Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_361/2025
Urteil vom 10. Juli 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,
vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach.
Gegenstand
Sicherungsentzug des Führerausweises auf Probe,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Juni 2025 (VWBES.2025.173).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 (Postaufgabe) erhob A.________ beim Bundesgericht auf dem Postweg sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Juni 2025 betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises auf Probe (Nichteintreten). Vorab hatte er dem Bundesgericht unter anderem das gleiche Dokument ohne elektronische Unterschrift per E-Mail und damit in von vornherein offensichtlich formungültiger Weise (vgl. Art. 42 Abs. 4 BGG; Reglement des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen [SR 173.110.29]) elektronisch zukommen lassen. Da die per Post eingereichte, nicht von vornherein formungültige Beschwerde nicht mit einer eigenhändigen Originalunterschrift versehen war, setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2025 Frist bis spätestens am 7. Juli 2025 an, um diesen Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde dem Bundesgericht von der Post als "Nicht abgeholt" retourniert. Für den Beschwerdeführer bestand indes mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihm Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 116 Ia 90 E. 2a). Die Verfügung vom 26. Juni 2025 gilt somit spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch vom 27. Juni 2025 als zugestellt (sog. Zustellfiktion; Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 49 E. 4). Innert der ihm mit der Verfügung angesetzten Frist (und bis heute) hat der Beschwerdeführer den erwähnten Mangel nicht behoben. Damit ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur