Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_173/2026
Urteil vom 24. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Aufsichtsbehörde über das Anwaltswesen, c/o Obergerichtskanzlei, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verletzung der Berufsregeln,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. November 2025 (60/2025/33).
Erwägungen
1.
1.1. Mit nur im Dispositiv eröffneter Verfügung vom 7. November 2025 trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen auf eine Beschwerde von A.________ betreffend Verletzung der (anwaltlichen) Berufsregeln (Verfahren Nr. 60/2025/33) mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 300.--, wurden A.________ auferlegt. Die Kostenauflage wurde mit dem Hinweis verbunden, dass sich die Staatsgebühr auf Fr. 200.-- ermässige, wenn keine Partei eine schriftliche Begründung dieser Verfügung verlange (Dispositiv-Ziff. 2).
1.2. Mit Eingabe vom 18. März 2026 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Kostenauflage von Fr. 200.-- aufzuheben, eventualiter sei die Sache "zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes" zurückzuweisen. Prozessual beantragt er, es seien keine Gerichtskosten zu erheben und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Nach Angaben des Beschwerdeführers richtet sich die Beschwerde sowohl gegen die Verfügung des Obergerichts im Verfahren Nr. 60/2025/33 als auch gegen ein Schreiben des Obergerichts vom 9. Februar 2026, mit welchem ihm unter anderem mitgeteilt wurde, dass gegen die Rechnung betreffend die Kosten des Beschwerdeverfahrens Nr. 60/2025/33 kein Rechtsmittel zur Verfügung stehe.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2025, die nach dem Gesagten nur im Dispositiv eröffnet wurde, konnten die Parteien innert 30 Tagen nach Empfang des Dispositivs beim Obergericht des Kantons Schaffhausen eine schriftlich begründete Ausfertigung des Entscheids verlangen. Werde keine Begründung verlangt, so werde der Entscheid mit Ablauf dieser Frist rechtskräftig. Verlange eine Partei die Zustellung eines schriftlich begründeten Entscheids, so beginne die Frist für dessen Anfechtung beim Bundesgericht für alle Parteien mit der Zustellung der schriftlich begründeten Ausfertigung zu laufen.
2.2. Das Dispositiv der Verfügung vom 7. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 17. November 2025 zugestellt, wie es sich aus dem Formular Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post Nr. xxx ergibt. Dass er innert 30 Tagen nach dessen Empfang beim Obergericht um eine schriftliche Begründung er-sucht hätte, behauptet er nicht und solches ist aus den vom ihm eingereichten Unterlagen auch nicht erkennbar. Folglich ist die Verfügung nach Ablauf der 30-tägigen Frist, d.h. am 17. Dezember 2025, in Rechtskraft erwachsen. Die am 18. März 2026 eingereichte Beschwerde ist damit verspätet (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen die Verfügung des Obergerichts vom 7. November 2025 und die darin enthaltene Kostenauflage richtet.
3.
Soweit der Beschwerdeführer auch ein Schreiben des Obergerichts vom 9. Februar 2026 anfechten will, ist Folgendes festzuhalten:
3.1. Gemäss Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden über Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (vgl. dazu u.a. BGE 145 I 121 E. 1.1.2; 138 I 6 E. 1.2). Mit dem Schreiben vom 9. Februar 2026 wird dem Beschwerdeführer einerseits mitgeteilt, dass eine Anfechtung der Rechnung betreffend die Kosten des Beschwerdeverfahrens Nr. 60/2025/33 nicht möglich sei, da diesbezüglich kein Rechtsmittel zur Verfügung stehe. Andererseits wird er darauf hingewiesen, dass ein allfälliges Gesuch um Ratenzahlung, Erlass oder Stundung an die Finanzverwaltung des Kantons Schaffhausen zu richten sei.
Das Schreiben, welches lediglich vom Gerichtsschreiber unterschrieben und mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen ist, weist die for-mellen Merkmale einer Verfügung nicht auf. Ob diesem materiell Verfügungscharakter zukomme, ist fraglich, kann aber offenbleiben (vgl. zum materiellen Verfügungsbegriff u.a. BGE 141 II 233 E. 3.1; 135 II 38 E. 4.3; Urteil 9C_575/2022 vom 5. Juli 2023 E. 4.2.1). Denn selbst wenn dem so wäre, könnte auf die Beschwerde aus den folgenden Gründen auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden:
3.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, ihm werde jegliche Möglichkeit entzogen, die Kostenauflage gerichtlich überprüfen zu lassen und macht in diesem Zusammenhang verschiedene Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 29, Art. 29a und Art. 9 BV sowie Art. 6 EMRK) geltend. Dabei verkennt er, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, eine schriftlich begründete Ausfertigung der Verfügung vom 7. November 2025 zu verlangen und diese - einschliesslich der darin enthaltenen Kostenauflage - anzufechten, was er indessen unterlassen hat (vgl. E. 2 hiervor). Ebenso hätte er Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2025 fristgerecht erheben können. Vor diesem Hintergrund genügen seine Rügen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verletzungen verfassungsmässiger Rechte nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. u.a. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E 1.2.2). Insbesondere legt er nicht substanziiert dar, inwiefern sich aus den von ihm aufgezählten verfassungsmässigen Rechten ein Anspruch auf (selbständige) gerichtliche Überprüfung der lediglich gestützt auf die rechtskräftige Kostenauflage in der Verfügung vom 7. November 2025 ergangenen Rechnung ergeben soll.
4.
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. nicht hinreichend begründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.
4.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch, es sei auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, welches sinngemäss als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen wird, gegenstandslos. Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist Rechtsanwalt B._________ kein Aufwand entstanden, sodass er bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov