Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_159/2026
Urteil vom 17. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, 3011 Bern,
2. Amt für Veterinärwesen, Herrengasse 1, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Quarantäneanordnung; superprovisorische Massnahme,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 12. Februar 2026 (100.2026.44U).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Verfügung vom 7. November 2025 beschlagnahmte das Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern die Hündin "B.________" von A.________ und stellte das Tier bis und mit dem 28. Februar 2026 unter Quarantäne. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog das Amt die aufschiebende Wirkung.
Am 15. Januar 2026 erhob A.________ beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Beschwerde gegen die Verfügung des Amts für Veterinärwesen vom 7. November 2025 und ersuchte zudem soweit erforderlich um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Der Beschwerdeschrift lag ausserdem ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen bei. Das Regierungsstatthalteramt überwies die Beschwerde mit sämtlichen Unterlagen zur weiteren Behandlung an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: Direktion).
Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 wies die Direktion das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab.
1.2. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mit Urteil des Einzelrichters vom 12. Februar 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 13. März 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärt, sie sei mit dem Urteil vom 12. Februar 2026 nicht einverstanden.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Die Verfügung der Direktion vom 30. Januar 2026, mit welcher ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen wurde, stellt einen Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen dar. Rechtsmittelentscheide betreffend Zwischenentscheide sind in der Regel ihrerseits auch Zwischenentscheide (vgl. BGE 139 V 600 E. 2.1; 139 V 339 E. 3.2; Urteil 4A_309/2023 vom 15. Juni 2023 E. 2).
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie hier - weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Wie es sich vorliegend damit verhält, kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben.
2.3. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; Urteil 2C_490/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3). Es gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. u.a. BGE 149 I 248 E. 3.1; 147 I 73 E. 2.1; 146 III 303 E. 2).
2.4. Die Eingabe der Beschwerdeführerin entbehrt jeglicher Begründung. Sie beschränkt sich lediglich darauf, zu erklären, dass sie mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden sei und die verschiedenen Beschwerdebeilagen aufzuzählen. Bei diesen handelt es sich - soweit nachvollziehbar - um einen Auszug aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2026 an das Regierungsstatthalteramt, einen "Vergleichsvorschlag", ihre Beschwerde an die Vorinstanz, eine "Schadenersatz-Checkliste" für eine Tierarzt-Praxis und ein ärztliches Zeugnis. Damit enthält die Beschwerde offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 98 BGG ).
3.
3.1. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt umständehalber reduzierte Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem Eidgenössischen Departement des Innern EDI mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov