Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_342/2024
Urteil vom 21. Juni 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen
vom 2. Mai 2024 (AK.2024.144-AK).
Erwägungen
1.
Im Rahmen eines Klageverfahrens betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vor dem Kreisgericht See-Gaster warf der Rechtsanwalt des Klägers C.________ an der Einigungsverhandlung vom 24. November 2023 die Frage auf, ob die Beklagte D.A.________ und ihr (neuer) Ehemann A.A.________ tatsächlich nach Spanien ausgewandert seien, denn Letzterer sei immer noch in drei Unternehmen (mit Sitz in U.________) involviert. Nach der Einigungsverhandlung nahm der für den Fall zuständige Kreisrichter B.________ Einsicht in das Handelsregister und holte eine Adressauskunft bei den Einwohnerdiensten U.________ ein. Die Ergebnisse seiner Abklärungen brachte er den Parteien zur Kenntnis.
Am 24. Februar 2024 erstattete A.A.________ im Zusammenhang mit den betreffenden Abklärungen und der Weiterleitung der Abklärungsergebnisse an die Parteien bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen B.________ sowie C.________ und dessen Rechtsanwalt E.________. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ersuchte das Untersuchungsamt Uznach um Verfahrensübernahme. Dieses vereinbarte mit dem Untersuchungsamt St. Gallen einen abweichenden Gerichtsstand, worauf dieses das Strafverfahren übernahm. In der Folge übermittelte das Untersuchungsamt St. Gallen die Strafanzeige zusammen mit den Verfahrensakten an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens.
Mit Entscheid vom 2. Mai 2024 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________, soweit der Ermächtigungsvorbehalt gelte. Im Weiteren hielt sie fest, die gegen C.________ und dessen Rechtsanwalt erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe fielen nicht unter den Ermächtigungsvorbehalt. Diesbezüglich werde die Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen zu befinden haben.
2.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2024 erhebt A.A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 2. Mai 2024. Er beantragt, die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ zu erteilen. Weiter seien dessen Amt und dasjenige des Präsidenten der Anklagekammer Urs Gmünder "wegen Kompetenz und mangelnde Fähigkeit" zu "beenden".
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid zu den Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung sowie der dem Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer vorgeworfenen, unter den Ermächtigungsvorbehalt fallenden Straftatbestände des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der unbefugten Beschaffung von Personendaten (Art. 179
novies StGB) geäussert. In der Folge hat sie einlässlich dargelegt, wieso sich nicht die geringsten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners ergäben. Sie hat dabei namentlich auf die in Bezug auf Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime hingewiesen. Zudem hat sie erläutert, wieso die Frage des Wohnorts im Klageverfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils nicht bedeutungslos sei, auch wenn der Beschwerdeführer und die fraglichen Unternehmen an diesem Verfahren nicht beteiligt seien. Sie hat weiter ausgeführt, wieso die gestützt auf ein spanisches ärztliches Zeugnis erfolgte Dispensierung von D.A.________ von der Einigungsverhandlung zu keiner anderen Beurteilung führe. Ferner hat sie festgehalten, der Beschwerdegegner habe aufgrund des Gehörsanspruchs der Parteien im gerichtlichen Verfahren die Abklärungsergebnisse C.________ bzw. dessen Rechtsanwalt zur Kenntnis bringen dürfen und müssen.
3.3. Der Beschwerdeführer hält vor Bundesgericht daran fest, dass sich der Beschwerdegegner strafbar gemacht habe, und erhebt namentlich den Vorwurf, der Präsident der Vorinstanz wolle den Beschwerdegegner schützen. Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid, wieso sich keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners ergäben, setzt er sich jedoch nicht weiter und vor allem nicht sachgerecht auseinander. Soweit seine Vorbringen nicht von vornherein an der Sache vorbeigehen, legt er nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Seine im Wesentlichen appellatorische und im Ton teilweise verfehlte Kritik genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit er die "Beendigung" des Amts des Beschwerdegegners und des Präsidenten der Anklagekammer beantragt, geht er im Weiteren über zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage der Ermächtigung beschränkt.
Bei dieser Sachlage ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen und Kantonales Untersuchungsamt, sowie der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur