Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_146/2026
Urteil vom 17. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch Geschäftsleitung der Gerichte, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung aus Staatshaftung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 4. März 2026 (820 25 346).
Erwägungen
1.
1.1. A.________erhob mit Eingabe vom 24. September 2025 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft Staatshaftungs-klage gegen den Kanton Basel-Landschaft wegen "schwerwiegender Amtspflichtverletzungen seitens verschiedener Justizbehörden und damit verbundenen immateriellen wie materiellen Schäden" im Zeitraum vom 2017 bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung. Er machte eine Schadenersatzforderung in der Höhe von von Fr. 375'000.-- samt Zins von 5% ab Klageerhebung geltend, wobei er sich Mehrforderungen vorbehielt. In weiteren ergänzenden Eingaben erhöhe er die Forderungssumme sukzessive auf über eine halbe Million Franken.
Am 18. Dezember 2025 leitete die Sicherheitsdirektion die Eingaben von A.________ zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, weiter. Dieses eröffnete ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren.
1.2. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 wurde A.________ Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.-- gesetzt.
Nachdem er mit Eingabe vom 6. Januar 2026 geltend gemacht hatte, dass er über kein regelmässiges Einkommen verfüge, auf Sozialhilfe angewiesen sei und der verfügte Kostenvorschuss seine finanziellen Möglichkeiten bei Weitem übersteige, weshalb er um vollständige Befreiung vom Kostenvorschuss bitte, wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses am 9. Januar 2026 vorderhand ausgesetzt und es wurde ihm Frist bis 9. Februar 2026 angesetzt, um das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einschliesslich der erforderlichen Belege einzureichen.
A.________ reagierte darauf mit zwei Eingaben vom 13. Januar 2026. Darin stellte er einerseits ein Ausstandsgesuch gegen Abteilungspräsident Pascal Leumann; andererseits reichte er bei der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht eine Stellungnahme ein, in welcher er unter anderem angab, er habe in seiner Eingabe vom 6. Januar 2026 gar kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. In der Folge holte A.________ dies auch innerhalb der eingeräumten Frist nicht nach und reichte auch keine Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein.
1.3. Mit eingeschrieben versandter Mahnung vom 12. Februar 2026 nahm das Kantonsgericht vom Verzicht von A.________ auf ein Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten Vormerk und setzte ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 26. Februar 2026 zur Leistung des Kostenvorschusses, unter Androhung, dass ansonsten auf die Klage nicht eingetreten werde.
1.4. Mit Urteil des Einzelrichters vom 4. März 2026 trat das Kantonsgericht auf die Klage androhungsgemäss nicht ein, weil A.________ den einverlangten Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet habe.
1.5. A.________erhebt mit Eingabe vom 5. März 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 4. März 2026 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, zuerst einen formellen Entscheid des Regierungsrates einzuholen. Eventualiter sei festzustellen, dass ohne Regierungsratsentscheid kein gültiger Verfahrensgegenstand vorgelegen habe.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Nichteintretensentscheid) auf dem Gebiet der Staatshaftung und somit in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Die gegen den Kanton Basel-Landschaft geltend gemachte Schadenersatzforderung beträgt gemäss dem vorinstanzlichen Urteil Fr. 375'000.-- bis Fr. 500'000.--, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Blick auf Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG zur Verfügung steht.
2.2. Streitgegenstand vor Bundesgericht kann einzig die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr eingereichte Klage nicht eingetreten ist (vgl. u.a. BGE 144 II 184 E. 1.1; 135 II 38 E. 1.2).
2.3. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.4. Vorliegend hat die Vorinstanz erwogen, dass gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Basel-Landschaft] über die Haftung des Kantons und der Gemeinden vom 24. April 2008 (Haftungsgesetz/BL; SGS 105) Forderungen geschädigter Personen gegen den Staat aufgrund verwaltungsrechtlicher Klage vom Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, beurteilt würden. Auf die Klage des Beschwerdeführers ist sie nicht eingetreten, weil er den gestützt auf § 20 Abs. 5 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung, VPO/BL; SGS 271) einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- auch innert der ihm eingeräumten Nachfrist nicht geleistet habe.
2.5. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass der Regierungsrat und nicht das Kantonsgericht für die Beurteilung seiner Klage erstinstanzlich zuständig gewesen wäre. Seine stichwortartigen Ausführungen gehen jedoch über blosse Behauptungen nicht hinaus. So legt er in keiner Weise, geschweige denn substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG), dar, dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt hätte, indem sie ihre Zuständigkeit bejaht hat. Auch nennt er keine Norm des kantonalen Rechts, die im vorliegenden Fall die (erstinstanzliche) Zuständigkeit des Regierungsrats vorsehen würde. Die blosse Erwähnung verschiedener verfassungsmässiger Rechte ( Art. 9, 29 und 30 BV ), die in diesem Zusammenhang verletzt worden sein sollen, genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
2.6. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine "falsche Behandlung des Ausstandsgesuchs" gegen Abteilungspräsident Leumann vorwirft, ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht das entsprechende Ausstandsgesuch als gegenstandslos erklärt hat, weil das angefochtene Urteil ohne Mitwirkung von Abteilungspräsident Pascal Leumann ergangen ist. Inwiefern dies, wie der Beschwerdeführer behauptet, "rechtsfehlerhaft" sein bzw. Art. 30 BV verletzten soll, wird nicht in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise dargetan (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.7. Unsubstanziiert bleiben schliesslich die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Verfassungsrügen, so die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), die "Rechtsverweigerung durch Kostenbarriere" (Art. 29 BV) oder die willkürliche Rechtsanwendung (Art. 9 BV). Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf blosse stichwortartige Behauptungen, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise genügen.
3.
3.1. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert darzutun, dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, indem sie auf seine Klage mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov