Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_195/2026
Urteil vom 31. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Frau C.________,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 11. März 2026 (F-1554/2026).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 2022) und B.________ (geb. 2024) sind die Töchter von C.________ und D.________. Die Mutter ist iranische Staatsangehörige, der Vater ist Bürger von Indien.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 lehnte das Staatssekretariat für Migration SEM das Gesuch der beiden Töchter A.________ und B.________ um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Die beiden werden in den Registern als "ohne Nationalität" geführt.
B.
Mit Beschwerde vom 2. März 2026 erhoben A.________ und B.________, vertreten durch ihre Mutter C.________, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des SEM. Gleichzeitig ersuchten sie um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 11. März 2026 wegen Aussichtslosigkeit ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. März 2026 gelangten A.________ und B.________ (nachfolgend Beschwerdeführerinnen), vertreten durch ihre Mutter C.________, ans Bundesverwaltungsgericht, welches die Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesgericht überwies. Die Beschwerdeführerinnen beantragen, die Zwischenverfügung vom 11. März 2026 vollumfänglich aufzuheben und ihnen für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Weiter beantragen sie die Befreiung von der Leistung des Kostenvorschusses, eventualiter die Aussetzung der Frist bis zum Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege. Im Eventualstandpunkt beantragen sie die Sache zur neuen Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. Ferner beantragen sie die Beschwerde in der Sache im Hauptverfahren gutzuheissen, eventualiter zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien dem Bund aufzuerlegen.
Mit Verfügung vom 2. April 2026 hat die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das SEM lässt sich vernehmen, stellt aber keinen Antrag in der Sache. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Vorinstanz leitete zwei Eingaben der Beschwerdeführerinnen vom 4. April 2026 und 13. Mai 2026 mit Beilagen an das Bundesgericht weiter. Am 24. Juni 2026 reichten die Beschwerdeführerinnen eine weitere Eingabe ein, der sie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2026 in einem anderen sie betreffenden Verfahren (Asyl der Beschwerdeführerinnen und ihrer Mutter; Verfahrens-Nr. xxx) beilegten.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 884 E. 2.2; 151 I 187 E. 1).
1.1. Um festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann das Bundesgericht Tatsachen berücksichtigen, die nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind. Dies gilt namentlich dann, wenn sie zur Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens führen. Dabei handelt es sich um eine Ausnahme vom Verbot neuer Tatsachen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG (BGE 145 III 422 E. 5.2; 137 III 614 E. 3.2.1; Urteil 2C_381/2025 vom 11. Februar 2026 E. 1.1; BOVEY GRÉGORY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl., 2022, N. 25 zu Art. 99 BGG mit Hinweisen).
Das von den Beschwerdeführerinnen nachträglich eingereichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2026 im Verfahren xxx betrifft nicht das streitgegenständliche Verfahren F-1554/2026. Es tangiert daher nicht die Prozessvoraussetzungen, weshalb es unter die übliche Novenregelung gemäss Art. 99 BGG fällt (nachfolgend E. 2.3).
1.2. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab (Dispositiv-Ziffer 1). Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Urteil 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein solcher kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn die Beschwerde auch für den Entscheid in der Hauptsache offen steht (BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1; Urteil 2C_402/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 1.2).
In der Hauptsache geht es um die Anerkennung der Staatenlosigkeit der beiden Beschwerdeführerinnen. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), die nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt (vgl. Urteil 2C_111/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit in der Hauptsache grundsätzlich zulässig, weshalb sie auch für den angefochtenen Zwischenentscheid offensteht.
1.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide wie den vorliegenden ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). In Fällen, in denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, bejaht das Bundesgericht den nicht wieder gutzumachenden Nachteil in der Regel (Urteile 2C_402/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 1.3; 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 1.3; 2C_588/2024 vom 28. Mai 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen; vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1). Das trifft auch vorliegend zu, nachdem die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und von den Beschwerdeführerinnen einen Kostenvorschuss eingefordert hat, mit der Androhung, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten (Dispositiv-Ziffern 2 und 3).
1.4. Als Inhaberin der elterlichen Sorge steht der Mutter der Beschwerdeführerinnen die Vertretung ihrer Töchter von Gesetzes wegen zu (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Sie ist damit zur Ergreifung des Rechtsmittels im Namen ihrer Töchter berechtigt (Urteil 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 1.2) und zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.5. Streitgegenstand vor einer Rechtsmittelinstanz kann höchstens sein, was bereits vor der Vorinstanz Streitgegenstand gewesen ist oder richtigerweise hätte sein sollen (BGE 144 I 11 E. 4.3; 136 II 65 E. 4.2 und 5; Urteil 2C_415/2025 vom 13. Februar 2026 E. 1.3). Gegenstand des angefochtenen Zwischenentscheids ist ausschliesslich die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Soweit sich das Rechtsbegehren auf die Anerkennung der Staatenlosigkeit bezieht, liegt dies ausserhalb des Streitgegenstandes. Auf dieses ist nicht einzutreten.
1.6. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1, Art. 42 BGG ) ist daher - unter Vorbehalt von E. 1.5 - einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 151 III 405 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 151 I 354 E. 2.2; 150 I 80 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; BGE 151 I 41 E. 4.3; 148 I 160 E. 1.7), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2).
Die Beschwerdeführerinnen reichen den Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration vom 26. November 2021 des Vaters der Beschwerdeführerinnen sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2023 ebenfalls betreffend das Asyl des Vaters der Beschwerdeführerinnen ein. Dabei handelt es sich um unechte Noven, die - da sie die (fehlende) Möglichkeit und Zumutbarkeit des Vaters der Beschwerdeführerinnen, ihnen die indische Staatsangehörigkeit zu beschaffen, belegen sollen, was massgeblicher Bestandteil der Hauptsacheprognose ist - bereits vor der Vorinstanz hätten vorgebracht werden müssen, um berücksichtigt zu werden. Inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zur Einreichung gegeben haben, begründen die Beschwerdeführerinnen nicht. Folglich bleiben die beiden Entscheide vor Bundesgericht unberücksichtigt. Gleiches gilt für das Gesuch um Anordnung der Ausschaffungshaft des Vaters vom 30. April 2026 sowie die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2026, mit der ein Vollzugsstopp der Ausschaffung für die Dauer des kantonalen Beschwerdeverfahrens angeordnet wurde. Dabei handelt es sich um echte Noven, die vor Bundesgericht unzulässig sind. Es steht den Beschwerdeführerinnen aber frei, diese ins vorinstanzliche (Hauptsache-) Verfahren einzubringen.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2026 im Verfahren xxx ist nach der angefochtenen Zwischenverfügung im streitgegenständlichen Verfahren F-1554/2026 entstanden. Damit ist es als echtes Novum unzulässig.
3.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Recht verweigert hat.
3.1. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach Art. 65 VwVG. Gemäss dessen Absatz 1 wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, wird der Partei ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Dieselben Ansprüche ergeben sich aus Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 142 III 131 E. 4.1; vgl. Urteile 2C_481/2025 vom 30. März 2026 E. 4.1; 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; Urteile 2C_319/2025 vom 23. Januar 2026 E. 5.1; 2C_291/2024 vom 15. September 2025 E. 4.1; 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; im Folgenden: Staatenlosen-Übereinkommen) definiert in Art. 1 Abs. 1 den Staatenlosen als "eine Person, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet". Gemäss dieser Definition fallen unter den Begriff des Staatenlosen ausschliesslich Personen, die in formeller Hinsicht keine Staatsangehörigkeit besitzen (
de iure -Staatenlose). Hingegen sind danach Personen, die formell zwar noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, denen aber der Heimatstaat seinen Schutz nicht mehr zukommen lässt oder die den Schutz des Heimatstaates ablehnen (
de facto -Staatenlose), nicht als Staatenlose zu betrachten (BGE 147 II 421 E. 5.1; Urteile 2C_111/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.1; 2C_127/2022 vom 10. August 2022 E. 4.2; 2C_587/2021 vom 16. Februar 2022 E. 5.1; 2C_330/2020 vom 6. August 2021 E. 5.1).
4.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Art. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens so zu interpretieren, dass als Staatenlose jene Personen gelten, die ohne eigenes Zutun ihrer Staatsangehörigkeit beraubt wurden und keine Möglichkeit haben, diese wiederzuerlangen. Demgegenüber ist das Übereinkommen nicht auf Personen anwendbar, die sich willentlich, mit dem einzigen Ziel, den Status des Staatenlosen zu erlangen, ihrer Staatsangehörigkeit entledigen, oder sich ohne vernünftige Gründe ("
raisons valables ") weigern, trotz einer entsprechenden Möglichkeit eine verlorene Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen oder eine Staatsangehörigkeit zu erwerben (BGE 147 II 421 E. 5.3; Urteile 2C_111/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.3; 2C_934/2022 vom 22. März 2023 E. 6.1). Die Gründe sind dann vernünftig ("
valables "), wenn sie nachvollziehbar erscheinen (vgl. BGE 147 II 421; Urteil 2C_111/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.3). Es obliegt damit einem Betroffenen, der Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit erhebt, alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um diese Staatsangehörigkeit und die diesbezüglichen Identitätspapiere zu erlangen (BGE 147 II 421 E. 5.3; Urteile 2C_111/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.3; 2C_587/2021 vom 16. Februar 2022 E. 5.3; 2C_330/2020 vom 6. August 2021 E. 5.2).
4.3. Die Vorinstanz ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zur Auffassung gelangt, die Beschwerde gegen die verweigerte Anerkennung der Staatenlosigkeit sei aussichtslos. Sie begründet dies damit, dass die Beschwerdeführerinnen über ihren Vater, der indischer Staatsangehöriger sei, die indische Staatsangehörigkeit erwerben könnten, womit sie nicht
de iure staatenlos seien. Triftige Gründe, die indische Staatsangehörigkeit abzulehnen, hätten sie nicht. Vielmehr würden sie wie vor dem Staatssekretariat für Migration vorbringen, bei der Registrierung der Beschwerdeführerinnen bei der indischen Botschaft bestehe ein Verfolgungsrisiko. Diesen Einwand verwirft die Vorinstanz mit der Begründung, das Asylgesuch des Vaters sei abgewiesen und sein achtes Folgegesuch formlos abgeschrieben worden. Ferner würden die Beschwerdeführerinnen nicht aufzeigen, inwiefern sie bzw. ihre gesetzlichen Vertreter das ihnen Zumutbare unternommen hätten, um die indische Staatsbürgerschaft zu erlangen.
4.4. Der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden ist, kann nicht geteilt werden. Zunächst ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerinnen über keine Staatsangehörigkeit verfügen und nur über den Vater die indische Staatsangehörigkeit erlangen könnten. In der Folge geht die Vorinstanz jedoch zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen
triftige Gründe vorweisen müssten, aus denen sie die Staatsangehörigkeit nicht erlangen könnten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen bloss
vernünftige Gründe. Die Vorinstanz geht in ihrer summarischen Prüfung damit bereits von einer höheren Schwelle für die Rechtfertigungsgründe aus, als sie die bundesgerichtliche Praxis vorsieht. Für die summarische Abschätzung der Erfolgsaussichten der Beschwerde reicht, dass die Gründe der Beschwerdeführerinnen, die indische Staatsangehörigkeit nicht zu erwerben, nachvollziehbar sind.
4.5. Das ist vorliegend der Fall: Die Beschwerdeführerinnen bringen glaubhaft vor, dass sich ihr Vater, der als Asylsuchender in die Schweiz kam, weigert, die bei den indischen Behörden notwendige Registrierung der Beschwerdeführerinnen vorzunehmen. Grund für seine Weigerungshaltung sei die Angst vor Verfolgung. Ferner machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass der Vater am 17. März 2025 sogar einen Rückgabeantrag für seinen Pass gestellt habe. Sie könnten die indische Staatsbürgerschaft daher nicht über den Vater erlangen, und zwar nicht aufgrund ihrer persönlichen Entscheidung, sondern aufgrund Umstände ausserhalb ihrer Kontrolle.
Die Beschwerdeführerinnen machen mit der Verweigerung der obligatorischen Mitwirkung durch den Vater
prima facie vernünftige Gründe geltend, warum sie die indische Staatsangehörigkeit nicht erwerben können. Ob minderjährigen Kindern das Verhalten eines Elternteils anzurechnen ist und es für sie - trotz dessen Renitenz - tatsächlich möglich und zumutbar im Sinne der Rechtsprechung ist, eine Staatsangehörigkeit zu erlangen, hat das Bundesgericht bis anhin nicht entschieden (vgl. stattdessen Urteile 2C_1012/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.5, in dem Willen und Möglichkeit durch beide Elternteile bestanden, sowie 2A.65/1996 vom 3. Oktober 1996 E. 3d, in dem es um die Einbürgerung des volljährigen Kindes gestützt auf die Staatsbürgerschaft der Eltern ging). Diese Ansicht der Beschwerdeführerinnen, die dies als Verstoss gegen das Staatenlosen-Übereinkommen und die UNO-Kinderrechtskonvention (SR 0.107), insbesondere Art. 3 (Kindesinteresse) und Art. 7 (Recht auf Erwerb einer Staatsangehörigkeit), rügen, bedarf einer vertieften Betrachtung und ist nicht von vornherein aussichtslos.
4.6. Nachdem die Beschwerdeführerinnen ihre Auffassung vertretbar darlegen, ist es mit Art. 29 Abs. 3 BV nicht vereinbar, dass die Vorinstanz den Begehren der Beschwerdeführerinnen von Anfang an keinerlei Aussicht auf Erfolg beimisst und ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung als aussichtslos qualifiziert.
5.
5.1. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Eine Behandlung der weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerinnen erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2026 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren, nachdem sie als von der Asylfürsorge Unterstützte zudem offensichtlich mittellos sind.
5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Parteientschädigungen sind keine geschuldet, da die Beschwerdeführerinnen nicht anwaltlich vertreten sind (Art. 68 Abs. 1 BGG; Art. 1 lit. a Parteientschädigungsreglement, SR 173.110.210.3).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2026 wird aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das bei ihm hängige Verfahren F-1554/2026 die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha