Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_593/2024
Urteil vom 30. Juni 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________ und B.A.________,
2. C.C.________ und D.C.________,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde Glarus Süd,
Alte Landstrasse 25, 8756 Mitlödi,
Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus, Kirchstrasse 2, 8750 Glarus,
Regierungsrat des Kantons Glarus,
Rathaus, 8750 Glarus.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 5. September 2024 (VG.2024.00032).
Sachverhalt
A.
In Glarus Süd liegt eine Erlenrunse, welche die Gefahr von Murgang-, Sturz- und Lawinenprozessen birgt. In der Ortsgemeinde Rüti mussten aufgrund der lokalen Gegebenheiten in der Vergangenheit unter anderem die alte Kantonsstrasse, die SBB-Linie sowie die Umfahrungsstrasse als rotes Gefahrengebiet bezeichnet werden (vgl. amtliche Gefahrenkarte 2014). Felsstürze im Einzugsgebiet der Erlenrunse in den Jahren 2014 und 2020 haben in der Folge zu einer Neubeurteilung der dortigen Gefahrensituation geführt. Die Überprüfung der Gefahrenszenarien erfolgte im Rahmen eines von der Gemeinde Glarus Süd in Auftrag gegebenen Notfallkonzepts, das wiederum als Grundlage für eine Anpassung der Gefahrenkarte diente. Gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse wurde das Gefahrengebiet erweitert und neu unter anderem auf das Quartier Huob ausgedehnt.
B. Im Hinblick auf die Realisierung eines Schutzkonzepts mit dem Ziel, die Verkehrssicherheit, die Baustellenalarmierung und die frühzeitige Alarmierung der Bewohner im Gefahrengebiet sicherzustellen, reichte das Departement Wald und Landwirtschaft (DWL) der Gemeinde Glarus Süd am 3. November 2020 ein Baugesuch für die Erstellung einer Murgang-Warnanlage ein.
Gegen das Baugesuch vom 3. November 2020 reichten A.A.________ und B.A.________, sowie C.C.________ und D.C.________, am 10. Dezember 2020 Einsprache bei der Gemeinde Glarus Süd ein. Nachdem das Departement Bau und Umwelt (DBU) des Kantons Glarus am 3. Februar 2021 seine Zustimmung für das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone erteilt hatte, erliess die Gemeinde Glarus Süd am 9. September 2021 den Baubewilligungsentscheid und wies gleichzeitig die dagegen erhobenen Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat.
C.
Dagegen gelangten A.A.________ und B.A.________, sowie C.C.________ und D.C.________, mit Beschwerde vom 17. November 2021 an den Regierungsrat des Kantons Glarus, welcher das Rechtsmittel mit Entscheid vom 19. März 2024 abwies, soweit er darauf eintrat.
Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.A.________ und B.A.________, sowie C.C.________ und D.C.________, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 5. September 2024 ab.
D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Oktober 2024 gelangen A.A.________ und B.A.________, sowie C.C.________ und D.C.________, an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. September 2024 sei aufzuheben. Zudem ersuchen sie um Einholung eines Amtsberichts beim BAFU betreffend die Frage, ob mit der Festlegung der roten Zone für den Bereich Huob die Vorgaben des BAFU betreffend Erstellung der Gefahrenkarte respektive der Beurteilung der Gefahrenpotentiale verletzt worden seien.
Die Gemeinde Glarus Süd und das DBU ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht schliesst ohne weitere Ausführungen und unter Verweisung auf das angefochtene Urteil auf Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat verzichtet auf eine Stellungnahme. Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) erachtet das angefochtene Urteil als bundesrechtskonform und hält im Ergebnis fest, die Gefahrenbeurteilung und die darauf gestützte Erstellung der Gefahrenkarte für das Gebiet Erlenrunse entsprächen den bundesrechtlichen Anforderungen. Die Beschwerdeführenden halten in der Replik an ihren Ausführungen und Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Bereich des öffentlichen Baurechts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ).
1.1. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Ist die beschwerdeführende Person nicht Verfügungsadressatin, muss sie durch den angefochtenen Entscheid stärker betroffen sein als eine beliebige Drittperson und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Zudem muss sie einen eigenen, praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, das heisst, ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht in der Vermeidung eines unmittelbaren materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse genügt nicht (zum Ganzen: BGE 142 II 451 E. 3.4.1; 139 II 279 E. 2.2; Urteil 1C_111/2025 vom 30. Januar 2025 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Sodann muss zwischen dem Streitgegenstand und dem legitimationsbegründenden persönlichen und spürbaren Nachteil ein Kausalzusammenhang bestehen. Der Streitgegenstand muss also die Ursache für den geltend gemachten Nachteil bilden (Urteil 1C_450/2021 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3.2). Soweit die Beschwerdebefugnis nicht offensichtlich besteht, obliegt es der beschwerdeführenden Person, sie darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 141 IV 284 E. 2.3).
1.2. Gegenstand der hier angefochtenen Baubewilligung bildet die Erstellung der Murgang-Warnanlage. Inwiefern die Beschwerdeführenden von dieser Anlage besonders - d.h. mehr als die Allgemeinheit - betroffen sein sollen, begründen sie nicht näher. Die Beschwerdeführenden sind zwar Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von Grundstücken im Quartier Huob, in welchem die Warnanlage in Form eines Signalmasts mit Drehlicht und Sirene zu stehen kommen soll. Es ist aber unklar, in welcher Distanz die Warnanlage zu den beschwerdeführenden Grundstücken erstellt werden soll und ob bzw. inwieweit die Beschwerdeführenden von der Anlage als solche bzw. den damit gegebenenfalls einhergehenden Immissionen unmittelbar betroffen sein sollen. Selbst wenn die besondere Beziehungsnähe zum Bauvorhaben in räumlicher Hinsicht bejaht würde, ist fraglich, ob ihre Situation durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden könnte. Ihre Kritik richtet sich - anders als noch vor dem Regierungsrat - ausschliesslich gegen die Gefahrenkarte und nicht gegen die Erstellung der streitgegenständlichen Murgang-Warnanlage als solche. Ob den Beschwerdeführenen aus der Gutheissung der Beschwerde (mit beantragter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit Verweigerung der Baubewilligung) überhaupt ein praktischer Nutzen dergestalt erwachsen würde, dass ihre tatsächliche und rechtliche Situation beeinflusst werden kann, braucht mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen nicht näher beurteilt zu werden.
2.
Die Rügen der Beschwerdeführenden beziehen sich ausschliesslich auf die Gefahrenkarte und die dieser zugrundeliegenden Gutachten. Die Vorinstanz hat deshalb zunächst überprüft, ob die Gefahrenkarte einer vorfrageweisen Überprüfung zugänglich ist. Sie kommt zum Schluss, der behördenverbindliche Erlass der Gefahrenkarte sei direkter Anlass für das streitbetroffene Baugesuch bzw. die Erstellung einer Alarmierungsanlage im Quartier Huob, was Auswirkungen auf die Grundeigentümerschaft zeitige. Den Beschwerdeführenden sei daher insoweit zuzustimmen, dass bei fehlender Möglichkeit zur vorfrageweisen Überprüfung der Gefahrenkarte die streitbetroffene Anlage ohne gewährten Rechtsschutz erstellt werden könnte. Im vorliegenden Falle sei die Vorprüfung demzufolge zulässig.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine entsprechende Sachverhaltsrüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 147 I 1 E. 3.5).
2.2. Werden wie vorliegend ausschliesslich Sachverhaltsrügen erhoben, ist die Kognition des Bundesgerichts von vornherein beschränkt. Die Beschwerdeführenden müssen insbesondere darlegen, inwiefern sich ihre Sachverhaltsrügen konkret auf den Ausgang des Verfahrens auswirken sollen. Sie zeigen hier jedoch nicht auf, inwiefern die mit ihren Sachverhaltsrügen bezweckte Neueinstufung der Gefahrenkarte konkret den Ausgang des Verfahrens, mithin die (streitgegenständliche) Bewilligungsfähigkeit der Warnanlage beeinflussen sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Auch wenn die neue Gefahrenkarte vorliegend Anlass für die Anordnung von (verschiedenen) Schutzmassnahmen bildete, bedeutet dies umgekehrt nicht, dass die Bewilligungsfähigkeit der Warnanlage an sich massgebend von der Einstufung der Gefahrenkarte abhängen würde. Davon geht schliesslich auch die Vorinstanz aus, wenn sie in E. 5 des angefochtenen Entscheids festhält, Sinn und Zweck der streitbetroffenen Warnanlage wäre selbst dann erfüllt, wenn die Gefahrenstufe tiefer eingeschätzt worden wäre. Die Vorinstanz erachtet die Warnanlage demnach auch dann als bewilligungsfähig, wenn die Gefahrenstufe in der Gefahrenkarte nicht - wie vorliegend von den Beschwerdeführenden im Wesentlichen kritisiert - auf rot festgesetzt worden wäre. Sie begründet dies insbesondere mit den gefährdeten Rechtsgütern (Leib und Leben) und dem relativ geringfügigen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführenden. Mit dieser vorinstanzlichen Begründung setzen sich die Beschwerdeführenden nicht ansatzweise auseinander. Sie machen insbesondere nicht geltend, sie würden über ein überwiegendes (privates) Interesse an der Nichtrealisierung der Warnanlage verfügen. Die Beschwerdeführenden haben immer noch die Möglichkeit, sich im Rahmen der (zeitnah) durchzuführenden Umsetzung der Gefahrenkarte in der Nutzungsplanung gegen Erstere zu wehren bzw. ihre Einwände dagegen vorzubringen (vgl. Urteile 1C_51/2011 vom 11. Januar 2012 E. 5; 1A.271/2004, 1P.669/2004 vom 26. Juli 2005 E. 4.2 mit Hinweisen). Damit bleibt der (volle) Rechtsschutz (der Grundeigentümerinnen und -eigentümer) gewahrt. Sodann wäre die Gefahrenkarte im Rahmen eines allfälligen Baubewilligungsverfahrens auf den von der Gefahrenkarte betroffenen Grundstücken zu berücksichtigen, auch wenn deren Inhalt noch nicht in den Richtplan und den Nutzungsplan integriert wurde (vgl. Urteil 1C_51/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.1; Bundesamt für Raumentwicklung [ARE] et al., Empfehlung Raumplanung und Naturgefahren, 2005, S. 32).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Gemeinde Glarus Süd, dem Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus, dem Regierungsrat des Kantons Glarus, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dillier