Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_106/2025
Urteil vom 6. März 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen,
Postfach 3970, 6002 Luzern.
Gegenstand
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 24. Januar 2025 (7H 24 244).
Erwägungen
1.
Am 22. März 2024 überschritt A.________ in Luzern mit einem Personenwagen die zugelassene Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 22 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h). Mit in der Folge in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 10. Juni 2024 wurde er wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft. Mit Verfügung vom 27. August 2024 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern A.________ gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre. Die Wiedererteilung des Führerausweises nach der Mindestentzugsdauer wurde von der Einreichung eines aktuellen, die Fahreignung bestätigenden verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig gemacht.
2.
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts gelangte A.________ an das Kantonsgericht Luzern. Mit Urteil vom 24. Januar 2025 wies das Gericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
3.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 24. Januar 2025.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher Begründung zum Schluss gekommen, der auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG gestützte umstrittene Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für die gesetzlich vorgesehene Mindestentzugsdauer von zwei Jahren, sei nicht zu beanstanden, woran auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf das Lenken von Motorfahrzeugen angewiesen, nichts zu ändern vermöge. Ebenso erweise es sich als rechtmässig, dass das Strassenverkehrsamt die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf der Sperrfrist von zwei Jahren von einem die Fahreignung bejahenden verkehrspsychologischen Gutachten abhängig gemacht habe.
Der Beschwerdeführer weist vor Bundesgericht zwar erneut darauf hin, dass er für seine berufliche Tätigkeit auf den Führerausweis angewiesen sei, und beantragt, ihm diesen mindestens tagsüber während der Arbeitszeit zu belassen. Er setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids jedoch nicht auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern dieser Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Seine sinngemässe Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur