Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_305/2025
Urteil vom 15. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Züsli,
gegen
1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich,
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 10. April 2025 (VB.2024.00387).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (geb. 1984), Staatsangehöriger von Guinea, reiste im April 2000 in die Schweiz ein und ersuchte vergeblich um Asyl.
A.b. Am 5. Juli 2005 heiratete A.________ eine Schweizer Staatsangehörige, woraufhin ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) eine AufenthaltsbewilIigung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilte. Da die eheliche Gemeinschaft am 26. Oktober 2007 aufgegeben worden war, wies das Migrationsamt ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 18. März 2009 ab und setzte A.________ zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 31. Mai 2009 an. Mit Urteil vom 10. Februar 2010 wurde die Ehe geschieden.
A.c. Am 23. April 2010 heiratete A.________ erneut eine Schweizer Staatsangehörige, woraufhin ihm das Migrationsamt wiederum eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilte. Aus dieser Ehe gingen zwischen 2009 und 2020 vier Kinder hervor.
A.d. Zwischen September 2000 und April 2010 erwirkte A.________ sieben rechtskräftige Straferkenntnisse, wobei gegen ihn jeweils geringfügige Haft- und Gefängnisstrafen (recte: Freiheits- und Geldstrafen) bzw. eine Busse ausgefällt wurde. Mit rechtskräftigem Urteil vom 8. März 2012 befand das
Tribunal Correctionnel de Genève ihn der Verbrechen im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wobei deren Vollzug im Umfang von zwei Jahren bei einer dreijährigen Probezeit bedingt aufgeschoben wurde.
A.e. Mit Verfügung vom 14. August 2013 ordnete das Migrationsamt an, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht verlängert werde, und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden von allen Instanzen abgewiesen (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich [nachfolgend: Sicherheitsdirektion] vom 21. Januar 2014; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [nachfolgend: Verwaltungsgericht] vom 16. April 2014, Urteil 2C_519/2014 des Bundesgerichts vom 15. Januar 2015).
A.f. Das Bezirksgericht Zürich erkannte A.________ mit rechtskräftigem Urteil vom 21. April 2016 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Am 20. Mai 2017 wurde A.________ aus dem Strafvollzug entlassen und aufgefordert, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.
A.g. In der Folge ersuchte A.________ das Migrationsamt mit Schreiben vom 22. August 2017 darum, beim Staatssekretariat für Migration seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 26. September 2017 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15. Januar 2018 ab.
A.h. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. März 2020 trat das Migrationsamt auf ein sinngemäss gestelltes Gesuch von A.________ vom 14. Januar 2020 um wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein.
A.i. Das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichts Dietikon befand A.________ mit Urteil vom 12. März 2020 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und ahndete dies mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten. Nachdem das Bundesgericht in letzter Instanz eine in dieser Sache erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_543/2021 vom 12. Mai 2022 teilweise gutgeheissen hatte, erkannte das Obergericht des Kantons Zürich ihn mit rechtskräftigem Urteil vom 4. November 2022 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 10.--.
B.
Am 22. Januar 2024 stellte A.________ erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 trat das Migrationsamt auf dieses Gesuch nicht ein und lehnte es ab, die Verfügung vom 14. August 2013 in Wiedererwägung zu ziehen. Es stellte fest, dass sich A.________ nach wie vor widerrechtlich in der Schweiz aufhalte, und hielt ihn an, die Schweiz und den Schengenraum unverzüglich zu verlassen.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. Juni 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2025).
C.
Mit "Beschwerde" vom 4. Juli 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2025 und die Anweisung des Migrationsamts, auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Zudem sei das Verwaltungsgericht anzuweisen, der Rechtsvertretung die Akten des wegen Hehlerei geführten Strafverfahrens zuzustellen.
Am 5. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. April 2025 im gegen ihn wegen Hehlerei geführten Strafverfahren eine Beschwerdeergänzung ein. Darin gibt er namentlich an, angesichts der Einstellung des Verfahrens erübrige sich sein Rechtsbegehren um Zustellung der betreffenden Verfahrensakten.
Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion verzichten auf eine Vernehmlassung, während sich das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration nicht vernehmen lassen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Vorinstanz brachte das bei ihr hängige Verfahren zum Abschluss, indem sie den Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bzw. den diesen schützenden Abweisungsentscheid der Sicherheitsdirektion bestätigte. Ein Nichteintretensentscheid respektive ein das Nichteintreten bestätigender Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn diese auch für den Entscheid in der Sache offen steht (BGE 135 II 145 E. 3.2; Urteile 2C_556/2025 vom vom 17. Februar 2026 E. 1.2; 2C_250/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 1.3).
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Für das Eintreten genügt, dass die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegt, potenziell über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).
Als Ehemann einer Schweizerin beruft sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf einen potenziellen Bewilligungsanspruch aus Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20), der den Familiennachzug für ausländische Ehegatten von Schweizerinnen regelt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig.
1.3. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) erfüllt sind, ist auf das eingelegte Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. Die mangelhafte Bezeichnung des Rechtsmittels - es ist bloss mit "Beschwerde" tituliert - schadet dem Beschwerdeführer nicht (BGE 138 I 367 E. 1.1; 137 IV 269 E. 1.6; Urteil 2C_728/2025 vom 6. März 2026 E. 1.2).
1.4. Soweit die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eintritt oder die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid einer Verwaltungsbehörde abweist, ohne mit einer Eventualbegründung die Sache auch materiell zu beurteilen, kann vor Bundesgericht nur das Nichteintreten angefochten werden. Ist die Beschwerde begründet, weist das Bundesgericht die Sache zur weiteren Beurteilung des Falles zurück. Andernfalls hat es mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid sein Bewenden (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; Urteil 2C_556/2025 vom 17. Februar 2026 E. 1.4).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 151 III 405 E. 2; 150 V 340 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6, 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3).
Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des angefochtenen Urteils keine Sachverhaltsrügen erhebt, ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Auf die ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Beanstandungen im Hinblick auf den Sachverhalt, wie ihn das Migrationsamt seiner unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Nichteintretensverfügung vom 3. März 2020 zugrunde gelegt hat, ist nicht näher einzugehen.
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 I 160 E. 1.7; 148 V 174 E. 2.2).
Mit seiner innert der Beschwerdefrist eingereichten Beschwerdeergänzung vom 5. Juli 2025 legte der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. April 2025 im gegen ihn wegen Hehlerei geführten Strafverfahren ins Recht. Da für die nachfolgende Beurteilung weder die Eröffnung noch die Einstellung des betreffenden Verfahrens eine Rolle spielen, braucht die Zulässigkeit des Vorbringens nicht geklärt zu werden.
Nicht näher einzugehen ist auf den in der Beschwerde gestellten Antrag um Zustellung der Akten des wegen Hehlerei geführten Strafverfahrens, da sich dieser nach Angabe des Beschwerdeführers in der Beschwerdeergänzung vom 5. Juli 2025 angesichts der Einstellung des Verfahrens erübrigt habe, was als Rückzug des Antrags zu verstehen ist.
3.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz den Entscheid der kantonalen Behörden, mangels wesentlicher Änderung der Umstände nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2024 einzutreten, zu Recht bestätigte.
4.
Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe, indem sie das gegen ihn wegen Hehlerei eröffnete Strafverfahren im angefochtenen Urteil erstmals thematisiert habe, ohne ihm vorab das rechtliche Gehör zu gewähren.
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2; 147 I 433 E. 5.1). Der Gehörsanspruch umfasst unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache zu äussern (BGE 149 I 91 E. 3.2; 148 II 73 E. 7.3.1). Voraussetzung dieses Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; Urteil 2C_50/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.1.1). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen).
4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich losgelöst von der materiellen Begründetheit zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Rückweisung an die Vorinstanz (BGE 149 I 91 E. 3.2; 148 IV 22 E. 5.5.2). Das Bundesgericht sieht jedoch ausnahmsweise zur Verhinderung eines formalistischen Leerlaufs von der Rückweisung an die Vorinstanz ab, wenn an dieser kein schützenswertes Interesse besteht (Urteile 1C_489/2023 vom 17. März 2026 E. 6.2; 2C_620/2024 vom 29. Januar 2025 E. 4.3; 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 3.3.2).
4.3. Gemäss der Vorinstanz weckt der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer am 23. Dezember 2023 ein Strafverfahren wegen Hehlerei eröffnet wurde, erhebliche Zweifel an seiner Integrationsfähigkeit (vgl. S. 7 des angefochtenen Urteils). Für die vorliegend interessierende Frage nach der wesentlichen Änderung der Umstände hat sie dem eingeleiteten Strafverfahren aber keine Bedeutung beigemessen, da angesichts der Verurteilung wegen unrechtmässigen Aufenthalts ohnehin nicht von einer die Umstände wesentlich verändernden Bewährung die Rede sein könne. Das wegen Hehlerei eingeleitete Strafverfahren blieb somit ohne Einfluss auf den vorinstanzlichen Prozessausgang und spielt auch für die bundesgerichtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils keine entscheiderhebliche Rolle (vgl. E. 2.3 hiervor). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer auch so möglich war, seinen Standpunkt in den entscheidwesentlichen Belangen wirksam zur Geltung zu bringen, womit keine Gehörsverletzung vorliegt.
Selbst wenn man jedoch eine Gehörsverletzung bejahen wollte, würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs einen prozessualen Leerlauf bedeuten, an dem mangels Entscheidrelevanz kein schützenswertes Interesse besteht (vgl. Urteil 4A_158/2024 vom 5. November 2024 E. 5.2).
Schliesslich bewegt sich der Beschwerdeführer an der Grenze von Treu und Glauben, wenn er sich in diesem Zusammenhang auf Art. 29 Abs. 2 BV beruft. So handelt es sich beim gegen ihn geführten Strafverfahren um ein Element, das ihm offensichtlich bekannt war und dessen problematischer Charakter ihm bewusst sein musste.
4.4. Demnach hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht verletzt.
5.
Sodann will der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bzw. den diesen schützenden Abweisungsentscheid der Sicherheitsdirektion bestätigte, eine Verletzung von Art. 29 BV i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AIG, Art. 8 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) erkennen.
5.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Kein Anspruch besteht, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Davon ist praxisgemäss auszugehen, wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 146 II 321 E. 3.1; 139 I 145 E. 2.1; 139 II 65 E. 5.1). Wie jede staatliche bzw. ausländerrechtliche Massnahme muss die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG). Die erforderliche Prüfung der Verhältnismässigkeit entspricht der Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnet ist (BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4; Urteile 2C_219/2025 vom 30. Januar 2026 E. 5.1; 2C_112/2023 vom 16. Januar 2025 E. 4.1).
5.2. Das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 151 I 248 E. 5.6.1; 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Der Anspruch auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK gilt nicht absolut, sondern kann eingeschränkt werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 144 I 91 E. 4.2, 266 E. 3.7; 143 I 21 E. 5.1).
5.3. Sind von einer ausländerrechtlichen Massnahme bzw. einem ausländerrechtlichen Entscheid Kinder betroffen, gilt es nach Art. 3 Abs. 1 KRK, das Kindeswohl "vorrangig" zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat dieser Aspekt in ausländerrechtlichen Konstellationen in die von Art. 8 Ziff. 2 EMRK geforderte Interessenabwägung einzufliessen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Eine weitergehende Gewichtung des Kindeswohls kann aus der KRK nicht abgeleitet werden (Urteil 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 6.2 mit Hinweisen).
5.4. Ist eine frühere Bewilligung widerrufen oder nicht verlängert worden, kann zwar grundsätzlich jederzeit um eine neue Bewilligung nachgesucht werden. Ein neues Gesuch darf aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; 120 Ib 42 E. 2b). Wurde eine aufenthaltsbeendende Massnahme aufgrund von Straffälligkeit getroffen, sind die Migrationsbehörden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen des Betroffenen nicht zugemutet werden kann, das Familienleben in dessen Heimat zu pflegen, und er sich während einer angemessenen Zeitdauer (in der Regel fünf Jahre) seit dem Widerruf oder der Nichtverlängerung der Bewilligung im Ausland bewährt bzw. klaglos verhalten hat (vgl. Urteile 2C_397/2024 vom 16. Juli 2025 E. 1.5; 2C_112/2023 vom 16. Januar 2025 E. 4.3; 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 151 II 237). Ist dies - wie vorliegend - nicht der Fall, weil die betroffene Person die Schweiz nicht verlassen hat, kann sie bloss ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung geltend machen (vgl. Urteile 2C_112/2023 vom 16. Januar 2025 E. 4.3; 2C_234/2024 vom 11. November 2024 E. 4.3; 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 151 II 237). Dieser Anspruch setzt nach der Praxis zu Art. 29 Abs. 1 BV voraus, dass sich die entscheiderheblichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; Urteil 2C_112/2023 vom 16. Januar 2025 E. 4.3), wobei neuen Sachumständen, die sich nur dadurch ergeben haben, dass der Betroffene einer rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, lediglich reduziertes Gewicht zukommt (Urteile 2C_112/2023 vom 16. Januar 2025 E. 4.3; 2C_234/2024 vom 11. November 2024 E. 4.3; 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 151 II 237). Dies gilt namentlich für eine blosse verstärkte Integration infolge des unrechtmässigen Verbleibens im Lande oder eine Intensivierung familiärer Beziehungen, die sich nur dadurch ergeben hat, dass der Betroffene der rechtskräftigen Wegweisungsanordnung nicht nachgekommen ist. Denn andernfalls würde derjenige, der sich über rechtskräftige Entscheide hinwegsetzt, bevorzugt gegenüber denjenigen, die sich daran halten, was rechtsstaatlich nicht angeht (Urteil 2C_875/2021 vom 26. November 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine wesentliche Änderung der entscheiderheblichen Umstände liegt vor, wenn aufgrund der geltend gemachten Veränderungen ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteile 2C_112/2023 vom 16. Januar 2025 E. 4.3; 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 151 II 237). Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die Umstände wesentlich geändert haben, ist der Zeitpunkt des damaligen kantonal letztinstanzlichen Entscheids (Urteile 2C_234/2024 vom 11. November 2024 E. 4.3; 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 151 II 237).
5.5. Liegt ein Anspruch auf Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung vor, so bedeutet das nicht, dass auch ein Anspruch auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe, welche zum Widerruf oder zur Nichtverlängerung der früheren Bewilligung geführt haben, verlieren ihre Bedeutung nicht; die Behörde muss aber eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, wobei es dabei nicht darum gehen kann, wie im Rahmen eines erstmaligen Bewilligungsentscheids frei darüber zu befinden, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Massgebend ist vielmehr, ob sich die Umstände seit dem Widerruf oder der Nichtverlängerung derart geändert haben, dass nunmehr ein Bewilligungsanspruch besteht (vgl. Urteile 2C_112/2023 vom 16. Januar 2025 E. 4.4; 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 II 237).
6.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt es zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Neubeurteilung besteht.
6.1. Mit dem Urteil 2C_519/2014 des Bundesgerichts vom 15. Januar 2015 sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers rechtskräftig geworden (Art. 61 BGG). In der Folge kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmässig in der Schweiz. Er hat sich demnach nicht während einer angemessenen Zeit im Ausland bewährt. In einer solchen Konstellation kommt eine Neubeurteilung nur ausnahmsweise infrage, wenn sich die entscheiderheblichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (vgl. E. 5.4 hiervor).
6.2. Zeitlicher Referenzpunkt der Prüfung einer wesentlichen Änderung der Umstände bildet entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2014 (Sachverhalt Bst. A.e), sondern - wie dies die Vorinstanz korrekt erkennt - die unangefochten gebliebene Nichteintretensverfügung des Migrationsamts vom 3. März 2020 (Sachverhalt Bst. A.h). Mit dieser Verfügung wurde verbindlich verneint, dass bis dahin eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist. Im vorliegenden Verfahren besteht kein Raum dafür, diese rechtskräftige Verfügung infrage zu stellen, zumal keinerlei Revisionsgründe angerufen werden (vgl. Urteile 2C_875/2021 vom 26. November 2021 E. 3.5.2; 2C_826/2021 vom 25. November 2021 E. 4.5). Zu klären ist daher im vorliegenden Verfahren nur, ob sich die Umstände seit der letzten Nichteintretensverfügung - sprich seit dem 3. März 2020 - wesentlich verändert haben.
6.3. Ausgehend vom 16. April 2014 als zeitlicher Referenzpunkt will der Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung der Umstände darin erblicken, dass sich die familiären Beziehungen intensiviert hätten und er sich - abgesehen von seinem unrechtmässigen Aufenthalt - seit der Begehung der letzten Betäubungsmitteldelikte im Jahr 2012, die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. April 2016 geahndet worden seien, bewährt habe. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass er inzwischen seit gut 25 Jahren in der Schweiz lebe und hier gut integriert sei. Im Zusammenhang mit seiner langen Anwesenheitsdauer beruft er sich zudem auf das Urteil des EGMR
Ghadamian gegen die Schweiz vom 9. Mai 2023 (Nr. 21768/19).
6.4. Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Wiedererwägungsverfahren von 2020 auf seine familiären Verhältnisse, konkret auf die Beziehung zu seiner Ehefrau und den vier Kindern, berufen. Inwiefern sich diese seither wesentlich verändert haben sollen, ist nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Intensivierung der familiären Beziehungen ist - wie auch die vertiefte Integration - im Wesentlich darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer unrechtmässig in der Schweiz verblieben ist, was keinen Rechtsschutz verdient und wodurch das Interesse der Kinder, mit ihrem Vater zusammenzuleben, relativiert wird (vgl. Art. 3 KRK). Diesen Veränderungen kommt daher bloss reduziertes Gewicht zu (vgl. E. 5.4 hiervor). Auch die Bewährung - soweit davon angesichts der Verurteilung wegen unrechtmässigen Aufenthalts überhaupt die Rede sein kann (Sachverhalt Bst. A.i) - ist, da sie nicht im Ausland erfolgte, nicht von entscheidender Bedeutung. Eine wesentliche Änderung der Umstände liegt in den vorgebrachten Entwicklungen, die nicht über das hinausgehen, was angesichts der verstrichenen Zeit zu erwarten war, jedenfalls nicht (vgl. Urteil 2C_826/2021 vom 25. November 2021 E. 4.5).
6.5. Soweit der Beschwerdeführer seine Situation mit dem Urteil des EGMR
Ghadamian gegen die Schweiz vom 9. Mai 2023 (Nr. 21768/19) vergleicht, ist sein Vorbringen nicht stichhaltig: Aus diesem Urteil ergibt sich nämlich entgegen seinem Verständnis nicht, dass der blosse Zeitablauf einer Person, die sich unrechtmässig in der Schweiz aufhält, einen Bewilligungsanspruch aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK bzw. einen Anspruch auf Neubeurteilung verschafft. Dazu bräuchte es etwa eine besonders ausgeprägte Integration bzw. eine besondere Verwurzelung in der Schweiz (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3). Eine solche macht der Beschwerdeführer, der seine Integration (lediglich) als "gut" bezeichnet, indes nicht geltend. Zudem wurden gegen ihn zahlreiche Straferkenntnisse erwirkt.
6.6. Es zeigt sich, dass sich die Verhältnisse seit dem 3. März 2020 nicht wesentlich verändert haben, womit kein Anspruch auf eine Neubeurteilung besteht. Die vorinstanzliche Bestätigung der Nichteintretensverfügung des Migrationsamts bzw. des diese schützenden Abweisungsentscheids der Sicherheitsdirektion ist daher nicht zu beanstanden; die Rüge der Verletzung von Art. 29 BV - und mit ihr auch jene der Verletzung von Art. 42 Abs. 1 AIG, Art. 8 EMRK und Art. 3 KRK - erweist sich als unbegründet.
7.
7.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun