Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_137/2026
Urteil vom 16. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________, c/o Verein B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID),
Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Einwohnergemeinde Bern,
Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei,
Predigergasse 5, 3000 Bern 7.
Gegenstand
Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom
26. Januar 2026 (100.2025.397U).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Verfügung vom 3. September 2025 wies die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, den österreichischen Staatsbürger A.________ gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AIG (SR 142.20) aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis 8. September 2025 an. Dagegen erhob A.________ Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern.
Mit Verfügung vom 22. September 2025 verweigerte der instruierende Rechtsdienst der Sicherheitsdirektion die Wiederherstellung der von Gesetzes wegen entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. letztinstanzlich Urteil 2D_27/2025 vom 12. Januar 2026).
1.2. Mit Entscheid vom 27. November 2025 wies die Sicherheitsdirektion die Beschwerde in der Sache ab, soweit sie darauf eintrat und das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abschrieb.
Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 26. Januar 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
1.3. A.________ erhebt mit Eingabe vom 4. März 2026 Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei das vom Staatssekretariat für Migration (SEM) "mündlich mitgeteilte Aufenthaltsrecht gemäss FZA zu bestätigen und festzustellen, dass das Asylgesuch deswegen nicht an einen Kanton gebunden [sei] und das Asylverfahren [...] seit Ende Mai/Anfang Juni 2023 somit als weiterhin aufrecht zu bestätigen sowie, dass die Koordination der Termine des Asylverfahrens per Telefon und E-Mail in so einem Fall zulässig [sei]".
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Streitgegenstand des vorinstanzlichen und somit auch des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet einzig die Wegweisung des Beschwerdeführers. Folglich gehen die Anträge des Beschwerdeführers, die im Zusammenhang mit einem angeblichen Asylverfahren stehen, über den Streitgegenstand hinaus, sodass darauf bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist.
2.2. Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die lediglich als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers erweist sich somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.
2.3. Grundsätzlich offen steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG; vgl. u.a. Urteile 2C_593/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 3; 2C_250/2023 vom 26. Mai 2025 E. 1.3; 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 E. 1.1; 2C_720/2022 vom 5. Juli 2023 E. 1.5). Damit kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden müssen (sog. qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.1).
2.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei sowohl vor seiner Einreise in die Schweiz als auch danach Opfer von Gewalt gewesen, schildert seine Lebensgeschichte und berichtet von einem "Gewaltzuhälter", der ihn in Österreich "zwangsvertrete" und sich an ihm bereichere, weshalb er ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe. Verletzungen verfassungsmässiger Rechte macht er keine geltend. Soweit er immer wieder ein angebliches Asylverfahren erwähnt, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil erwogen hat, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ein Asylverfahren hängig sei oder dass der Beschwerdeführer über eine asylrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfüge, was der Wegweisung entgegenstehen könnte. Dass die diesbezüglichen Sachverhaltsfestellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar (vgl. Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Da nach dem Gesagten keine Verletzungen verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), erweist sich das Rechtsmittel auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig.
3.
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Da nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte bestehen, dass derzeit ein Asylverfahren des Beschwerdeführers hängig sein könnte, besteht kein Anlass für eine Überweisung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wie vom Beschwerdeführer beantragt.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov