Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_103/2026
Urteil vom 13. März 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, Arsenalstrasse 45, Postfach 3970, 6002 Luzern.
Gegenstand
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 7. Januar 2026 (7H 24 309).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 13. November 2024 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern A.________ in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG den Führerausweis für immer; ausserdem aberkannte es ihm den ausländischen Führerausweis für immer. Die Wiedererteilung des Führerausweises machte es neben dem Ablauf der Mindestentzugsdauer von fünf Jahren von einem positiv lautenden aktuellen verkehrspsychologischen Fahreignungsgutachten sowie dem Bestehen einer erneuten Fahrprüfung (Theorie und Praxis) abhängig. Anlass für die Administrativmassnahme bildete ein Vorfall vom 12. Juni 2024, bei dem A.________ (erneut) einen Personenwagen geführt hatte, ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein, und für den er mit in der Folge in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 16. Juli 2024 des Führens eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bestraft worden war.
2.
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts gelangte A.________ an das Kantonsgericht Luzern. Mit Urteil vom 7. Januar 2026 wies das Gericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 800.--.
3.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Januar 2026.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein; der blosse Verweis auf frühere bzw. andere Rechtsschriften genügt nicht (BGE 140 III 115 E. 2; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.2). Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in Auseinandersetzung (u.a.) mit den Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich begründet, wieso die vom Strassenverkehrsamt verfügte Administrativmassnahme, insbesondere der Entzug des Führerausweises für immer, rechtmässig sei. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander und legt nicht und schon gar nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Er verweist vielmehr auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren, obschon die Begründung in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein muss und der blosse Verweis auf frühere Rechtsschriften nicht genügt und obschon die Vorinstanz die fragliche Administrativmassnahme in Auseinandersetzung (u.a.) mit den Vorbringen des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren mit einlässlicher Begründung bestätigt hat. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs.1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur