Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_162/2026
Urteil vom 14. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Stadt U.________,
2. Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sistierung; Rechtsverweigerung/-verzögerung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichterin, vom 6. Februar 2026 (VB.2025.00782).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ schloss mit der Stadt U.________ am 11./13. Oktober 2006 einen "Pachtvertrag" über einen Familiengarten in der Gartenanlage V.________. Am 28. August 2023 löste der Hochbauvorsteher der Stadt U.________ das Pachtverhältnis entschädigungslos per Ende November 2023 auf. Auf entsprechendes Neubeurteilungsgesuch von A.________ hin bestätigte der Stadtrat die Kündigung mit Beschluss vom 23. Oktober 2023.
Am 17. November 2023 reichte A.________ beim Friedensrichteramt W.________ ein Schlichtungsgesuch ein, woraufhin das Friedensrichteramt das Verfahren GV.2023.00026 eröffnete und mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 "bis [...] zur Klärung der sachlichen/örtlichen Zuständigkeit bis auf Weiteres" sistierte.
1.2. Bereits am 22. November 2023 hatte A.________ Rekurs gegen den Neubeurteilungsbeschluss des Stadtrats U.________ vom 23. Oktober 2023 beim Bezirksrat Dietikon erhoben und die Prüfung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen verlangt. Dieser trat mit Beschluss vom 25. Januar 2024 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf den Rekurs ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. November 2024 gut, hob den Beschluss des Bezirksrats vom 25. Januar 2024 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an diesen zurück. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_654/2024 vom 23. Januar 2025 nicht ein.
In der Folge nahm der Bezirksrat Dietikon das Verfahren wieder auf. Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2025 stellte er fest, dass das zivilrechtliche Verfahren GV.2023.00026 nach wie vor beim Friedensrichteramt W.________ hängig sei und sistierte das Rekursverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des zivilrechtlichen Verfahrens.
1.3. Am 26. November 2025 erhob die Stadt U.________ "Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde" beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die Präsidialverfügung des Bezirksrats Dietikon vom 29. Oktober 2025 aufzuheben und dieser anzuweisen, das Verfahren ohne Verzug fortzuführen und materiell zu entscheiden.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2025 nahm der Bezirksrat Dietikon das Rekursverfahren - unter Hinweis auf einen zwischenzeitlich ergangenen Nichteintretensentscheid des Friedensrichteramts W.________ - wieder auf.
A.________ machte diverse Eingaben, worin er hauptsächlich vorbrachte, dass eine Zivilstreitigkeit vorliege und das Verwaltungsgericht nicht zum Entscheid berufen sei.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2026 wies der Bezirksrat Dietikon den Rekurs von A.________ ab und stellte fest, dass das Pachtverhältnis zwischen ihm und der Stadt U.________ per Ende Dezember 2023 wirksam aufgelöst worden sei.
1.4. Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 6. Februar 2026 schrieb das Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung als gegenstandslos geworden ab.
1.5. Mit Eingabe vom 13. März 2026 erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2026 und beantragt (sinngemäss) deren Aufhebung. Zudem fordert er eine Entschädigung von Fr. 30'000.-- für Ertragseinbussen und die Erstellung eines Inventars.
Mit Eingabe vom 17. März 2026 (Postaufgabe) reichte A.________ eine erste Beschwerdeergänzung ein, in welcher er unter anderem angibt, er erhebe Einsprache gegen den Beschluss des Bezirksrats Dietikon vom 29. Januar 2026. Weitere Beschwerdeergänzungen folgten mit Eingaben vom 19. und 23. März 2026 sowie vom 1., 2., 4. und 6. April 2026 (jeweils Postaufgabe).
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Anfechtungsobjekt kann vorliegend einzig die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2026 sein. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeergänzungen auch den Beschluss des Bezirksrats Dietikon vom 29. Januar 2026 (vgl. E. 1.3 hiervor) zu beanstanden scheint, ist die (direkte) Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig, da der Bezirksrat keine letzte kantonale Instanz und somit keine zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts darstellt (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).
3.
3.1. Die bei der Vorinstanz von der Stadt U.________ erhobene "Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde" richtete sich gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrats Dietikon vom 29. Oktober 2025, mit welcher das bei diesem hängige Rekursverfahren sistiert wurde, und somit gegen einen Zwischenentscheid. Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide von unteren Instanzen sind in der Regel ihrerseits Zwischenentscheide (BGE 139 V 600 E. 2.1; Urteil 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 1.2.1). Folglich stellt die vorliegend angefochtene Verfügung des Verwaltungsgerichts, mit welcher das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, ebenfalls einen Zwischenentscheid dar.
3.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), welcher grundsätzlich rechtlicher Natur sein muss (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_310/2024 vom 24. Juni 2024 E. 2.4). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2).
3.3. Vorliegend legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift und in den verschiedenen Beschwerdeergänzungen in keiner Weise dar, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung drohen soll und ein solcher ist auch nicht offensichtlich. Die Beschwerde erweist sich bereits aus diesem Grund als offensichtlich unzulässig.
Ohnehin ist festzuhalten, dass die diversen Eingaben des Beschwerdeführers keine auf die angefochtene Verfügung des Verwaltungsgerichts bezogene Begründung enthalten. Vielmehr stehen seine Ausführungen im Zusammenhang mit der Auflösung des Pachtverhältnisses bzw. der Rechtmässigkeit der Kündigung und mit der Frage, ob es sich dabei um eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Streitigkeit handle.
Schliesslich bilden allfällige Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des Verfahrens, sodass auf die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge nicht einzutreten ist.
4.
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde mangels (substanziierter) Geltendmachung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
4.2. Der Beschwerdeführer ersucht das Bundesgericht in seiner Eingabe vom 13. März 2026 darum, ihm keine Rechnungen zuzustellen. Ob er damit sinngemäss unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten beantragt, kann offenbleiben, da umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wäre ein entsprechendes Gesuch gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichterin, mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov