Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_371/2026
Urteil vom 1. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
D.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Asyl; Fristwiederherstellung und Revision,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, vom 19. Mai 2026 (D-2731/2026).
Erwägungen
1.
1.1. Mit separaten Verfügungen vom 5. September 2023 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Gesuche der usbekischen Staatsangehörigen A.________ und B.________ um Gewährung vorübergehenden Rechtsschutzes ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2024 gut und wies die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an das SEM zurück, wobei dieses angewiesen wurde, die beiden Verfahren vereinigt zu führen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 lehnte das SEM die Asylgesuche von A.________ und B.________, unter Einschluss ihrer minderjährigen Kinder C.________ und D.________, ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Die dagegen erhobenen Beschwerden von A.________, B.________ und ihren Kindern wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Januar 2026 ab. Auf ein Revisionsgesuch gegen dieses Urteil trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, mit Urteil D-688/2026 vom 4. März 2026 nicht ein (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.3. Mit Eingabe vom 14. April 2026 ersuchten A.________ und B.________ zusammen mit ihren beiden Kindern um Fristwiederherstellung und Revision des Urteils D-688/2026 vom 4. März 2026.
Das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, trat darauf mit Urteil D-2731/2026 vom 19. Mai 2026 wegen Nichtleistung des einverlangten Kostenvorschusses nicht ein.
1.4. Am 25. Juni 2026 (Postaufgabe) erheben A.________, B.________ und ihre beiden Kinder in einer einzigen Eingabe Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen das Urteil D-2731/2026 vom 19. Mai 2026 sowie gegen ein weiteres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2026 (Verfahren D-3174/2026). Mit Letzterem war das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde von A.________, B.________ und ihren beiden Kinder betreffend ein Mehrfachgesuch nicht eingetreten.
Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren 2C_371/2026 betreffend die Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil D-2731/2026 vom 19. Mai 2026 sowie das Parallelverfahren 2C_374/2026 betreffend die Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil D-3174/2026 vom 12. Juni 2026.
1.5. Im vorliegenden Verfahren beantragen die Beschwerdeführer im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese auf ihr Revisionsgesuch eintritt. Ferner stellen sie verschiedene Anträge im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Kostenverlegung. Prozessual ersuchen sie (sinngemäss) um Vereinigung der Verfahren 2C_371/2026 und 2C_374/2026, um Beizug verschiedener Verfahrensakten, um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Schliesslich beantragen sie, es sei ein allfälliges Urteil wegen der besonderen Schutzwürdigkeit der Beschwerdeführer und ihrer minderjährigen Kinder nicht in einer öffentlich zugänglichen Entscheiddatenbank zu veröffentlichen; eventualiter sei das Urteil nur in vollständig anonymisierter und zusätzlich neutralisierter Form zu veröffentlichen, wobei sämtliche Angaben zu entfernen oder zu neutralisieren seien, die eine Re-Identifikation der Beschwerdeführer ermöglichen könnten.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Die Beschwerdeführer ersuchen sinngemäss um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren 2C_374/2026.
Das Bundesgericht kann mehrere Verfahren vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil erledigen, wenn sie etwa auf dem selben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2). Vorliegend erscheint eine Verfahrensvereinigung nicht zweckmässig, da den beiden Beschwerden nicht der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und sie sich gegen zwei verschiedene Urteile richten.
3.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).
3.1. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die Unzulässigkeit gilt aufgrund der Einheit des Verfahrens auch in Bezug auf Nichteintretensentscheide (vgl. BGE 145 II 168 E. 3; 138 II 501 E. 1.1; Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1).
Vorliegend ist das Bundesverwaltungsgericht auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. In der Sache geht es um die Abweisung der Asylgesuche der Beschwerdeführer. Die Angelegenheit fällt somit in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG. Dass die dort vorgesehene Gegenausnahme zur Anwendung gelangen könnte, wird nach dem Gesagten weder von den Beschwerdeführern behauptet noch ist dies aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich. Damit erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als offensichtlich unzulässig und kann das Bundesgericht die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen nicht prüfen.
3.2. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG
e contrario).
4.
4.1. Die Beschwerdeführer beantragen, es sei das vorliegende Urteil nicht in einer öffentlich zugänglichen Entscheiddatenbank zu veröffentlichen. Sie begründen dies mit ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit sowie mit nachteiligen Folgen früherer Veröffentlichungen durch das Bundesverwaltungsgericht. Eventualiter sei das vorliegende Urteil nur in vollständig anonymisierter und zusätzlich neutralisierter Form zu veröffentlichen, wobei sämtliche Angaben zu entfernen bzw. zu neutralisieren seien, die eine Re-Identifikation der Familie, der minderjährigen Kinder oder der religiösen Gemeinde ermöglichen könnten.
4.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BGG informiert das Bundesgericht die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. Dazu gehört die Veröffentlichung der Urteile auf der Webseite des Bundesgerichts (vgl. auch Art. 57 Abs. 1 lit. b und Art. 59 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]). Art. 27 Abs. 2 BGG sieht zudem vor, dass die Veröffentlichung von Urteilen grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen hat. Damit wird im Prinzip - so auch im vorliegenden Fall - einem berechtigten Interesse der Beschwerdeführer am Persönlichkeits- und Datenschutz hinreichend Rechnung getragen (vgl. im Einzelnen BGE 133 I 106 E. 8.3). Die Notwendigkeit einer darüber hinaus gehenden Anonymisierung bzw. eines vollständigen Verzichts auf die Veröffentlichung des Urteils wird von den Beschwerdeführern nicht hinreichend substanziiert. Ihre Hinweise auf den Umstand, dass es sich vorliegend um eine sensible Angelegenheit handle sowie auf eine mögliche Re-Identifikation und eine daraus folgende, nicht näher konkretisierte Gefährdung, genügen dazu nicht. Im Übrigen enthält das vorliegende Urteil - entgegen der Befürchtungen der Beschwerdeführer - keine Informationen über ihre Religion bzw. Lebensweise oder über konkrete Flucht- und Gefährdungsgründe.
Der genannte prozessuale Antrag ist daher abzuweisen, soweit er nicht ohnehin gegenstandslos ist.
5.
5.1. Im Ergebnis erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit werden das Gesuch, es seien die zuständigen Behörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesgerichts von Vollzugshandlungen abzusehen, sowie jenes um Beizug weiterer Verfahrensakten gegenstandslos.
5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des vorliegenden Rechtsmittels abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 2C_371/2026 und 2C_374/2026 wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Der Antrag, es sei das vorliegende Urteil nicht in einer öffentlich zugänglichen Entscheiddatenbank, eventualiter nur in vollständig anonymisierter und zusätzlich neutralisierter Form zu veröffentlichen, wird abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos ist.
5.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
6.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov