Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_591/2025
Urteil vom 26. März 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler,
nebenamtliche Bundesrichterin Petrik,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (Sistierung),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,
vom 5. September 2025 (F-4439/2025).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ stellte am 1. Februar 2016 erstmals ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dieses ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-1066/2019 vom 22. September 2020 ab.
A.b. Am 14. Juni 2022 stellte A.________ ein weiteres Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Das SEM ersuchte das zuständige Gemeindeamt am 31. August 2022 um Erhebung eines Berichts. Dieser ging am 31. August 2023 beim SEM ein und wurde A.________ am 2. November 2023 zur Kenntnis gebracht. In der Folge holte das SEM weitere Unterlagen ein (vgl. im Einzelnen unten, E. 4.2). Am 29. Januar, 5. März und 8. Mai 2024 erkundigte sich A.________ über den Stand des Verfahrens und forderte dessen Abschluss. Am 15. Mai 2024 teilte ihm das SEM mit, dass weitere Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig seien. In diesem Rahmen erkundigte sich das SEM u.a. mit Schreiben vom 28. Februar 2025 beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), ob gegen A.________ oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft Verfahren im In- oder Ausland hängig seien. Das BAZG teilte am 12. März 2025 mit, es bearbeite aktuell ein Amtshilfeersuchen der deutschen Zollverwaltung betreffend die B.________ GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift A.________ sei.
A.c. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs sistierte das SEM mit Verfügung vom 15. Mai 2025 das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss der in Deutschland gegen die von A.________ beherrschte Gesellschaft hängigen Strafverfahren.
B.
Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 18. Juni 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass das Einbürgerungsverfahren übermässig lange dauere; das SEM sei anzuweisen, das Verfahren anhand zu nehmen und zeitnah zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. September 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Oktober 2025 ist A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ans Bundesgericht gelangt und beantragt, es sei in Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (nachfolgend: Vorinstanz) die Sistierung des Verfahrens um erleichterte Einbürgerung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, über seinen Antrag innert kurzer Frist, mithin schnellstmöglich, zu entscheiden.
Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung, während das SEM die Abweisung der Beschwerde beantragt. Dazu nimmt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 Stellung.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) betreffend eine Sistierungsverfügung des SEM im Verfahren zur erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers. Der angefochtene Rechtsmittelentscheid, der die Verfahrenssistierung bestätigt, schliesst das hängige Einbürgerungsverfahren nicht ab. Es handelt sich daher um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vgl. z.B. Urteil 1C_647/2024 vom 12. Juni 2025 E. 1.2).
1.2. Nach der Rechtsprechung muss bei Beschwerden gegen einen Zwischenentscheid über die Sistierung des Verfahrens die Zulässigkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt sein, wenn die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung rügt, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV), weil nicht innerhalb angemessener Frist mit einem Urteil gerechnet werden könne (BGE 151 III 516 E. 1.3; 143 III 416 E. 1.4; je mit Hinweisen). Diese Ausnahme gilt insbesondere, wenn - wie vorliegend - die Wiederaufnahme des Verfahrens von einem ungewissen Ereignis abhängt, auf das die Parteien keinen Einfluss haben (BGE 151 III 516 E. 1.3 mit Hinweisen) : Die angefochtene Sistierung wurde bis zum Abschluss von in Deutschland hängigen Strafverfahren angeordnet; die Wiederaufnahme des Verfahrens um erleichterte Einbürgerung hängt also von einem ungewissen Ergebnis ab, auf welches der Beschwerdeführer keinen Einfluss hat, und ist somit geeignet, die gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verursachen. Dies gilt erst recht, wenn - wie der Beschwerdeführer geltend macht - das Verfahren schon vor Erlass der Sistierungsverfügung unrechtmässig verzögert worden wäre.
1.3. Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden ( Art. 95 lit. a, b und c BGG ).
2.1. In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen.
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), den es nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn er offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (vgl. dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Feststellung des Sachverhalts kann von der beschwerdeführenden Person zudem nur gerügt werden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.3. Im Verfahren vor Bundesgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur insoweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer reicht im bundesgerichtlichen Verfahren die Ermittlungsakte von C.________ zu den Vorgängen vom 5. Februar 2019 ein, um darzulegen, dass sich die strittige Strafuntersuchung auf einen Vorgang bezieht, der in einen Zeitraum fällt, in welchem er noch keine formelle Organstellung innehatte. Da dies letztlich nicht entscheidrelevant ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. unten, E. 5.3), kann offenbleiben, ob es sich um ein zulässiges Novum handelt.
3.
Der Beschwerdeführer macht eine Rechtsverzögerung, wenn nicht gar Rechtsverweigerung geltend, dies zum einen mit Bezug auf die Verfahrensdauer (vgl. unten, E. 4), zum anderen mit Bezug auf die verfügte Sistierung (vgl. unten, E. 5); diese verletze überdies Art. 5 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01) und sei willkürlich (Art. 9 BV).
3.1. Aufgrund von Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen einen Rechtsanspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist.
Von Rechtsverweigerung (frz.:
déni de justice; it.:
denegata giustizia) ist zu sprechen, wenn ein Rechtsanspruch darauf besteht, dass ein Verfahren durchgeführt wird, und die zuständige Behörde es ausdrücklich oder stillschweigend ablehnt, die formgerecht eingereichte Eingabe anhand zu nehmen und zu behandeln, obwohl sie dazu verpflichtet ist (statt vieler BGE 150 I 183 E. 3.5.4 mit Hinweis).
Eine Rechtsverzögerung (frz.:
retard injustifié; it.:
ritardata giustizia) besteht, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angebracht erscheint (statt vieler vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4 mit Hinweisen). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV wird verletzt, wenn ein Entscheid nicht binnen einer Frist gefasst wird, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach der Natur der Sache und den gesamten übrigen Umständen als vertretbar erscheint (BGE 144 I 318 E. 7.1 mit Hinweisen; vgl zum Ganzen auch Urteil 9C_383/2025 vom 31. Juli 2025 E. 2.2.2 mit Hinweisen, in: ASA 94 111).
3.2. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zu berücksichtigen ist dabei der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der rechtsunterworfenen Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für die rechtsunterworfene Person (Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 4.5 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 149 IV 376; zit. Urteil 9C_383/2025 vom 31. Juli 2025 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Je intensiver der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person und je schwerer das Rechtssicherheitsinteresse wiegt, desto höher ist der Anspruch auf beförderliche Behandlung der Sache zu werten. Ist der Ausgang des Verfahrens von besonderer Bedeutung für die Betroffenen, kann bereits eine kürzere Zeitspanne zu einer Verletzung des Gebots der angemessenen Verfahrensdauer führen (Urteil 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.
Im Folgenden sind zunächst die Rügen zur Verfahrensdauer und zur Dossierführung des SEM vor Erlass der Sistierungsverfügung zu prüfen.
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, das SEM habe während zwei Jahren immer wieder häppchenweise Informationen und Berichte eingefordert. So sei ihm der Bericht der Gemeinde grundlos während zwei Monaten nicht bzw. erst auf Nachhaken hin zugestellt worden. Er habe in der Folge die angeforderten Akten innert elf Tagen eingereicht, woraufhin erst nach zweimaliger Erkundigung fünf Monate später ein behördliches Schreiben eingegangen sei, mit welchem weitere Informationen eingefordert worden seien. Dies sei - entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung - als Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung zu qualifizieren. Mit einer zielgerichteten und effizienten Vorgehensweise, z.B. indem die fehlenden Informationen und Berichte im November 2023 gesamthaft eingefordert worden wären, hätte die Angelegenheit spätestens im Sommer 2024 entschieden werden können.
4.2. Gemäss der insoweit unbestrittenen Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz ist von folgendem Verfahrensablauf auszugehen: Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ging am 14. Juni 2022 beim SEM ein. Dieses forderte den Beschwerdeführer am 3. August 2022 zur Einreichung diverser Unterlagen auf und ersuchte am 31. August 2022 beim zuständigen Gemeindeamt um Erhebung eines Berichts zur erleichterten Einbürgerung. Dieser ging am 31. August 2023 beim SEM ein und wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. November 2023 in Kopie zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 13. November 2023 nahm dieser Stellung und reichte einen aktuellen Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers sowie Schulbestätigungen von dessen Kindern zu den Akten. Das SEM forderte den Rechtsvertreter am 14. März 2024 auf, aktuelle Betreibungsregisterauskünfte jener Gesellschaften einzureichen, bei denen der Beschwerdeführer einzelzeichnungsberechtigt sei; diese gingen am 17. April 2024 ein. Am 8. Mai 2024 ersuchte das SEM das Steueramt um Auskunft über den Beschwerdeführer und seine Gesellschaften. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 brachte dessen Rechtsvertreter sein Unverständnis über die Dauer des Verfahrens zum Ausdruck und forderte dessen Abschluss. Das SEM antwortete am 15. Mai 2024, es arbeite weiterhin an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und sicherte die praxisgemässe Bearbeitung des Gesuchs zu. Am 16. Mai 2024 sowie am 13. Juni 2024 mahnte es die Steuerämter betreffend Steuerunterlagen. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 wandte sich der Rechtsvertreter an die Amtsleitung. Das SEM teilte am 18. Juni 2024 mit, es drängten sich weitere Abklärungen auf, der Sachverhalt sei noch nicht vollumfänglich erstellt. Am 19. Juli 2024 erstattete der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) einen Amtsbericht zu Handen des SEM. Am 14. August 2024 ersuchte dieses das Strassenverkehrsamt um Auskunft über die auf den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Gesellschaften zugelassenen Fahrzeuge. Am 30. August 2024 ersuchte es das Gemeindeamt um einen Ergänzungsbericht zur erleichterten Einbürgerung mit Hausbesuch und Befragung des Beschwerdeführers. Am 23. September 2024 wurde dem Rechtsvertreter Akteneinsicht gewährt. Der Ergänzungsbericht des Gemeindeamtes ging am 30. Januar 2025 beim SEM ein. Am 20. Februar 2025 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand und ersuchte um Zustellung des Ergänzungsberichts. Dieser wurde ihm am 27. Februar 2025 übermittelt; zugleich wurde er aufgefordert, ergänzende Unterlagen zum Homeschooling einer Tochter des Beschwerdeführers einzureichen. Mit Schreiben vom 28. Februar 2025 ersuchte das SEM bei der Schulleiterin um ergänzende Auskünfte zum Schulbericht und der Beschulung einer Tochter in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022. Gleichentags erkundigte es sich beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), ob gegen den Beschwerdeführer oder seine Gesellschaften Verfahren im In- oder Ausland hängig seien. Mit Schreiben vom 3. März 2025 nahm der Rechtsvertreter zur Beschulung einer Tochter Stellung, die Antwort der Schulverwaltung datiert vom 5. März 2025. Das BAZG teilte am 12. März 2025 mit, es bearbeite aktuell ein Amtshilfeersuchen der Deutschen Zollverwaltung, wobei sich die (deutschen) Ermittlungen gegen die B.________ GmbH des Beschwerdeführers richteten. Dies führte am 15. Mai 2025 zur Sistierung des Einbürgerungsverfahrens.
4.3. Nachdem das Einbürgerungsverfahren bei Anhebung der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht bereits drei Jahre angedauert hatte, ist es aus Sicht des Beschwerdeführers verständlich, dass ihm die Verfahrensdauer (zu) lange erscheint und er die Vorgehensweise des SEM kritisiert. Mit der Vorinstanz ist darin jedoch keine Verfahrensverschleppung und damit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erblicken. Es liegt im Ermessen des SEM, welche Abklärungen notwendig sind, um eine Einbürgerung zu bewilligen. Vorliegend wurden auf ausdrücklichen Antrag des Gemeindeamts weitere Abklärungen und Überprüfungen getätigt (u.a. Bericht des NDB), deren Ergebnisse wiederum weitere Abklärungen nach sich zogen (Ergänzungsbericht des Gemeindeamts inklusive Befragung des Beschwerdeführers, u.a. zu den Ergebnissen des NDB-Berichts). Dies erscheint nachvollziehbar und lässt keinen Ermessensmissbrauch erkennen.
4.4. Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass das SEM eine Vielzahl von Verfahren zu behandeln hat und sich nicht ausschliesslich dem Dossier des Beschwerdeführers widmen konnte. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind daher unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte absolut stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (zum Ganzen vgl. Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 4.5 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 149 IV 376; BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dass das Verfahren vorliegend zwischen gewissen Verfahrensabschnitten zeitweise ruhte oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet daher für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass das SEM fortlaufend Abklärungen getätigt hat, auch während es auf gewisse Berichte und Unterlagen wartete.
4.5. Die Beschwerde erweist sich demnach diesbezüglich als unbegründet.
5.
Die Vorinstanz schützte sodann die gestützt auf Art. 4 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (BüG: SR 141.0) verfügte Sistierung. Demnach sistiert das SEM bei hängigen Strafverfahren gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens durch die Strafjustiz.
5.1. Das SEM hielt in der Sistierungsverfügung fest, das in Deutschland anhängige Strafverfahren werde wegen Verdachts der Steuerhinterziehung resp. der Hinterziehung von Einfuhrabgaben gegen "Unbekannt bei der B.________ GmbH" geführt. Solange das Verfahren pendent sei, bleibe für das SEM offen, ob der Beschwerdeführer in seiner Position als Geschäftsführer der B.________ GmbH belangt werde oder nicht.
5.2. Der Beschwerdeführer machte vorinstanzlich, unter Verweis auf ein E-Mail des Hauptzollamts Karlsruhe, geltend, weder gegen ihn noch gegen die B.________ GmbH sei ein Steuerstrafverfahren hängig; im fraglichen Zeitraum, welcher Gegenstand der Untersuchungen in Deutschland bilde (2019), sei er noch gar nicht Geschäftsführer der B.________ GmbH gewesen und könne dementsprechend nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die Vorinstanz hielt fest, aus den ihr vorliegenden Akten ergebe sich nicht, auf welchen Zeitraum sich die Erhebungen der Straf- und Zollbehörden bezögen.
Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG; SR 172.021]). Aus dem Aktenzeichen des deutschen Strafverfahrens (2802/2019) ergebe sich, dass es um einen Vorfall im Jahr 2019 gehe. Dies werde durch den (im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten) Auszug aus den Ermittlungsakten bestätigt. Daraus ergebe sich insbesondere auch, dass es der damalige Geschäftsführer C.________ (und nicht der Beschwerdeführer) gewesen sei, der beim Zollamt vorstellig geworden sei. Sollte die Vorinstanz Zweifel gehabt haben, wäre sie zu weiteren Abklärungen verpflichtet gewesen.
5.3. Die im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheide noch laufenden Ermittlungen richteten sich gegen "Unbekannt bei der B.________ GmbH". Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen zu untersuchen ist, wer für die vorgeworfenen Handlungen zur Verantwortung zu ziehen sein wird. Der Beschwerdeführer ist zumindest aktuell einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift derjenigen juristischen Person, welche im Zentrum dieser Ermittlungen steht. Weiter ist nicht auszuschliessen, dass er auch für einen Zeitraum vor seiner formellen Mandatierung zur Verantwortung gezogen werden kann, sofern ihm damals faktische Organstellung zukam (vgl. Art. 29 StGB und dazu Urteil 6B_818/2022 vom 1. März 2023 E. 1.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 827 OR i.V.m. Art. 754 OR und - im deutschen Strafrecht - § 14 Abs. 2 StGB/DE); dies erscheint aufgrund der engen familiären Beziehung zum damaligen Geschäftsführer und Gesellschafter (seinem Bruder) möglich und jedenfalls nicht abwegig
Insofern spielt es keine Rolle, ob von einem Zeitpunkt im Jahr 2019 und damit vor der formellen Mandatierung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bzw. vor der formellen Übernahme der Gesellschaft von seinem Bruder im April 2022 auszugehen ist. Ein allfälliger Mangel der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung in diesem Punkt wäre daher nicht entscheidrelevant. Demzufolge ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat. Mithin ist nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auszugehen.
5.4. Somit macht der Beschwerdeführer zusammenfassend zwar zu Recht geltend, dass gegen ihn persönlich als Bewerber bzw. Partei im Einbürgerungsverfahren kein Strafverfahren hängig sei. Wie soeben erwähnt, laufen jedoch gegen eine Gesellschaft, deren Geschäfte er aktuell offiziell führt, entsprechende Ermittlungen, wobei eben unklar ist, ob er bereits vor der Eintragung ins Handelsregister 2022 faktische Organstellung innehatte und damit bereits zuvor massgeblich an tragenden geschäftlichen Entscheidungen beteiligt war.
Ob unter diesen Umständen Art. 4 Abs. 5 BüV direkt oder analog anwendbar ist und eine Verfahrenssistierung zwingend gebietet, kann offenbleiben. Denn jedenfalls liegt es nach allgemeinen Grundsätzen im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde, das Verfahren aus zureichenden Gründen zu sistieren. Dies gilt insbesondere, wenn die Verfügung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird (BGE 130 V 90 E. 5; Urteil 1C_647/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen; MARTIN BERTSCHI/KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Aufl. 2014, Vorbem. zu §§ 4-31, N. 34 ff., insbes. N. 40; MICHEL DAUM in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, zu Art. 38 VRPG). Vorliegend hat das SEM nachvollziehbar dargelegt, bis zum Abschluss des deutschen Verfahrens nicht in der Lage zu sein, die Einbürgerungsvoraussetzungen mit Bezug auf den Beschwerdeführer abschliessend zu beurteilen. Dies stellt einen zureichenden Sistierungsgrund dar. Die Vorinstanz hat folglich auch diesbezüglich kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Entscheid des SEM schützte.
6.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Gerber