil begründe "die Rechtsfigur des sogenannten Gesamtkonsenses" nicht, und erblickt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).
4.1. Die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. dazu ausführlich BGE 143 III 65 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; Urteil 2C_430/2023 vom 4. September 2024 E. 4.1).
4.2. Das angefochtene Urteil führt mehrfach aus, dass unter Gesamtkonsens vorliegend ein natürlicher Konsens zwischen verschiedenen Bauunternehmen zu verstehen ist, der darauf gerichtet war, für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin projektübergreifend mittels sog. Vorversammlungen den Zuschlagsempfänger und den Offertpreis vorgängig festzulegen (vgl. unter anderem Rz. 17, 22 und 37 angefochtenes Urteil). Die Beschwerdeführerin war deshalb ohne Weiteres in der Lage, in voller Kenntnis der Sache Beschwerde zu führen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als unbegründet.
III. Die vorliegend relevanten Vorschriften des KG
5.
Der Streitfall betrifft eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 KG.
5.1. Art. 4 Abs. 1 KG lautet folgendermassen:
"Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken."
Vier Elemente zeichnen diese Legaldefinition aus: (1) Verhaltenskoordination als Oberbegriff, der die Vereinbarung und die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen umfasst, (2) Unternehmen auf gleicher Marktstufe oder auf verschiedenen Marktstufen, (3) Wettbewerbsbeschränkung sowie (4) Bezwecken oder Bewirken (BGE 148 II 521 E. 6.2; 147 II 72 E. 3.1; 144 II 246 E. 6.4.1; Urteil 2C_64/2023 vom 26. November 2024 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 151 II 475). Abreden sind sowohl Vereinbarungen als auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. Sie sind die Mittel der Verhaltenskoordination (BGE 147 II 72 E. 3.1; 129 II 18 E. 6.3; Urteil 2C_64/2023 vom 26. November 2024 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 151 II 475). Eine Verhaltensweise fällt dann unter Abreden nach Art. 4 Abs. 1 KG, wenn es sich um ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der betreffenden Unternehmen handelt (BGE 148 II 521 E. 6.2.1; 144 II 246 E. 6.4.1; 129 II 18 E. 6.3; Urteil 2C_64/2023 vom 26. November 2024 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 151 II 475). Mit dem Begriff der Abrede sollen lückenlos alle denkbaren Mittel der Verhaltenskoordination erfasst werden, welche die praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lassen. Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen unterscheiden sich nicht ihrem Wesen nach, sondern nur in ihrer Intensität oder Ausdrucksform. Die abgestimmte Verhaltensweise bleibt immer im Vorfeld einer Vereinbarung und erfordert keinen gemeinsamen Plan (BGE 147 II 72 E. 3.4.1 und 3.4.2.3). Vereinbarungen zeichnen sich im Gegensatz zu abgestimmten Verhaltensweisen durch einen gegenseitigen Bindungswillen aus, sprich ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken, welches auf übereinstimmenden, gegenseitigen Willensäusserungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR beruht. Die Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG geht dabei über den obligationenrechtlichen Vertrag hinaus, da sie auch rechtlich nicht erzwingbare Vereinbarungen (sogenannte "Gentlemen's Agreements" oder "Frühstückskartelle") erfasst (BGE 147 II 72 E.3.3, E. 3.4.1, E. 3.4.2.1; Urteil 2C_64/2023 vom 26. November 2024 E. 6.3.1, nicht publ. in: BGE 151 II 475).
Der gemeinsame Wille muss auf einem Konsens beruhen, wobei primär entsprechend Art. 18 OR zu prüfen ist, ob ein wirklicher bzw. tatsächlicher übereinstimmender Wille (natürlicher Konsens) vorliegt, was eine Sachverhaltsfrage darstellt, oder, wenn kein natürlicher Konsens ermittelt werden kann, ob aufgrund der Auslegung der Willensäusserungen nach dem Vertrauensprinzip auf einen normativen Konsens geschlossen werden kann, was eine Rechtsfrage darstellt (BGE 148 II 521 E. 7.6.1; Urteil 2C_43/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 10.3.1. f., nicht publ. in: BGE 148 II 25). Das Vorliegen eines tatsächlichen Konsenses überprüft das Bundesgericht als Sachverhaltsfrage nur auf Willkür (Art. 9 BV) hin. Die Auslegung der Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip bzw. das Vorliegen eines normativen Konsenses überprüft das Bundesgericht dagegen frei (BGE 148 II 521 E. 7.6.1; Urteil 2C_43/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 10.3.1. f., nicht publ. in: BGE 148 II 25).
Die Vorinstanz geht aufgrund ihrer Sachverhaltsfeststellungen von einer intensiven Verhaltenskoordination, nämlich einer solchen, die von einem Konsens der Beteiligten getragen wird, aus (vgl. E. 43 angefochtenes Urteil, E. 6 und 7 unten). Sie leitet daraus unter dem Titel "Gesamtabrede" ab, dass eine Wettbewerbsabrede im Sinne einer Vereinbarung und nicht einer abgestimmten Verhaltensweise vorliegt (vgl. E. 52 ff. angefochtenes Urteil).
5.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Auslegung und Anwendung von Art. 4 Abs. 1 KG die Rechtsprechung und Lehre zum parallelen europäischen Kartellrecht, sprich zu den entsprechenden Begriffen "Vereinbarungen zwischen Unternehmen" und "aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen" gemäss Art. 101 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 13. Dezember 2007; ABl. C 115/47 vom 9. Mai 2008), zu berücksichtigen (BGE 148 II 521 E. 6.2.3; 147 II 72 E. 3.1). Liegen im Wesentlichen gleiche Sachlagen vor, kann primär davon ausgegangen werden, dass sie gleich beurteilt werden (BGE 151 II 742 E. 10.2; Urteil 2C_64/2023 vom 26. November 2024 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 151 II 475; vgl. auch BGE 146 II 217 E. 4.3; 139 I 72 E. 8.2.3).
5.3. Im Urteil 2C_40/2024 vom 19. März 2026 hat das Bundesgericht erwogen, dass unter Gesamtabrede respektive Gesamtvereinbarung ein natürlicher oder normativer Konsens zwischen Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen in Bezug auf die Koordination des gesamten Marktverhaltens zu verstehen sei, d.h. ein entsprechender Gesamtplan verfolgt werde. Dies schliesse zwangsläufig einen entsprechenden Gesamtvorsatz (Wollen und Wissen) mit ein. Weiter sei erforderlich, dass die entsprechende Gesamtabrede eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecke oder bewirke. Die Gesamtabrede respektive Gesamtvereinbarung kann unter den Begriff der Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG subsumiert werden. Dieses Verständnis ist vereinbar mit dem EU-Kartellrecht bzw. der dort verwendeten Rechtsfigur der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, welche unter anderem voraussetzt, dass sich die einzelnen Abreden bzw. Vereinbarungen in einen Gesamtplan mit einem gemeinsamen Ziel einfügen lassen (vgl. dazu ausführlich Urteil 2C_40/2024 vom 19. März 2026 E. 5.7.1 ff., 5.8, zur Publikation vorgesehen).
5.4. Die Beschwerdeführerin stellt vorliegend zu Recht nicht in Frage, dass die Gesamtabrede bzw. Gesamtvereinbarung unter den Begriff der Wettbewerbsabrde gemäss Art. 4 Abs. 1 KG subsumiert werden kann. Ebenso wenig bestreitet sie, dass im Jahr 2006 ein entsprechender, auf ein gemeinsames Ziel gerichteter, natürlicher Gesamtkonsens existierte. Sie bestreitet jedoch, dass ein solcher, natürlicher Gesamtkonsens auch für die Periode 2007 bis Mai 2008 erstellt ist. Ausserdem macht sie geltend, selbst wenn der Gesamtkonsens für diese Periode erstellt sei, sei die B.________ AG daran in tatsächlicher Hinsicht
nicht beteiligt gewesen. Die Beschwerdeführerin rügt damit in zweifacher Hinsicht eine willkürliche, vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, was nachfolgend zu prüfen ist.
IV. Die Sachverhaltsrügen
6.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in folgender Hinsicht die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zum "2. Tatkomplex": Sie macht geltend, die vorinstanzliche Feststellung, dass der projektübergreifende, natürliche Gesamtkonsens zwischen verschiedenen Bauunternehmen, für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin mittels sog. Vorversammlungen vorgängig den Zuschlagsempfänger und den Offertpreis festzulegen,
auch für die Periode 2007 bis Mai 2008 erstellt sei, sei willkürlich. Kurz gesagt rügt sie eine willkürliche, vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Weiterführung des natürlichen Gesamtkonsenses
nach 2006.
6.1. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, in den Jahren 2007 und 2008 hätten gemäss den Aussagen von J.________ (damaliger Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der D.________ AG sowie Verwaltungsratspräsident der E.________ AG) und K.________ (damaliger Geschäftsführer der E.________ AG) nur noch zu einzelnen, wenigen Projekten Vorversammlungen stattgefunden. Es habe keine systematischen Absprachen mehr gegeben und diese seien meistens nicht zielführend gewesen. Gemäss den Jahresberichten des Graubündner Baumeisterverbandes (GBV) für die Jahre 2007 und 2008 habe es zudem in diesen Jahren gar keine Versammlungen mehr gegeben. Die Einträge in der Agenda von Y.________ (damaliger sog. Submissionsleiter oder Berechnungsleiter, d.h. Leiter der Vorversammlungen) seien wenig aussagekräftig. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach der genannte Gesamtkonsens auch nach 2006, d.h. in der Periode 2007 bis Mai 2008, weiter bestanden habe, sei willkürlich.
6.2. Zunächst ist festzuhalten, dass J.________ und K.________ in ihren Zeugenaussagen einräumten, dass sowohl 2007 als auch 2008 noch mehrere Vorversammlungen stattgefunden haben. Dies korreliert auch mit mehreren Einladungen des GBV zu Vorversammlungen, welche für den 1. Februar 2007, 29. März 2007, 30. April 2007, 2. Mai 2007, 8. Februar 2008, 3. April 2008, 29. April 2008 und 13. Mai 2008 angesetzt waren. Zudem finden sich für die Jahre 2007 und 2008 mehrere entsprechende Einträge in der Agenda von Y.________, der von 2003 bis 2008 seitens des GBV als sog. Submissionsleiter Vorversammlungen geleitet hat und dafür entschädigt wurde. Auch J.________ bestätigte, dass er im Jahr 2007 noch drei Vorversammlungen als sog. Submissionsleiter durchgeführt hat und dafür entschädigt wurde (vgl. E. 21.7, E. 21.16 - E. 21.18 angefochtenes Urteil). J.________ widerspricht mit seinen Zeugenaussagen auch den von ihm verfassten Jahresberichten des GBV, welche für die Jahre 2007 und 2008 Vorversammlungen im Unterengadin in Abrede stellten. Schliesslich bestätigte Z.________ (damaliger Geschäftsführer GBV), dass der GBV noch bis im Jahr 2008 die Charge "Berechnungsleiter" gehabt habe, wobei er für das Jahr 2008 die Durchführung von drei Vorversammlungen anerkannte (vgl. E. 21.22 angefochtenes Urteil).
Bereits aufgrund des Umstandes, dass für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 13. Mai 2008 nicht weniger als acht Vorversammlungen stattgefunden haben - wobei die Funktion des "Submissionsleiters" bzw. "Berechnungsleiters" noch bis im Jahr 2008 existierte und auch entschädigt wurde -, ist entgegen der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz eine systematische Durchführung von Vorversammlungen willkürfrei erstellt. Auch der Zweck der Vorversammlungen hat sich in dieser Periode gegenüber 2006 nicht geändert, gab doch J.________ zu Protokoll, der Zweck der Vorversammlungen sei immer der gleiche gewesen, nämlich die Aufträge vernünftig untereinander zu verteilen. Die Vorversammlungen hätten bis zu deren Abschaffung dazu gedient, sich über Zuteilung und Preis zu einigen. Mit den Vorversammlungen im Jahr 2007 und 2008 habe man beabsichtigt, die Ziele, die man vorher hatte, weiterhin zu erreichen (vgl. E. 21.15, E. 21.16 angefochtenes Urteil). Auch K.________ bestätigt dies, indem er zu Protokoll gab, man habe sich "bei rund einem Drittel gefunden, bei zwei Drittel nicht" (vgl. E. 21.17 angefochtenes Urteil).
Die Vorversammlungen basierten demnach, wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat, auf einem tatsächlichen Konsens der Teilnehmer, den Zuschlag und den Angebotspreis vor der Offerteingabe beim Auftraggeber bereits festzulegen. Es mag sein, dass die Unternehmen bei der Verteilung der Aufträge untereinander ab 2007 nicht mehr so erfolgreich waren wie vorher, was in der Zeugenaussage von J.________ zum Ausdruck kommt, wonach es immer schwieriger geworden sei, die Ziele, die man vorher gehabt habe, zu erreichen (vgl. E. 21.15 angefochtenes Urteil). In dieselbe Richtung geht auch die Aussage von K.________, es habe sich einfach "zu Tode gelaufen". Man habe sich nicht mehr gefunden (vgl. E. 21.17 angefochtenes Urteil). Der möglicherweise abnehmende Erfolg der Verhaltenskoordination ändert jedoch nichts daran, dass die betroffenen Unternehmen weiterhin den Plan verfolgten, die Zuschlagsempfänger und Offertpreise vorgängig festzustellen, und zwar bis zur letzten Vorversammlung vom 13. Mai 2008.
6.3. Aufgrund der zahlreichen, vorgenannten Indizien hat die Vorinstanz demnach bezüglich des "2. Tatkomplexes" willkürfrei festgestellt, dass der natürliche Gesamtkonsens der beteiligten Unternehmen, im Rahmen von Vorversammlungen die Zuschlagsempfänger und Offertpreise für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin vorgängig festzulegen, auch für 2007 bis Mai 2008 weiterhin bestand (vgl. E. 26 - E. 37 angefochtenes Urteil). Die entsprechende Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet.
Für den vorliegenden Fall
entscheidend ist allerdings, ob die B.________ AG, welche in den Jahren 2007 und 2008 als Bauunternehmung aktiv war, in der Zeitperiode 2007 bis Mai 2008 ebenfalls am vorgenannten Gesamtkonsens beteiligt war, was anschliessend zu prüfen ist (vgl. E. 7 unten).
7.
Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls eine willkürliche, vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die
Beteiligung der B.________ AG am vorgenannten Gesamtkonsens in der Zeitperiode 2007 bis Mai 2008.
7.1. Sie bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, aus den zahlreichen Beweismitteln, welche als Nachweis für den Gesamtkonsens gedient hätten, ergebe sich
nicht, dass die B.________ AG in der genannten Zeitperiode am Gesamtkonsens beteiligt gewesen sei. Insbesondere die Zeugenaussagen von J.________ und K.________ erlaubten keinen solchen Nachweis. Auch aus drei von der Vorinstanz ins Feld geführten Interessenbekundungen für Projekte bzw. Einladungen zu Vorversammlungen könne keine Beteiligung abgeleitet werden, abgesehen davon, dass zwei der Vorversammlungen für den 1. und 15. Februar 2007 angesetzt gewesen und somit ausserhalb der Verjährungsfrist von Art. 49a Abs. 3 lit. b KG gelegen seien, weshalb ein allfälliges, wettbewerbswidriges Verhalten verjährt sei. Die B.________ AG habe nie an Vorversammlungen teilgenommen. Zudem könne von ihr nicht der Nachweis verlangt werden, dass sie sich von der Teilnahme an den Absprachen distanziert habe. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung respektive Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich.
7.2. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Streitgegenstand vor Bundesgericht die Beteiligung an einem Gesamtkonsens und damit an einer Gesamtabrede sanktioniert wird und nicht die Beteiligung an einer einzelnen Submissionsabrede. Beweisthema ist, ob die Beschwerdeführerin an einem natürlichen,
projektübergreifenden Konsens beteiligt war, jeweils das Marktverhalten an Vorversammlungen in dem Sinne zu koordinieren, dass Zuschlagsempfänger und Offertpreis vorgängig festgelegt werden. Vor Bundesgericht erforderlich ist die willkürfreie Feststellung der Beteiligung an einem Gesamtplan mit dem Ziel der
projektübergreifenden Koordination, d.h. der willkürfreie Beweis der Beteiligung an einer einzelnen Submissionsabrede genügt nicht (vgl. dazu Urteil 2C_40/2024 vom 19. März 2026 E. 5.7.3 ff., zur Publikation vorgesehen). Damit ist auch den Bedenken der Lehre gegenüber der Gesamtabrede Rechnung zu tragen, wonach erstens die Gefahr bestehe, dass die Unschuldsvermutung und die Beweisanforderungen ausgehebelt würden, wenn aus bloss behaupteten Einzelabreden auf eine Gesamtabrede geschlossen werde (vgl. Urteil 2C_40/2024 vom 19. März 2026 E. 5.7.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen), und zweitens der Beginn der Verjährungsfrist gemäss Art. 49a Abs. 3 lit. b KG erst später einsetze (dazu nachfolgend und Urteil 2C_40/2024 vom 19. März 2026 E. 5.7.2, zur Publikation vorgesehen).
Gemäss Art. 49a Abs. 3 lit. b KG entfällt die Belastung bzw. Sanktion, "wenn die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt wurde". Unter Wettbewerbsbeschränkung ist das wettbewerbswidrige Verhalten zu verstehen (Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 6.4.2; vgl. Urteil 2C_698/2021 vom 5. März 2024 E. 5). Ist ein natürlicher Gesamtkonsens, grundsätzlich bei allen Submissionen das Marktverhalten mittels Vorversammlungen im genannten Sinne zu koordinieren, willkürfrei erstellt, liegt das wettbewerbswidrige Verhalten in der Beteiligung an diesem Gesamtkonsens und nicht in der Beteiligung an einer einzelnen Submissionsabrede. Folglich ist bezüglich der Verjährung an der Beteiligung am Gesamtkonsens anzuknüpfen. Der Gesamtkonsens und damit auch die Gesamtabrede stellen ein kontinuierliches, wettbewerbswidriges Verhalten respektive einen Dauerverstoss dar. Die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt demnach erst zu laufen, wenn das betroffene Unternehmen seine Beteiligung am Gesamtkonsens respektive das wettbewerbswidrige Verhalten nicht mehr fortgeführt hat und damit der Dauerverstoss beendet wurde (vgl. Urteil 2C_70/2024 vom 19. März 2026 E. 6.2; CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Basler Kommentar Kartellgesetz, 2. Aufl. 2021 [BSK KG], N. 243 zu Art. 49a KG).
7.3. Die vorliegende Untersuchung wurde am 30. Oktober 2012 eröffnet (vgl. Bst. A.a oben). Somit ist entscheidend, ob die B.________ AG mindestens bis am 30. Oktober 2007 am Gesamtkonsens beteiligt war. Ist dies vorinstanzlich willkürfrei erstellt, ist das wettbewerbswidrige Verhalten und damit die Sanktionierung gemäss Art. 49a Abs. 3 lit. b KG
nicht verjährt. Vorliegend ist unbestritten, dass die Kollektivgesellschaft B.B.________ im Jahr 2006 am Gesamtkonsens beteiligt war (vgl. E. 3 oben). Die entscheidende Frage ist, ob die B.________ AG, welche das operative Geschäft der Kollektivgesellschaft B.B.________ anfangs 2007 übernommen hat (vgl. Bst. A.b oben), die Beteiligung am Gesamtkonsens bis
mindestens am 30. Oktober 2007 fortgeführt hat.
7.4.
7.4.1. Die Vorinstanz ist beweiswürdigend zum Schluss gekommen, dass die B.________ AG ab dem Jahr 2007 bis im Mai 2008 die Beteiligung am Gesamtkonsens fortgeführt habe. Sie hat sich diesbezüglich auf mehrere Indizien gestützt (vgl. E. 44 und 45 angefochtenes Urteil), insbesondere die Zeugenaussagen von J.________ und K.________, die Einladungen an die B.________ AG zu den Vorversammlungen vom 1. Februar 2007 ("N.________"), 15. Februar 2007 ("O.________") und 8. Februar 2008 ("S.T.________") sowie den Umstand, dass die B.________ AG als Nichtmitglied des GBV gar nicht verpflichtet war, ihr Interesse an einer Submission zu melden (vgl. dazu Urteil 2C_70/2024 vom 19. März 2026 E. 6.3), woraus geschlossen werden könne, dass sie weiterhin aktiv die Umsetzung des Gesamtkonsenses verfolgt habe.
7.4.2. Für die Beweiswürdigung ist vom Umstand auszugehen, dass die Vorgängerin der B.________ AG (Kollektivgesellschaft B.B.________) unbestrittenermassen im Jahr 2006 am Gesamtkonsens beteiligt war (vgl. E. 7.3 oben). Entscheidend ist, ob die B.________ AG nach 2006 ihren Willen zum Ausdruck gebracht hat, den Gesamtkonsens weiterhin mitzutragen. Die Zeugen J.________ und K.________ sagten übereinstimmend aus, dass der Vertreter der B.________ AG (Q.________) im Jahr 2007 an Vorversammlungen teilgenommen habe. Eine Teilnahme im Jahr 2008 wurde immerhin als möglich angesehen und K.________ widersprach ausdrücklich der ihm vorgehaltenen Aussage von Q.________, wonach Letzterer nie an Vorversammlungen teilgenommen habe. Vielmehr bestätigte K.________ nach reiflicher Überlegung, Q.________ an einer oder mehreren Vorversammlungen gesehen zu haben (vgl. E. 21.16 f. angefochtenes Urteil).
Das Indiz der Zeugenaussagen ist in Kombination mit den aktenkundigen Einladungen an die B.________ AG für die Vorversammlungen vom 1. und 15. Februar 2007 und 8. Februar 2008 (vgl. E. 7.4.1 oben und E. 44 angefochtenes Urteil) sowie dem Umstand, dass die B.________ AG unabhängig von einer verbandsinternen Meldepflicht aktiv ihr Interesse an den genannten Projekten angemeldet hatte, zu betrachten. Wenn die B.________ AG nämlich für im Jahr 2008 traktandierte Projekte noch ihr Interesse bekundete und Einladungen zu Vorversammlungen erhielt, ist es
nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz daraus im Kontext mit den Zeugenaussagen beweiswürdigend auf die Fortsetzung der willentlichen und wissentlichen Beteiligung an der projektübergreifenden Koordination des Marktverhaltens, d.h. der weiteren Beteiligung am Gesamtkonsens bis im Mai 2008, schliesst. Aufgrund der Gesamtheit der Indizien ist es naheliegend und vertretbar, davon auszugehen, dass die B.________ AG auch nach 2006 bis im Mai 2008 den entsprechenden Gesamtplan weiter mitgetragen hat.
Der Umstand, dass die B.________ AG nur im Tiefbau tätig war (vgl. E. 8 unten), führt im Übrigen entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Rz. 49 Beschwerde) nicht dazu, dass sie nicht am Gesamtkonsens beteiligt sein konnte. Für eine Beteiligung am Gesamtkonsens genügt, dass sie ihren Willen zum Ausdruck gebracht hat, weiterhin an der Koordination des Marktverhaltens im Tief-
und Hochbau Rahmen von Vorversammlungen mitzuwirken. Abgesehen davon deutet die Einladung zur Vorversammlung vom 1. Februar 2007 ("N.________"; vgl. E. 7.4.1 oben) auf ein Hochbauprojekt hin.
Nach dem Gesagten ist willkürfrei erstellt, dass die B.________ AG
zumindest bis am 30. Oktober 2007 noch am Gesamtkonsens beteiligt war, sodass die Verjährung gemäss Art. 49a Abs. 3 lit. b KG
nichteingetreten ist (vgl. E. 7.2 f. oben).
7.5. Die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Beteiligung der B.________ AG am Gesamtkonsens in der Periode 2007 - Mai 2008 erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und das angefochtene Urteil diesbezüglich als bundesrechtskonform.
V. Subsumtion unter Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 KG
8.
8.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 KG. Sie macht geltend, die Kollektivgesellschaft B.B.________ und die B.________ AG seien nur im Tiefbau, nicht jedoch im Hochbau tätig gewesen. Deshalb handle es sich nicht um "Unternehmen gleicher Marktstufen" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG (Wortlaut vgl. E. 5.1 oben).
8.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, die genannten Gesellschaften seien im Hochbau zumindest potentielle Wettbewerber gewesen, was genüge, um auf eine Stellung als Unternehmen gleicher Marktstufe zu schliessen (vgl. E. 50 angefochtenes Urteil).
8.3. Art. 4 Abs. 1 KG erfasst Wettbewerbsabreden von Unternehmen auf gleicher oder verschiedener Marktstufe. Dieses Tatbestandselement bringt zum Ausdruck, dass nicht bloss horizontale, sondern auch vertikale Abreden erfasst werden (vgl. BGE 148 II 521 E. 6.2.6; 144 II 246 E. 6.4.1). Die genannten Gesellschaften waren unbestrittenermassen als Bauunternehmen zumindest im Tiefbau tätig und standen damit auf gleicher Marktstufe bzw. in einem horizontalen Wettbewerbsverhältnis zu den anderen am Kartell beteiligten Bauunternehmen. Das Tatbestandselement der Unternehmen gleicher Marktstufe ist damit erfüllt und die Rüge der Verletzung von Art. 4 Abs. 1 KG erweist sich als unbegründet.
8.4. Dass die vorliegende Gesamtabrede unter den Begriff der Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG fällt - was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird -, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 5.3 f. oben). Im Weiteren war die Gesamtabrede objektiv gesehen geeignet, die Wettbewerbsparameter Auswahl des Geschäftspartners und Preis zu beeinträchtigen, weshalb auch das Tatbestandserfordernis des Bezweckens
oder Bewirkens einer Wettbewerbsbeschränkung gegeben ist. Es liegt nämlich zumindest ein Bezwecken vor, was genügt, da die Elemente Bezwecken oder Bewirken nur alternativ vorliegen müssen (BGE 147 II 72 E. 3.6; Urteil 2C_70/2024 vom 19. März 2026 E. 9.2).
8.5. Der Tatbestand von Art. 4 Abs. 1 KG ist nach dem Gesagten erfüllt.
9.
9.1. Die vorstehende Prüfung, ob eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vorliegt, ist zu unterscheiden von der Frage der Zulässigkeit einer Abrede nach Art. 5 KG. Ob eine Wettbewerbsabrede schädlich, zulässig oder unzulässig ist, ist Gegenstand von Art. 5 KG (BGE 147 II 72 E. 3.5; 146 II 246 E. 6.8).
9.2. Unzulässig sind gemäss Art. 5 Abs. 1 KG "Abreden, welche den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe wirtschaftlicher Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen."
Art. 5 Abs. 3 KG führt verschiedene Abreden auf, welche den wirksamen Wettbewerb vermutungsweise beseitigen, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen. Dazu gehören unter anderem Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen (Art. 5 Abs. 3 lit. a KG) sowie Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern (Art. 5 Abs. 3 lit. c KG). Die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs kann widerlegt werden, wenn ein genügender Innen- oder Aussenwettbewerb nachgewiesen wird (BGE 143 II 297 E. 4; vgl. auch BGE 147 II 72 E. 6.5). Abreden, welche den Wettbewerb im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG erheblich beeinträchtigen, können durch Gründe wirtschaftlicher Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt sein (BGE 143 II 297 E. 5). Einer solchen Rechtfertigung nicht zugänglich sind Abreden, welche den wirksamen Wettbewerb beseitigen (BGE 147 II 72 E. 6.1; 143 II 297 E. 4.1).
9.3. Die Beschwerdeführerin hat bezüglich der Anwendung von Art. 5 KG keine Rügen erhoben. Aus dem Inhalt der vorliegenden Gesamtabrede ergibt sich, dass eine Preis- und Geschäftspartnerabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a und c KG vorliegt, welche aufgrund ihres Gegenstands und mangels Effizienzgründen unzulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 i.V.m Art. 5 Abs. 3 KG ist.
VI. Sanktionsbemessung
10.
Die Beschwerdeführerin rügt für den Fall, dass das wettbewerbswidrige Verhalten nicht verjährt ist (vgl. E. 7.4.2 oben), bezüglich der Sanktionsbemessung eine Verletzung von Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG und Art. 3 der Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung [SVKG]; SR 251.5). Sie macht geltend, die Vorinstanz habe - nachdem der Umsatz für das Jahr 2006 nicht mehr eruierbar sei - zu Unrecht für die Bemessung des Basisbetrags als Umsatz der letzten drei Jahre
zwei Mal den Umsatz für das Jahr 2007 herangezogen. Die Vorinstanz hätte sich jedoch auf den Jahresumsatz von zwei Jahren beschränken müssen, nämlich auf den Umsatz der Jahre 2007 und 2008, d.h. der Umsatz 2007 hätte nur ein Mal berücksichtigt werden dürfen.
10.1. Ist ein Unternehmen gemäss Art. 49a Abs. 1 KG an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Absätze 3 oder 4 KG beteiligt, ist es mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes zu sanktionieren (BGE 147 II 72 E. 8.5.1; 146 II 217 E. 9.1; 143 II 297 E. 9.7.1). Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen der konkreten Sanktionsbemessung wird der im Einzelfall auszusprechende Betrag innerhalb des abstrakten - in Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG festgelegten - Sanktionsrahmens anhand der in Art. 2 ff. SVKG enthaltenen Kriterien in drei Schritten konkret bestimmt ( Art. 49a Abs. 1 Satz 3 und 4 KG ; BGE 147 II 72 E. 8.5.1; 146 II 217 E. 9.1; 144 II 194 E. 6.2; 143 II 297 E. 9.7.1) : Ermittlung des Basisbetrags (Art. 3 SVKG) - Anpassung an die Dauer des Verstosses (Art. 4 SVKG) - Erhöhung bzw. Verminderung entsprechend erschwerender oder mildernder Umstände ( Art. 5 und 6 SVKG ). Nach Art. 3 SVKG bildet der Basisbetrag der Sanktion je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen
in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (BGE 147 II 72 E. 8.5.1; 146 II 217 E. 9.1; 144 II 194 E. 6.2).
10.2. Als letzte drei Geschäftsjahre fallen vorliegend die Jahre 2006, 2007 und 2008 in Betracht. Die WEKO und die Vorinstanz waren jedoch nicht in der Lage, den Jahresumsatz der Kollektivgesellschaft B.B.________ für das Jahr 2006 zu ermitteln. Die Vorinstanz hat deshalb wie bereits die WEKO hilfsweise den Jahresumsatz des Nachfolgeunternehmens B.________ AG (vgl. Bst. A.b oben) im Geschäftsjahr 2007 zwei Mal herangezogen und demnach im Rahmen von Art. 3 SVKG folgenden Umsatz berücksichtigt: Fr. 664'200.-- (2007) + Fr. 664'200.-- (2007) + Fr. 1'305'000.-- (2008) = Fr. 2'633'400.--. Von diesem Umsatz hat die Vorinstanz 4 % als Basisbetrag berechnet, woraus sich ein Basisbetrag von Fr. 105'336.-- ergibt (vgl. E. 101 angefochtenes Urteil).
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, wenn sich der Umsatz für das Geschäftsjahr 2006 nicht mehr ermitteln lasse, sei nur folgender Umsatz zu berücksichtigen: Fr. 664'200.-- (2007) + Fr. 1'305'000.-- (2008) = Fr. 1'969'200.--. Unter Anwendung des unbestrittenen Prozentsatzes von 4 % ergebe sich damit ein Basisbetrag von Fr. 78'796.--.
10.3. Vorliegend wird von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch geltend gemacht, dass die Kollektivgesellschaft B.B.________ im Geschäftsjahr 2006 keinen Umsatz erzielt habe. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, gemäss Art. 958f OR sei die Kollektivgesellschaft B.B.________ nur verpflichtet gewesen, die Geschäftsbücher und Abschlüsse für zehn Jahre aufzubewahren. Diese Frist sei bereits abgelaufen gewesen, als die WEKO den Geschäftsumsatz 2006 habe ermitteln wollen, und deshalb nicht mehr eruierbar. Mangels Ermittlung des Geschäftsumsatzes 2006 müsse der Umsatz 2006 ausser Betracht fallen. Für den Basisbetrag dürfe deshalb nur der Umsatz von zwei Geschäftsjahren (2007 und 2008) herangezogen werden.
10.4.
10.4.1. Die Frage ist, ob vorliegend für die Berechnung des Basisbetrages der Umsatz 2007 ersatzweise respektive hilfsweise auch für das Jahr 2006 und damit zwei Mal (ein Mal für 2006, ein Mal für 2007) herangezogen werden darf.
10.4.2. Zur Beantwortung ist von der ratio legis der Sanktionierung auszugehen. Diese soll eine abschreckende Wirkung haben (BGE 151 II 742 E. 6.3.2; Urteil 2C_70/2024 vom 19. März 2026 E. 10.5, zur Publikation vorgesehen). Letztere würde unterlaufen, wenn für eines der drei Jahre gemäss Art. 49a Abs. 1 Satz 1 bzw. Art. 3 SVKG kein Umsatz berücksichtigt würde, weil sich dessen Höhe nicht mehr ermitteln lässt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Wettbewerbsbehörden bei der Sanktionsbemessung über ein erhebliches Ermessen verfügen, welches pflichtgemäss ausgeübt werden muss (BGE 147 II 72 E. 8.5.2; Urteil 2C_70/2024 vom 19. März 2026 E. 12.3). Im Weiteren ist rechtsprechungsgemäss bei der Umsatzberechnung Art. 4 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) zu berücksichtigen (BGE 151 II 742 E. 12.7.3.1; 146 II 217 E. 9.2.2.3 f.; 143 II 297 E. 9.7.2 in fine). Gemäss Art. 4 Abs. 2 VKU sind Umsätze von Geschäftsjahren, die nicht zwölf Monate umfassen, nach dem Durchschnitt der erfassten Monate auf volle zwölf Monate umzurechnen. TAGMANN/ZIRLICK schlagen zudem vor, dass in den Fällen, in denen in den drei relevanten Jahren kein Umsatz erzielt wurde, auf den Umsatz aus früheren Jahren zurückgegriffen und dieser gegebenenfalls auf drei Jahre hochgerechnet wird, unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips (CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: BSK KG, N. 49 f. zu Art. 49a KG). Daraus ergibt sich, dass Bemessungslücken wenn möglich zu schliessen sind, indem auf bekannte Umsatzzahlen zurückgegriffen wird. Überhaupt keinen Umsatz einzusetzen respektive den Umsatz mit Null zu veranschlagen, wird dagegen nicht in Betracht gezogen. Dies steht ausserdem auch im Einklang der eingangs genannten ratio legis der Sanktionierung.
10.4.3. Vorliegend hat die B.________ AG das operative Geschäft der Kollektivgesellschaft B.B.________ im Jahr 2007 weitergeführt (vgl. Bst. A.b oben). Der Umsatz des Geschäftsjahres 2007 ist bekannt und ausserdem bedeutend tiefer als derjenige des Geschäftsjahres 2008 (vgl. E. 10.2 oben). Vor diesem Hintergrund ist es nach dem Gesagten und angesichts des den Wettbewerbsbehörden zustehenden Ermessens nicht rechtswidrig bzw. zu beanstanden, die Bemessungslücke bezüglich Geschäftsjahr 2006 zu schliessen, indem für dieses Jahr der Umsatz des Geschäftsjahres 2007 hilfsweise herangezogen wird. Diese Lösung erweist sich auch als verhältnismässig.
10.4.4. Die vorinstanzliche Berechnung des Basisbetrages bzw. Sanktionsbemessung ist nach dem Gesagten bundesrechtskonform und die entgegenstehende Rüge erweist sich als unbegründet.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Prozentsatz des Umsatzes für die Berechnung des Basisbetrages (vgl. Art. 3 SVKG) aufgrund des Umstandes, dass die Kollektivgesellschaft B.B.________ und die B.________ AG nur im Tiefbau tätig waren, zugunsten der Beschwerdeführerin von 5 % auf 4 % reduziert hat (vgl. E. 101 angefochtenes Urteil).
VII. Verfahrenskosten WEKO
11.
Die Beschwerdeführerin rügt in Bezug auf die Verfahrenskosten der WEKO, welche im vorinstanzlichen Verfahren erfolglos angefochten wurden, eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (GebV-KG; SR 251.2) und der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV). Die der B.________ AG von der WEKO auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 35'000.-- seien selbst bei Abweisung der Beschwerde aufgrund der kurzen Beteiligung am Kartell (2006 - Mai 2008) und der Aktivitäten nur im Tiefbau zu hoch und um Fr. 22'000.-- auf Fr. 13'000.-- zu reduzieren. Dabei wird der Anteil von Fr. 11'000.--, welcher auf die Untersuchung zu den Einzelabreden entfällt (vgl. Bst. B.c und E. 3 in fine oben), nicht bestritten. Bestritten wird dagegen der Anteil von Fr. 24'000.--, welcher auf die Untersuchung zum "2. Tatkomplex Vorversammlungen (1997 - 2008) " entfällt (vgl. Bst. B.c, C und E. 3 oben). Dieser Anteil soll um Fr. 22'000.-- auf Fr. 2'000.-- herabgesetzt werden, sodass die Verfahrenskosten der WEKO insgesamt nur noch Fr. 13'000.-- (Fr. 2'000.-- für "2. Tatkomplex" + Fr. 11'000.-- für Einzelabreden) betragen würden.
11.1. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführerin (respektive der Kollektivgesellschaft B.B.________ und der B.________ AG) seien angesichts der im Vergleich mit anderen Bauunternehmen beschränkten Kartellteilnahme bedeutend tiefere Verfahrenskosten auferlegt worden. Das Verhältnis zum Gesamtbetrag der Verfahrenskosten sei angemessen. Im Weiteren hätten die Kollektivgesellschaft B.B.________ und die B.________ AG die Untersuchung der WEKO mitverursacht. Es bestehe deshalb kein Anlass, die Verfahrenskosten von Fr. 35'000.-- zu reduzieren.
11.2. Die Wettbewerbsbehörden erheben laut Art. 53a Abs. 1 lit. a KG unter anderem Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Art. 26 - 31 KG . Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand (Art. 53a Abs. 2 KG). Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung (Art. 53a Abs. 3 KG). Gemäss Art. 2 der gestützt darauf erlassenen GebV-KG ist gebührenpflichtig, "wer Verwaltungsverfahren verursacht oder Gutachten und sonstige Dienstleistungen nach Art. 1 GebV-KG veranlasst." Bei der Kostenauferlegung gilt demnach das Verursacherprinzip (vgl. Urteile 2C_785/2022 vom 16. April 2024 E.7.5; 2C_934/2020 vom 23. September 2021 E. 4.3).
11.3. Gemäss Verfügung der WEKO vom 28. März 2018 betragen die gesamten Verfahrenskosten der Untersuchung 22-0458 "Engadin I" Fr. 730'000.-- (vgl. Bst. A.a und B.b oben). Davon entfallen Fr. 190'000.-- auf den "2. Tatkomplex Vorversammlungen (1997 - 2008)." Davon wurden Fr. 24'000.-- der B.________ AG auferlegt. Neben der B.________ AG wurden in diesem Zusammenhang sieben weiteren Akteuren Gebühren bzw. Verfahrenskosten auferlegt, nämlich fünf Akteuren Verfahrenskosten von Fr. 36'000.-- und zwei Akteuren Verfahrenskosten von Fr. 12'000.-- (vgl. Verfügung WEKO vom 28. März 2018 Rz. 1109). Mithin wurde die B.________ AG als einziger Akteur mit einem mittleren Betrag belastet, während fünf Akteure mit einem deutlichen höheren und zwei Akteure mit einem deutlich tieferen Betrag belastet wurden.
11.4. Bei horizontalen Kartellen wie dem vorliegenden "2. Tatkomplex" verursacht jedes am Kartell beteiligte Unternehmen das Verwaltungsverfahren. Die Beteiligung an der Gesamtabrede als solche ist massgebend, weshalb nach dem Verursacherprinzip grundsätzlich die Verlegung zu gleichen Teilen ("nach Kopf") erfolgt (Urteil 2C_785/2022 vom 16. April 2024 E. 7.5.1). Gleichzeitig verlangt das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot, dass keine Unterschiede geschaffen werden, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind (Urteil 2C_785/2022 vom 16. April 2024 E. 7.6.1) respektive umgekehrt, dass dort, wo sachliche Gründe bestehen, diesen durch eine unterschiedliche Behandlung Rechnung getragen wird.
11.5. In casu haben die Kollektivgesellschaft B.B.________ und die B.________ AG als Kartellteilnehmerinnen die Untersuchung der WEKO mitverursacht, was an sich eine Auferlegung der Verfahrenskosten "nach Kopf" ermöglichen würde. Dennoch hat die WEKO mit der Festsetzung der Verfahrenskosten für die B.________ AG auf Fr. 24'000.-- gegenüber Fr. 36'000.-- und Fr. 12'000.-- für andere Akteure eine gewisse Abstufung vorgenommen (vgl. E. 10.3 oben). Sie hat damit den Umständen Rechnung getragen, wonach die Kollektivgesellschaft B.B.________ und die B.________ AG weniger lang am horizontalen Kartell beteiligt und nur im Tiefbau aktiv waren. Das angefochtene Urteil, welches diese Auferlegung der Verfahrenskosten bestätigt, steht deshalb im Einklang mit dem Verursacherprinzip bzw. Art. 2 GebV-KG und dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). Die entgegenstehende Rüge erweist sich demnach als unbegründet.
VIII. Geschäftsgeheimnisse
12.
Die Beschwerdeführerin beantragt in verfahrensmässiger Hinsicht, der Publikationstext sei ihr im Falle einer Entscheidpublikation vorgängig vorzulegen und Gelegenheit zu geben, Ersteren auf Geschäftsgeheimnisse zu überprüfen.
12.1. Art. 30 Abs. 3 BV garantiert die Justizöffentlichkeit (zu deren Bedeutung vgl. BGE 143 I 194 E. 3.1) und wird vom BGG umsetzt (vgl. Art. 27 und 59 BGG ) Es obliegt der Beschwerdeführerin, die der Ansicht ist, diese Garantie stehe mit dem Schutz ihrer Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre inklusive ihrer Geschäftsgeheimnisse in Konflikt, einen formellen und begründeten Antrag zu stellen, um ihre Rechte zu wahren (Urteile 2C_791/2021 vom 6. Juli 2022 E. 9.1; 2C_201/2016 vom 3. November 2017 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 144 II 130). Gemäss Art. 27 Abs. 1 BGG informiert das Bundesgericht die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. Allerdings erfolgt die Veröffentlichung der Urteile im Internet grundsätzlich in anonymisierter Form (vgl. Art. 27 Abs. 2 BGG). Die Anonymisierung umfasst grundsätzlich die Personennamen, Firmen und Unternehmensidentifikationsnummern (des Handelsregisters). Das BGG sieht hingegen nicht vor, dass eine Verfahrensbeteiligte das Recht erhält, vor der Veröffentlichung des Urteils im Internet zur Art und Weise der Anonymisierung des Textes - auch in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse - angehört zu werden (vgl. Urteil 2C_201/2016 vom 3. November 2017 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 144 II 130).
12.2. Vorliegend enthält die Beschwerde weder eine Begründung des Antrags noch werden allfällige Geschäftsgeheimnisse in der Beschwerde bezeichnet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Notwendigkeit einer Anonymisierung von Geschäftsgeheimnissen, welche über die ohnehin stattfindende, übliche Anonymisierung hinausgeht, wird von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch dargelegt. Über ein Recht auf Anhörung vor der Urteilspublikation verfügt sie wie erwähnt nicht. Der genannte, prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin ist daher, soweit er nicht ohnehin gegenstandslos ist, abzuweisen (vgl. Urteile 2C_791/2021 vom 6. Juli 2022 E. 9.2; 2C_201/2016 vom 3. November 2017 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 144 II 130).
IX. Schlussfolgerung sowie Kosten und Entschädigungen
13.
Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach unter dem Titel "2. Tatkomplex Vorversammlungen (1997 - 2008) " ein tatsächlicher Gesamtkonsens von mehreren Bauunternehmen und dem GBV bestand, sog. Vorversammlungen abzuhalten, welche bezweckten, den Zuschlagsempfänger und die Angebotspreise vorgängig festzulegen, und zwar für Bauprojekte (Hoch- und Tiefbau) im Unterengadin für die Zeitspanne 1997 - Mai 2008, erweist sich als willkürfrei. An diesem Gesamtkonsens waren gemäss vorinstanzlicher, willkürfreier Sachverhaltsfeststellung in der Zeitperiode 2006 - Mai 2008 unter anderem die Kollektivgesellschaft B.B.________ und die B.________ AG beteiligt. Daraus folgt auch, dass das diesen Gesellschaften zur Last gelegte, wettbewerbswidrige Verhalten und damit die Sanktion
nicht im Sinne von Art. 49a Abs. 3 lit. b KG verjährt sind.
Der genannte, tatsächliche Gesamtkonsens stellt eine Gesamtabrede, nämlich eine Vereinbarung dar und erfüllt die Tatbestandselemente von Art. 4 Abs. 1 KG, wobei sie insbesondere eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt. Bei der Vereinbarung des "2. Tatkomplexes (Vorversammlungen 1997 - 2008) " handelt es sich um eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a (Preisabrede) und lit. c (Geschäftspartnerabrede) i.V.m. Abs. 1 KG.
Die Sanktionierung der Beschwerdeführerin und die Sanktionsbemessung erfüllen die Vorgaben von Art. 49a KG und der SVKG. Im Weiteren erweist sich die Auferlegung der Verfahrenskosten durch die WEKO als bundesrechtskonform.
14.
14.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unbegründet und demzufolge abzuweisen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind auch die diversen Anträge der Beschwerdeführerin bezüglich der Kosten- und Entschädigungsregelung (vgl. Bst. C oben) abzuweisen.
14.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die WEKO hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto