Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_399/2024
Urteil vom 11. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Hongler.
Verfahrensbeteiligte
Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler,
und diese substituiert durch Rechtsanwältin Cora Schmid,
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich.
Gegenstand
Kurzfristige Festhaltung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, vom 11. Juni 2024 (VB.2023.00658).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ stammt aus Afghanistan und wurde am 10. Juni 2023 am Flughafen Zürich von der Kantonspolizei Zürich verhaftet, als er die Schweiz über den Flughafen Zürich in Richtung Istanbul verlassen wollte. Neben einem echten und gültigen deutschen Aufenthaltstitel wurde bei ihm ein gefälschter afghanischer Pass gefunden.
A.b. Mit Strafbefehl vom 12. Juni 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat A.________ wegen Missachtung eines Einreiseverbots, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Fälschung eines Ausweises. Gleichentags wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat aus der Haft entlassen und um 16.17 Uhr - gestützt auf ein Rücklieferungsgesuch vom 11. Juni 2023 - von der Kantonspolizei Zürich dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt. Ebenfalls am 12. Juni 2023 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Inhaftierung von A.________ gestützt auf Art. 73 Abs. 1 AIG und beauftragte es die Kantonspolizei Zürich mit der kurzfristigen Festhaltung. Zudem erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich der Kantonspolizei den Auftrag, A.________ dem Migrationsamt des Kantons Thurgau zuzuführen.
A.c. Die Haftanordnung wurde A.________ am 13. Juni 2023 durch die Kantonspolizei Zürich eröffnet. Die Kantonspolizei beauftragte am 13. Juni 2023 um 7:34 Uhr die B.________ AG, Regionaldirektion Zürich, mit dem Transport, der schliesslich am Morgen des 14. Juni 2023 durchgeführt wurde.
B.
Am 10. Juli 2023 beantragte A.________ die richterliche Überprüfung der am 12. Juni 2023 angeordneten kurzfristigen Festhaltung.
In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2023 zum Haftprüfungsgesuch hielt das Migrationsamt Zürich unter anderem Folgendes fest: "Da der Gesuchsteller im Jahr 2014 auch in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, wobei der Kanton Thurgau für das Verfahren zuständig ist, musste seitens Amt für Migration Thurgau ein Dublin Kat. III Verfahren eingeleitet werden. Um das Wegweisungsverfahren, sowie die Überstellung nach Deutschland, sicherstellen zu können, wurde der Gesuchsteller mit Haftanordnung vom 12. Juni 2023 in Haft genommen und dem Kanton Thurgau zugeführt."
Mit Verfügung und Urteil vom 4. Oktober 2023 stellte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Rechtmässigkeit der Festhaltung von A.________ vom 12. Juni 2023 bis zum 14. Juni 2023 fest.
Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 11. Juni 2024 (Versand: 24. Juni 2024) stellte dieses in Gutheissung der Beschwerde und unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Oktober 2023 fest, dass die kurzfristige Festhaltung von A.________ vom 12. bis zum 14. Juni 2023 widerrechtlich gewesen sei.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. August 2024 gelangt das Staatssekretariat für Migration (SEM) ans Bundesgericht. Das SEM beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die kurzfristige Festhaltung des Beschwerdegegners vom 12. bis zum 14. Juni 2023 rechtmässig war. Eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. A.________ beantragt das Nichteintreten und eventualiter die Abweisung der Beschwerde unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Cora Schmid als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Erwägungen
1.
Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht steht die Beschwerde in öffentlich-rechtliche Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c
e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ).
1.1. Gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999 (OV-EJPD; SR 172.213.1) ist das SEM zur Beschwerdeerhebung berechtigt (vgl. BGE 140 II 74, nicht publ. E. 1; 140 II 539 E. 4.3; Urteil 2C_323/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.2.1).
Das Beschwerderecht der Bundesbehörden nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG dient der richtigen und einheitlichen Anwendung des Bundesrechts. Es setzt kein hierüber hinausgehendes spezifisches (öffentliches) Interesse voraus. Immerhin muss ein mit Blick auf die einheitliche Anwendung des Bundesrechts in vergleichbaren Fällen zureichendes Interesse an der Beurteilung der aufgeworfenen Probleme bestehen (vgl. BGE 135 II 338 E. 1.2.1; BGE 128 II 193 E. 1; je mit Hinweisen; Urteil 2C_323/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.2.1). Die Behördenbeschwerde darf nicht die Behandlung einer vom konkreten Fall losgelösten abstrakten Rechtsfrage des objektiven Rechts bezwecken, sondern hat sich auf konkrete Probleme eines tatsächlich bestehenden Einzelfalls mit Auswirkungen über diesen hinaus zu beschränken (vgl. BGE 135 II 338 E. 1.2.1; 134 II 201 E. 1.1; Urteil 2C_323/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.2.1). Sie muss zudem auch für diesen von einer gewissen Aktualität und (wenigstens noch einer potentiellen) Relevanz sein (Urteil 2C_323/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.2.1). Das öffentliche Interesse an einer Beurteilung der Behördenbeschwerde muss in vergleichbarer Weise aktuell und praktisch sein, wie es Art. 89 Abs. 1 BGG für das allgemeine Beschwerderecht voraussetzt (Urteil 2C_323/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.2.1; 2C_576/2018 vom 16. November 2018 E. 1.2.2; 2C_770/2017 vom 11. September 2018 E. 2; 2C_898/2017 vom 2. Februar 2018 E. 1).
Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 139 I 206 E. 1.1; 136 II 101 E. 1.1; 135 I 79 E. 1.1; Urteil 2C_323/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.2.1).
1.2. Das SEM führt vorliegend zulässigerweise Beschwerde in seinem Aufgabenbereich und unterbreitet dem Bundesgericht eine konkrete Rechtsfrage, namentlich, ob das Migrationsamt Zürich den Beschwerdegegner für die Überführung zum in der Sache zuständigen Migrationsamt des Kantons Thurgau im Rahmen einer kurzfristigen Festhaltung i.S.v. Art. 73 AIG in ausländerrechtliche Haft nehmen durfte. Damit stellt sich die Frage, ob diese Festhaltung mit den Verpflichtungen der Schweiz aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013 S. 31 ff.; nachfolgend: Dublin-III-Verordnung) vereinbar ist, und insbesondere, ob die jüngst ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die Ausschliesslichkeit der sog. Dublin-Haft (vgl. BGE 150 II 57) auch auf die vorliegende Fallkonstellation eines innerstaatlichen Transfers zur für die Wegweisung respektive den Vollzug derselben innerstaatlich zuständigen Migrationsbehörde zwecks Erlass einer Wegweisungsverfügung zur Anwendung kommt. Es geht dabei um die richtige und einheitliche Rechtsanwendung des Bundes- resp. Völkerrechts (Art. 28 Dublin-III-VO; Art. 76a und Art. 73 AIG ). Damit besteht an der Beurteilung der vorliegenden Streitsache ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse.
Auch wenn der Beschwerdegegner nicht mehr kurzfristig festgehalten wird, kann auf das aktuelle praktische Interesse vorliegend verzichtet werden, weil sich die aufgeworfene Frage des Verhältnisses zwischen der kurzfristigen Festhaltung und der Dublin-III-VO immer wieder stellen dürfte, sie angesichts der kurzen Maximalhaftdauer von Art. 73 AIG (72 Stunden) im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte, und die Beantwortung wegen der dargelegten grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.
1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) ist somit einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich.
3.
Vorliegend ist umstritten, ob das kantonale Migrationsamt gegen den Beschwerdegegner eine kurzfristige Festhaltung gestützt auf Art. 73 AIG anordnen durfte.
3.1. Gemäss dem angefochtenen Urteil muss eine
ausschliesslich zwecks Sicherstellung der Überstellung in den Dublin-Empfängerstaat erfolgende Inhaftierung zwingend gestützt auf - und unter den Voraussetzungen von - Art. 76a und Art. 80a AIG (bzw. Art. 28 Dublin-III-VO) erfolgen. Art. 76a AIG finde auch auf Personen Anwendung, die sich illegal in der Schweiz aufhielten und hier kein Asylgesuch gestellt hätten, die aber zuvor in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch eingereicht haben. Würden konkrete Hinweise für die Zuständigkeit eines anderen (Dublin-) Staates vorliegen, könne sich ein ausländerrechtlicher Freiheitsentzug nicht auf Art. 73 AIG stützen. Zu diesem Zweck stünden nur Art. 76a und Art. 80a AIG zur Verfügung. Vorliegend sei die Schwelle eines Freiheitsentzugs fraglos erreicht und dem verfahrensbeteiligten Amt klar gewesen, dass auf den Beschwerdegegner - der im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zwecks Sicherstellung der Überstellung in den Dublin-Empfängerstaat inhaftiert gewesen sei - das Dublin-Verfahren zur Anwendung gelange. Es sei nicht ersichtlich, dass die Haftvoraussetzungen nach Art. 76a und Art. 80a AIG (bzw. Art. 28 Dublin-III-VO) geprüft worden oder gar erfüllt gewesen wären. Die Inhaftierung gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG sei rechtswidrig erfolgt.
3.2. Das beschwerdeführende Staatssekretariat bestreitet dies im Wesentlichen mit der Begründung, die am 12. Juni 2024 verfügte kurzfristige Festhaltung durch das Migrationsamt des Kantons Zürich habe die Überführung des Beschwerdegegners in den für ihn zuständigen Kanton Thurgau zur Eröffnung einer Verfügung bezweckt (Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG). Im Zeitpunkt der kurzfristigen Festhaltung des Beschwerdegegners sei noch kein Dublin-Verfahren eingeleitet respektive hängig gewesen, dessen Sicherstellung die Anwendung der Dublin-Haftbestimmungen nach sich gezogen hätte. Mangels Zuständigkeit für die Wegweisung und deren Vollzug hätte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine allfällige Haft gestützt auf Art. 76a AIG gar nicht anordnen dürfen (Art. 80a Abs. 1 AIG). Das zuständige Migrationsamt des Kantons Thurgau habe zum einschlägigen Zeitpunkt noch gar keine Kenntnis von der Festhaltung des Beschwerdegegners gehabt; entsprechend habe die kurzfristige Festhaltung auch nicht ausschliesslich zur Sicherstellung eines zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht eingeleiteten Rückführungsverfahrens in einen anderen Dublin-Staat dienen können. Im Übrigen sei die kurzfristige Festhaltung rechtskonform erfolgt.
4.
4.1. Die Inhaftierung einer Person im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ist erlaubt, wenn sie die Sicherstellung des Überstellungsverfahrens in den zuständigen Dublin-Staat bezweckt (vgl. Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit dem Bundesbeschluss vom 26. September 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [AS 2015 1841 ff.]). Die Voraussetzungen dazu bestimmen sich im Rahmen von Art. 28 der Dublin-III-Verordnung nach Art. 76a AIG (BGE 150 II 57 E. 3.1.1; 148 II 169 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.2. Nach Art. 28 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch die Dublin-III-Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Die Staaten können zur Sicherung des Überstellungsverfahrens eine gesuchstellende Person im Rahmen einer Einzelfallprüfung festhalten, wenn (1) eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, (2) die freiheitsentziehende Massnahme sich als verhältnismässig erweist und (3) weniger einschneidende Massnahmen unwirksam erscheinen (Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung). Die einzelnen Staaten sind verpflichtet, in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung die Kriterien zu nennen, auf denen die Gründe beruhen, die zu dieser Annahme Anlass geben (BGE 150 II 57 E. 3.1.2; 148 II 169 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Schweiz hat die Dublin-III-Haftregeln in Art. 76a (materielles Recht) bzw. Art. 80a (Verfahren) AIG umgesetzt (dazu im Einzelnen: BGE 150 II 57 E. 3.1.4 mit Hinweisen; Urteil 2C_199/2018 vom 9. Juli 2018 E. 4.1). Demgegenüber steht die kurzfristige Festhaltung gemäss Art. 73 AIG in keinem Zusammenhang mit dem Dublin-Verfahren.
4.3. Nach Einleitung des Dublin-Verfahrens sind grundsätzlich nur die für dieses vorgesehenen Haftbestimmungen unter Ausschluss allfälliger weiterer administrativer Haftarten nach dem nationalen Recht anwendbar (BGE 150 II 57 E. 3.1.5 und 3.3.5; Urteil 2C_199/2018 vom 9. Juli 2018 E. 4.2). Entsprechend hat das Bundesgericht entschieden, dass für kantonalrechtlichen Polizeigewahrsam kein Raum besteht, wenn dieser die Schwelle eines Freiheitsentzugs erreicht und die Inhaftnahme
einzig zum Zweck erfolgt, eine Rückführung im Dublin-Verfahren sicher zu stellen (BGE 150 II 57 E. 3.3.7). Die Inhaftnahme
ausschliesslich zwecks Sicherstellung der Überstellung in den Dublin-Empfängerstaat muss zwingend gestützt auf - und unter den Voraussetzungen von - Art. 76a und Art. 80a AIG (bzw. Art. 28 Dublin-III-Verordnung) erfolgen (BGE 150 II 57 E. 4.2).
4.4. Die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts sind in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne des zu übernehmenden bzw. übernommenen Sekundärrechts der Europäischen Union auszulegen, in Bezug auf die Dublin-III-Haftregeln also in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Art. 28 Dublin-III-Verordnung in Berücksichtigung der Praxis des EuGH zu dieser Bestimmung (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [DAA; SR 0.142.392.68]; BGE 150 II 57 E. 3.1.5; 148 II 169 E. 3.1 mit Hinweisen). Ist eine solche Auslegung nicht möglich, geht Art. 28 Dublin-III-Verordnung dem nationalen Recht vor (BGE 148 II 169 E. 5.2 mit Hinweisen).
5.
Grundsätzlich unbestritten ist, dass die vorliegend streitgegenständliche Inhaftierung des Beschwerdegegners mit einer Haftdauer von mehr als 40 Stunden die Schwelle eines Freiheitsentzugs im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 150 II 57 E. 3.3.6 und 4.2) erreichte. Zu klären ist demgegenüber, ob sie ausschliesslich unter den Voraussetzungen von Art. 28 Dublin-III-VO und dessen Umsetzung im innerstaatlichen Recht (Art. 76a und Art. 80a AIG ) hätte erfolgen dürfen.
Wie erwähnt (vorne E. 4.3) setzt die Ausschliesslichkeit der Dublin-Haft insbesondere voraus, dass die Inhaftnahme
einzig die Sicherstellung der Überstellung in den Dublin-Empfängerstaat bezweckt. Diese Voraussetzung ist zuerst zu prüfen.
5.1. Der Beschwerdegegner bestreitet nicht, dass das Migrationsamt Zürich innerstaatlich nicht für das ihn betreffende Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugsverfahren zuständig war. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner von einer innerstaatlich unzuständigen kantonalen Behörde aufgegriffen worden ist, und er zum Zweck der Durchführung des eigentlichen Wegweisungsverfahrens erst noch an die für die Wegweisung respektive den Wegweisungsvollzug zuständige Behörde überführt werden musste. Ebenfalls unbestritten ist, dass das unzuständige Migrationsamt Zürich im Zeitpunkt der Haftanordnung davon ausging, dass der Beschwerdegegner dereinst im Rahmen der Dublin-III-VO nach Deutschland zurückgeführt werden würde.
5.2. Die Dublin-III-VO regelt die Frage der innerstaatlichen Zuständigkeit für die Wegweisung und den Vollzug derselben nicht. Vielmehr regelt sie Fragen der zwischenstaatlichen Zuständigkeit für die Durchführung von Verfahren betreffend die Gewährung von internationalem Schutz (also Asyl oder subisidiärer Schutzstatus; vgl. auch Art. 1 Dublin-III-VO). Entsprechend regelt die Bestimmung zur Inhaftnahme in Art. 28 Dublin-III-VO die Inhaftierung
zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren (vgl. Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO), wobei sich der Begriff der Überstellung in diesem Zusammenhang auf die grenzüberschreitende Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat bezieht, und nicht auf innerstaatliche Überstellungen an die für das Wegweisungsverfahren nach innerstaatlichem Recht zuständige Behörde. Erst diese Behörden sind innerstaatlich zuständig, überhaupt die ggfs. notwendigen Abklärungen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Person in den Anwendungsbereich der Dublin-III-VO fällt oder nicht. Entsprechende Abklärungen sowie eine solche Beurteilung kann nicht einer innerstaatlich unzuständigen Behörde obliegen. Eine andere Handhabe würde gerade diese innerstaatliche Zuständigkeitsordnung faktisch unterwandern, indem eine unzuständige Behörde gewissermassen vorfrageweise Entscheide betreffend das Wegweisungsverfahren und den Wegweisungsvollzug treffen müsste, die zudem unter Umständen weitergehende Abklärungen erfordern.
5.3. Dass eine solche Handhabe nicht zweckmässig wäre, zeigt das vorliegende Verfahren:
5.3.1. So verfügte der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Inhaftierung über einen gültigen deutschen Aufenthaltstitel, wobei noch die befragende Kantonspolizei gemäss Einvernahmeprotokoll vom 11. Juni 2023 davon ausging, dass der Ausweis des Beschwerdegegners als Ersatzmassnahme für
Flüchtlinge ausgestellt wurde (Einvernahme vom 11. Juni 2023 Ziff. 6; Akten Migrationsamt, S. 16; Art. 105 Abs. 2 BGG). Zwar fehlen weitere Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil, und ist angesichts des in Kopie bei den Akten liegenden Ausweises - auf dem sich der Vermerk "Art. 25 Abs. 3" befindet (Akten Migrationsamt, S. 7; Art. 105 Abs. 2 BGG) - wohl davon auszugehen, dass der deutsche Aufenthaltstitel des Beschwerdegegners nicht auf internationalem Schutz, sondern auf einer subsidiären nationalen Regelung basiert (sog. Abschiebungsverbot ähnlich der hiesigen vorläufigen Aufnahme; vgl. Art. 25 Abs. 3 i.V.m. Art. 60 Abs. 5 und 7 des Gesetzes der Bundesrepublik Deutschland über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [Aufenthaltsgesetz/DE], in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 [BGBl. I S. 16], zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2025 [BGBl. I S. 256] m.W.v. 30. Oktober 2025). Weder aus dem Urteil der Vorinstanz noch aus den Akten des Haftverfahrens (Art. 105 Abs. 2 BGG) ergibt sich indessen, dass dies thematisiert respektive näher abgeklärt worden wäre. Die Dublin-III-Verordnung kommt jedoch von vornherein nicht zur Anwendung, wenn der betroffenen Person in einem anderen Dublin-Mitgliedsstaat bereits internationaler Schutz (Asylstatus oder subsidiärer Schutz) gewährt worden ist; diesfalls stützt sich die Rückführung auf bilaterale Rückübernahmeabkommen (vgl. Staatssekretariat für Migration, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C3, Das Dublin Verfahren, S. 14 Ziff. 2.3.11, <https://www.sem.admin.ch/> unter Asyl, Schutz vor Verfolgung/Das Asylverfahren/Nationale Asylverfahren/Handbuch Asyl und Rückkehr [besucht am 4. Februar 2026]; auch Beschluss des EuGH vom 5. April 2017 C-36/17
Muse Ahmed, Randnr. 42 und Leitsätze; Hruschka/Maiani, in: EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl., S. 1652, N 3 zu Art. 3 Dublin-III-VO).
5.3.2. Hinzu kommt, dass vorliegend auch ohne Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärem Schutzstatus nicht ohne Weiteres von der Anwendbarkeit der Dublin-III-VO ausgegangen werden konnte. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdegegner in Deutschland in der Vergangenheit bereits ein Asylgesuch gestellt hatte, kam mit Blick auf die Dublin-III-VO von vornherein nur eine Dublin-Rücküberstellung im Rahmen des sog. Wiederaufnahmeverfahrens (take back) in Frage (vgl. Art. 23 ff. i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. b-d Dublin-III-VO). Dabei regelt Art. 24 Dublin-III-VO die Fallkonstellation, in der sich eine Person in einer der Konstellationen von Art. 18 Abs. 1 lit. b-d Dublin-III-VO ohne Aufenthaltsrecht in einem anderen Dublin-Staat aufhält, ohne dort erneut um internationalen Schutz zu ersuchen (vgl. auch das Urteil des EuGH vom 25. Januar 2018 C-360/16
Aziz Hasan, Randnr. 46 f.; Randnrn. 42 ff. allgemein zum Anwendungsbereich des Wiederaufnahmeverfahrens). Der Beschwerdegegner stellte nach seiner vorliegend verfahrensauslösenden Einreise im Jahr 2023 kein (neues) Asylgesuch, und konnte deshalb von vornherein nur in den Anwendungsbereich von Art. 24 Dublin-III-VO fallen. Nach dieser Bestimmung verfügt der Aufenthaltsstaat mit Blick auf die Rückführung der betroffenen Person in verschiedenen Konstellationen über eine Wahlmöglichkeit, wobei er namentlich entscheiden kann, ob er ein Rückkehrverfahren nach der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98 ff.) oder ein Wiederaufnahmeverfahren gestützt auf Art. 24 Dublin-III-VO in den zuständigen Dublin-Staat durchführen will (Art. 24 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO; dazu auch HRUSCHKA/MAIANI, a.a.O., S. 1718, N. 4 zu Art. 24 Dublin-III-VO).
5.4. Nach dem Gesagten sprechen vorliegend gleich mehrere Gründe dafür, dass das Migrationsamt Zürich trotz der im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens geäusserten Vermutung betreffend die Durchführung einer Dublin-Rücküberstellung im Zeitpunkt der Haftanordnung nicht mit abschliessender Sicherheit davon ausgehen konnte, dass eine solche tatsächlich erfolgen würde. Angesichts der diesbezüglich bestehenden Unsicherheiten konnte die seitens des Migrationsamts Zürich angeordnete Festhaltung aber von vornherein nicht
einzig die Sicherstellung der Überstellung in den Dublin-Empfängerstaat bezwecken. Stattdessen ging es bei der streitgegenständlichen Festhaltung in erster Linie um die Überstellung des Beschwerdegegners an die für die Wegweisung resp. deren Vollzug innerstaatlich zuständige Behörde. Nur diese war für allfällige weitergehende Abklärungen betreffend die Situation des Beschwerdegegners in Deutschland resp. damit verbunden die definitive Einschätzung betreffend die Anwendbarkeit der Dublin-III-VO auf den Beschwerdegegner zuständig. Eine andere Handhabe wäre nicht praktikabel, und würde das innerstaatliche Zuständigkeitssystem untergraben. Entsprechend musste die Haftanordnung entgegen dem angefochtenen Urteil auch nicht zwingend im Rahmen der einschlägigen Dublin-Haftbestimmungen (Art. 76a und Art. 80a AIG ; Art. 28 Dublin-III-VO) erfolgen. Vielmehr stand es dem Migrationsamt des Kantons Zürich grundsätzlich frei, bei gegebenen Voraussetzungen eine kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 AIG anzuordnen.
Dieser Schluss deckt sich auch damit, dass die Dublin-III-VO im Zusammenhang mit Erstasylgesuchen regelmässig auf den Zeitpunkt abstellt, in dem der die Anwendung der Verordnung begründende Antrag auf internationalen Schutz der
mit der Durchführung der sich aus den Dublin-III-VO ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde zugegangen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO; Urteil des EuGH vom 26. Juli 2017 C-670/16
Mengesteab [GK], Randnr. 103; Hruschka/ Maiani, a.a.O., S. 1705 f., N. 2 zu Art. 20 Dublin-III-VO).
5.5. Unter diesen Umständen ist in der vorliegenden Fallkonstellation nicht davon auszugehen, dass die Anordnung der ausländerrechtlichen Administrativhaft durch das Migrationsamt des Kantons Zürich zwingend im Rahmen von Art. 28 Dublin-III-VO resp. Art. 76a und 80a AIG erfolgen musste.
Unbehelflich ist dabei der Verweis des Beschwerdegegners auf BGE 150 II 57: Aus diesem Urteil ergibt sich, dass die Ausschliesslichkeit der Dublin-Haft erst dann gilt, wenn die Inhaftnahme allein die Sicherstellung der Rücküberführung bezweckt. Umgekehrt ergibt sich die Ausschliesslichkeit der Dublin-Haft nicht bereits dann, wenn eine rein innerstaatliche Überführung an die zuständige Behörde zwecks Durchführung des eigentlichen Wegweisungsverfahrens und gegebenenfalls notwendigen weiteren Abklärungen in diesem Zusammenhang erfolgt.
Unbegründet erscheinen auch die geäusserten Bedenken, das innerstaatliche Überstellungsverfahren könnte bewusst hinausgezögert werden, um von anderen Haftgrundlagen Gebrauch zu machen und die kürzere Befristung der Dublin-Haft zu umgehen. Einerseits wäre ein solches Vorgehen missbräuchlich (vgl. Art. 9 BV) und dürfte zudem unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots auch nach den innerstaatlichen Regelungen zur ausländerrechtlichen Administrativhaft regelmässig unzulässig sein (vgl. bspw. das Urteil 2C_695/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 2.5; auch Andreas Zünd, in: OFK Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N. 4 zu Art. 73 AIG); andererseits ist nicht ersichtlich, welches Interesse die (unzuständigen) kantonalen Behörden daran haben sollten, ein Wegweisungsverfahren nicht zügig voranzutreiben. Auch vorliegend hat das Migrationsamt Zürich die Überstellung an den zuständigen Kanton Thurgau noch am selben Tag angeordnet, an dem der Beschwerdegegner aus der strafrechtlichen Haft entlassen und ihm zugeführt wurde.
6.
Das angefochtene Urteil, welches die Rechtswidrigkeit der vorliegend streitgegenständlichen Inhaftnahme ausschliesslich damit begründete, dass eine kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 AIG aufgrund der Anwendbarkeit der Dublin-III-Verordnung von vornherein ausser Betracht fällt, erweist sich als rechtswidrig und ist aufzuheben.
Demgegenüber hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 AIG (vgl. dazu das Urteil 2C_695/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 2) vorliegend erfüllt waren und ob diese effektiv rechtmässig erfolgte. Zwar befindet sich der Beschwerdegegner aktuell schon lange nicht mehr in Haft. Allerdings wird praxisgemäss auch bei der kurzfristigen Festhaltung nach Art. 73 AIG auf das Erfordernis des aktuellen Interesses verzichtet, wenn die betroffene Person hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK geltend macht (Urteil 2C_695/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 1.3.4 mit Hinweisen), was vorliegend gemäss den Feststellungen der Vorinstanz der Fall ist (vgl. das angefochtene Urteil E. 1.2). Es ist nicht am Bundesgericht, diese Prüfung erstmals vorzunehmen. Stattdessen ist das Verfahren in Gutheissung der Beschwerde zum neuen Entscheid betreffend die Rechtmässigkeit der Inhaftnahme des Beschwerdegegners gestützt auf Art. 73 AIG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht wird sich dabei insbesondere mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die vorliegend streitgegenständliche Überstellung an den Kanton Thurgau überhaupt vom Haftgrund von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG (Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus einer Person) gedeckt und das Migrationsamt Zürich die für die Anordnung der kurzfristigen Festhaltung
zuständige Behörde (vgl. Art. 80 Abs. 1 AIG) war.
7.
7.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist begründet und deshalb gutzuheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
7.2. Der unterliegende Beschwerdegegner wird an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Indessen ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen, da die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Daher trägt er einstweilen keine Gerichtskosten und ist ihm antragsgemäss Rechtsanwältin Cora Schmid als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die von der Rechtsvertreterin eingereichte Honorarnote erscheint mit Blick auf den nach der Aktenlage gebotenen Aufwand leicht überhöht und ist entsprechend angemessen zu kürzen (vgl. Art. 10 und 12 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Staatssekretariat ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Dem Beschwerdegegner wird Rechtsanwältin Cora Schmid als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben. Ihr wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsger icht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler