Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_332/2025
Urteil vom 17. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Jan Leitz,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 4. Mai 2025 (VB.2025.00152).
Sachverhalt
A.
A.a. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1988) heiratete am 20. Januar 2021 in der Heimat die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau B.________ (geb. 1996). Nach Einreichung eines vom 7. Juni 2021 datierenden Arbeitsvertrags zwischen der C.________ GmbH und B.________ als Vertreterin ihres Ehemanns wurde diesem am 15. Juni 2021 die Einreise in die Schweiz gestattet. Am 8. Juli 2021 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau und dem am xxx geborenen gemeinsamen Kind.
A.b. Anfang Januar 2022 erhielt das Migrationsamt Kenntnis davon, dass über die C.________ GmbH bereits Anfang Juni 2021 der Konkurs eröffnet worden war.
Im Zusammenhang mit einem polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen einer körperlichen Auseinandersetzung mit Schussabgabe trat zudem zutage, dass A.________ vor seiner Einreise in die Schweiz in Österreich unter anderen Personalien wiederholt delinquiert hatte. So war er unter anderem im Januar 2018 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen Vorbereitung zu Suchtgifthandel bezüglich einer grossen Menge, unerlaubten Besitzes und Überlassens von Suchtgiften, unbefugten Schusswaffenbesitzes, Waffen- und Munitionsbesitzes trotz Verbot, gefährlicher Drohung, Nötigung, versuchter schwerer Nötigung, Körperverletzung und schwerer Körperverletzung sowie im Oktober 2019 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen Nötigung und Körperverletzung verurteilt worden.
Am 1. September 2022 belegte ihn die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 60.-- wegen Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG (SR 142.20).
A.c. Mit Verfügung vom 6. September 2022 verweigerte das Migrationsamt A.________ vor diesem Hintergrund die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich [nachfolgend: Sicherheitsdirektion] vom 17. November 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [nachfolgend: Verwaltungsgericht] vom 11. Mai 2023; Urteil 2C_367/2023 des Bundesgerichts vom 19. Juli 2024).
A.________, der inzwischen Vater zweier weiterer Kinder geworden war (geb. 2023 und April 2024), wurde zur Ausreise aus der Schweiz bis am 26. Oktober 2024 verpflichtet. In der Folge verliess er das Land zunächst nicht, sondern ersuchte am letzten Tag der ihm angesetzten Ausreisefrist um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Erst nach Abweisung dieses Gesuchs bzw. nachdem ihm die Sicherheitsdirektion im Dezember 2024 kein prozedurales Aufenthaltsrecht gewährt hatte, reiste er aus.
Am 1. Oktober 2024 hatte das Staatssekretariat für Migration ihm gegenüber ausserdem ein vom 27. Oktober 2024 bis am 26. Oktober 2029 geltendes Einreiseverbot verfügt. Aufgrund einer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde von A.________ ist der Entscheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
B.
Am 28. Oktober 2024 ersuchte A.________ das Migrationsamt um wiedererwägungsweise Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 13. November 2024 trat das Migrationsamt auf dieses Gesuch nicht ein.
Die dagegen von A.________ erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 28. Januar 2025; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2025).
C.
Mit Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) und eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 16. Juni 2025 gelangt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2024 (recte: 4. Mai 2025). Die Angelegenheit sei "zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter der verbindlichen Vorgabe, die aktuelle familiäre Situation (fünfköpfige Familie) des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung angemessen zu berücksichtigen und den Entscheid im Lichte von Art. 8 EMRK sowie Art. 5 Abs. 2 BV zu fällen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ausländerrechtlich zu dulden bzw. mit einer Aufenthaltsbewilligung zu versehen, damit er mit seiner Ehefrau und den Kindern in der Schweiz verbleiben kann."
Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion verzichten auf eine Vernehmlassung, während sich das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration nicht vernehmen lassen.
Mit Eingaben vom 31. Oktober 2025 und 11. November 2025 übermittelte das Migrationsamt dem Bundesgericht je ein weiteres Aktenstück zur Kenntnisnahme.
Erwägungen
1.
1.1. Die Vorinstanz brachte das bei ihr hängige Verfahren zum Abschluss, indem sie den Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bzw. den diesen schützenden Abweisungsentscheid der Sicherheitsdirektion bestätigte. Ein Nichteintretensentscheid respektive ein das Nichteintreten bestätigender Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn diese auch für den Entscheid in der Sache offen steht (BGE 135 II 145 E. 3.2; Urteile 2C_556/2025 vom 17. Februar 2026 E. 1.2; 2C_250/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 1.3).
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Für das Eintreten genügt, dass die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegt, potenziell über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).
Da seine Ehefrau in der Schweiz niederlassungsberechtigt ist, beruft sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf einen potenziellen Bewilligungsanspruch aus Art. 43 Abs. 1 AIG, der den Familiennachzug für ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung regelt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig.
1.3. Da auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) erfüllt sind, ist auf das eingelegte Rechtsmittel - unter Vorbehalt von E. 1.4 hiernach - als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. Damit bleibt kein Raum für die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG); auf diese ist nicht einzutreten.
1.4. Soweit die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eintritt oder die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid einer Verwaltungsbehörde abweist, ohne mit einer Eventualbegründung die Sache auch materiell zu beurteilen, kann vor Bundesgericht nur das Nichteintreten angefochten werden. Ist die Beschwerde begründet, weist das Bundesgericht die Sache zur weiteren Beurteilung des Falles zurück. Andernfalls hat es mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid sein Bewenden (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; Urteil 2C_556/2025 vom 17. Februar 2026 E. 1.4).
Vorliegend bestätigte die Vorinstanz das Nichteintreten ohne materielle Eventualbegründung. Zulässig ist daher einzig der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers, nicht aber das ausserhalb des Streitgegenstands liegende Eventualbegehren, das auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzielt. Insoweit ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 151 III 405 E. 2; 150 V 340 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3).
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor, da sie die Geburt des dritten Kindes "ausgeklammert oder nur am Rande erwähnt" habe. Bei Lichte betrachtet ist er aber nicht einverstanden mit der rechtlichen Würdigung dieses sehr wohl erstellten Sachverhaltselements (vgl. S. 3 und 8 des angefochtenen Urteils). Da der Beschwerdeführer somit keine eigentlichen Sachverhaltsrügen erhebt, ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 I 160 E. 1.7; 148 V 174 E. 2.2).
Bei den beiden Aktenstücken, die das Migrationsamt mit Eingaben vom 31. Oktober 2025 und 11. November 2025 eingereicht hat, handelt es sich im einen Fall um ein im Vornherein unzulässiges echtes Novum. Das andere Aktenstück ist zwar vor dem angefochtenen Urteil entstanden, allerdings legt das Migrationsamt nicht dar, inwiefern erst das angefochtene Urteil Anlass zur Beibringung dieses unechten Novums gegeben haben soll. Nachfolgend kann daher keines der beiden berücksichtigt werden.
3.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz den Entscheid der kantonalen Behörden, mangels wesentlicher Änderung der Umstände nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2024 einzutreten, zu Recht bestätigte. Der Beschwerdeführer will darin eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens), Art. 5 Abs. 2 BV (Verhältnismässigkeitsprinzip) und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107; vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls) erkennen. Sinngemäss rügt er zudem eine Verletzung von Art. 29 BV wegen "unzureichender Würdigung neuer, relevanter Tatsachen", womit er im Wesentlichen die Geburt des dritten Kindes im April 2024 meint.
Vorwegzunehmen ist, dass auf die Rügen betreffend Art. 8 EMRK, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 1 KRK nicht einzugehen ist, da der Beschwerdeführer in diesem Rahmen lediglich ausführt, warum ihm, wenn denn eine materielle Beurteilung stattfinden würde, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre, was indes über den Streitgegenstand hinausgeht (vgl. E. 1.4 hiervor). Zu prüfen ist lediglich, ob eine Verletzung von Art. 29 BV vorliegt bzw. ob ein Anspruch auf Neubeurteilung besteht.
3.1. Ist eine frühere Bewilligung widerrufen oder nicht verlängert worden, kann zwar grundsätzlich jederzeit um eine neue Bewilligung nachgesucht werden. Ein neues Gesuch darf aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; 120 Ib 42 E. 2b). Wurde eine aufenthaltsbeendende Massnahme - wie dies hier letztlich der Fall ist (vgl. S. 7 des angefochtenen Urteils; siehe ferner Urteil 2C_367/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.2) - aufgrund von Straffälligkeit getroffen, sind die Migrationsbehörden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen des Betroffenen nicht zugemutet werden kann, das Familienleben in dessen Heimat zu pflegen, und er sich während einer angemessenen Zeitdauer (in der Regel fünf Jahre seit dem Widerruf oder der Nichtverlängerung der Bewilligung) im Ausland bewährt bzw. klaglos verhalten hat (vgl. Urteile 2C_397/2024 vom 16. Juli 2025 E. 1.5; 2C_112/2023 vom 16. Januar 2025 E. 4.3; 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 151 II 237). Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (Urteile 2C_483/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 4.1; 2C_189/2024 vom 4. November 2024 E. 3.3; 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.5).
3.2. Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die Umstände wesentlich geändert haben, ist der Zeitpunkt des damaligen kantonal letztinstanzlichen Entscheids - hier des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. Mai 2023 (Urteile 2C_234/2024 vom 11. November 2024 E. 4.3; 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 151 II 237; je mit Hinweisen).
3.3. Seit der letzten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, die mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2024 rechtskräftig wurde (Art. 61 BGG), bzw. seiner Ausreise aus der Schweiz Ende 2024 (vgl. Sachverhalt Bst. A.c) sind bei Weitem noch keine fünf Jahre verstrichen. Auch wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer seither nicht mehr straffällig wurde, wie er dies geltend macht, bedürfte es für einen vorzeitigen Anspruch auf Neubeurteilung einer wesentlichen Änderung der Umstände (vgl. E. 3.1 hiervor). Daran ändert das für fünf Jahre verhängte Einreiseverbot, das noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Sachverhalt Bst. A.c), nichts (vgl. Urteil 2C_189/2024 vom 4. November 2024 E. 6.2).
3.4. Die Geburt des dritten Kindes im April 2024 stellt zwar eine Änderung der Umstände dar; wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist diese allerdings nicht wesentlich. So hat das Bundesgericht bereits bei der Interessenabwägung im Urteil 2C_367/2023 vom 19. Juli 2024 - damals noch ausgehend von einer vierköpfigen Familie - erwogen, dass die Ehegatten von Beginn weg mit der Wegweisung des Beschwerdeführers rechnen mussten und es der Familie daher zuzumuten sei, den Kontakt inskünftig besuchsweise und mittels moderner Kommunikationsmittel zu pflegen, sollte die Ehefrau dem Beschwerdeführer mit den Kindern nicht in die gemeinsame Heimat folgen wollen (E. 3.5). Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers sei angesichts der Täuschung der Behörden sowie der Schwere und Anzahl der über Jahre hinweg begangenen Straftaten erheblich (E. 3.4; vgl. Sachverhalt Bst. A.b) und könne durch die privaten Interessen nicht aufgewogen werden (E. 3.6). Bei dieser Ausgangslage vermag allein die Geburt des dritten Kindes die Interessenabwägung nicht derart zu beeinflussen, dass ein günstigeres Er-gebnis ernstlich in Betracht fiele (vgl. Urteile 2C_189/2024 vom 4. November 2024 E. 6.4; 2C_959/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 5.2; 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 4.3).
3.5. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen somit nicht, eine wesentliche Änderung der Umstände darzutun, die eine vorzeitige Neubeurteilung rechtfertigen würde. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers verstösst die vorinstanzliche Bestätigung des Nichteintretens daher nicht gegen die Garantien von Art. 29 BV.
4.
4.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun